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Die „fürsorgerische Überwachung“ von „Personen, die dringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein und die Geschlechtskrankheit weiter zu verbreiten“ – Zur Tätigkeit der Gesundheitsbehörden in Karlsruhe und Stuttgart

Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 hielt in seinem dritten Paragrafen Folgendes fest: „Die Durchführung der aus diesem Gesetz erwachsenden gesundheitlichen Aufgaben ist Gesundheitsbehörden zu übertragen“. Den Gesundheitsbehörden, die in der Folge Sektionen der Städtischen Gesundheitsämter bildeten – oftmals aber auch als dem Gesundheitsamt gleichbedeutend zu verstehen waren – oblag also
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Das „Dirnentum [tritt] heute noch stark in Erscheinung“ – Notizen zu einer Polizeiaktion gegen Prostituierte und Zuhälter in Mannheim und Karlsruhe, 1934

Am 16. Juni 1934 wandte sich das badische Innenministerium mit einem Schreiben, die „Bekämpfung des Dirnentums und der Zuhälterei“ betreffend, an die Polizeipräsidien Mannheim und Karlsruhe sowie an die Bezirksämter und Polizeidirektionen Heidelberg, Freiburg, Pforzheim, Baden-Baden, Lörrach und Konstanz. In diesem Schreiben konstatierte der Innenminister, dass bisher keine umfassenden polizeilichen Maßnahmen gegen das Prostitutionsgewerbe ergriffen
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