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Ein vorbestrafter Nicht-Jurist als Justizminister: Otto Wackers Ernennung zum Leiter des badischen Justizministeriums im April 1933

Otto Wacker als Hauptschriftleiter des „Führers“ („Der Führer“ vom 1. November 1932, S. 3) | Klicken zum Vergrößern

Auf die seit jeher schwierige Frage, welcher fachlichen Qualifikationen es zur Übernahme eines Ministeramtes bedurfte, ließen sich seit der Demokratisierung der politischen Systeme in der Weimarer Republik kaum noch klare Antworten geben. Von der Öffnung der politischen Spitzenämter für Kandidaten nur nach ihren Parteimeriten blieben lediglich die Justizministerien weitgehend ausgenommen. Hier galt, wenn man auf die Praxis der Ämterbesetzung schaut, weiterhin offenkundig der Grundsatz, dass nur studierte Juristen Justizminister werden konnten: Dies traf auf der Reichsebene vom Sozialdemokraten Otto Landsberg (1919) über den Linksliberalen Eugen Schiffer (1921), den Zentrumsmann Wilhelm Marx (1926) und den Wirtschaftsparteiler Johann Viktor Bredt (1930) bis zum Deutschnationalen Franz Gürtner (1932/33) für alle Justizminister zu.

Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Blick auf die landespolitischen Verhältnisse in Baden: Hier folgte dem studierten Juristen Ludwig Marum 1919 der Zentrumsmann und Rechtsanwalt Gustav Trunk, der das badische Justizministerium bis 1929 leitete. Erst in der politischen Krisensituation, die mit dem Bruch der Großen Koalition in Karlsruhe und dem Rücktritt Trunks aus Protest gegen die Fortsetzung der Zusammenarbeit von Zentrum und SPD entstand, gelangte mit dem Sozialdemokraten Adam Remmele ein Nicht-Jurist an die Spitze des Justizministeriums, das er – auch es aus Spargründen – in Personalunion mit dem Kultusministerium leitete. Die gewohnten Zustände wurden allerdings im Sommer 1931 wiederhergestellt, als das Justizressort erneut an das Zentrum fiel und studierte Juristen, zunächst kurzzeitig Franz Joseph Wittemann und anschließend bis zum 11. März 1933 Josef Schmitt, die Leitung übernahmen.

Die badischen Nationalsozialisten knüpften bei ihrer Machtübernahme in Karlsruhe zunächst an diese Tradition an: Die Personalfrage war, glaubt man dem einige Jahrzehnte später entstandenen Bericht des Vorsitzenden der NSDAP-Landtagsfraktion und kommissarischen Leiters des Finanzministeriums Walter Köhler, bei der Regierungsbildung am 10. und 11. März unstrittig: „[F]ür das Justizministerium wurde [Johannes] Rupp vorgesehen. Rupp war kein Starjurist, aber eine zuverlässige und ausgewogene Persönlichkeit, die auch über den Kreis der Partei hinaus Ansehen genoß“. Welches der Attribute – sein Ansehen auch außerhalb der Partei oder der Umstand, dass er, wenn auch kein Star, so doch ein Jurist war – stärker ins Gewicht fiel, steht dahin. Längere Wirksamkeit war Rupp, einem Konvertiten der Deutschnationalen Volkspartei, der sich in der NSDAP seit 1929 einen Namen als Rechtsbeistand in den Blick der Justiz geratener Parteigenossen gemacht und 1930 überraschend zu einem Reichstagsmandat gelangt war, in seinem Amt indes nicht beschieden: Über der Frage, wie mit dem Freiburger sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten Christian Daniel Nußbaum, der sich am 17. März seiner „Inschutzhaftnahme“ mit Waffengewalt widersetzt hatte, verfahren werden sollte, kam es zu einem Zerwürfnis Rupps mit dem auf ein rasches Todesurteil in einem Schnellprozess drängenden Reichskommissar und Gauleiter Robert Wagner, woraufhin Rupp am 18. April sein Rücktrittgesuch einreichte.

Zu Rupps Nachfolger ernannte der Reichskommissar noch am gleichen Tag Otto Wacker und führte damit Justiz- und Kultusministerium in Personalunion zusammen. Wie Wacker selbst, der in den Vorwochen mit drastischen Einschnitten in den Personalbestand des Kultusministeriums diese Behörde politisch neu ausgerichtet hatte und mit einem weitgreifenden kulturpolitischen Programm an die Öffentlichkeit getreten war, die Übertragung der Leitung des Justizministerium auf seine Person erlebt hat, erschließt sich aus den Quellen nicht – dass es ihn zur Erweiterung des eigenen Einflussbereiches nach dieser Doppelfunktion gedrängt habe, ist dort ebenso wenig zu erkennen wie das Bedenken, durch eine Zusatzbelastung von seinem kulturpolitischen Hauptbetätigungsfeld ablenkt zu werden. Die feierliche Übernahme seiner neuen Amtsgeschäfte erfolgte am 25. April mit einer Ansprache Wackers vor den Beamten und Angestellten des Justizministeriums, das nun als Abteilung des neugebildeten Ministeriums des Kultus, des Unterrichts und der Justiz firmierte.

Verurteilung Otto Wackers wegen Beleidigung des Badischen Landtags vom 24. März 1930 (GLA 234 Nr. 5716) | Klicken zum Vergrößern

Wacker nutzte die Gelegenheit zu einigen Grundsatzbemerkungen, an deren Anfang er die Versicherung stellte, dass der Verlust der Selbständigkeit des Justizministeriums nicht etwa bedeute, dass „der neue Staat der Justiz geringere Bedeutung beimessen würde“; vielmehr habe sich die Vereinigung „als zwingende Notwendigkeit“ ergeben, „wenn der nationalsozialistische Grundsatz der Vereinheitlichung und Verbilligung der Staatsverwaltung in die Wirklichkeit umgesetzt werden sollte“. Über seine eigene Qualifikation für die Leitung nun auch der badischen Justiz äußerte sich Wacker in einer Weise, die man wahlweise als humoristisch oder als zynisch verstehen konnte: Er selbst sei kein Jurist, sondern mit der Justiz bisher nur „passiv in der Rolle des Prozeßbeteiligten in Berührung gekommen“. Näheres hierüber brauchte Wacker nicht auszuführen, da allseits bekannt war, dass er als Hauptschriftleiter des NSDAP-Parteiblatts „Der Führer“ in den Vorjahren mehrfach wegen Pressevergehen belangt worden war: Er war damals, wie Hans Albrecht Grüninger einige Jahre später in einem Nachruf auf Wacker in Erinnerung rief, „etwa dreißig Mal vor Gericht gestanden und fünf Mal auch verurteilt worden“, zum Beispiel im März 1930 wegen Beleidigung des badischen Landtags zu einer Geldstrafe von 600 Reichsmark. Diese Erfahrungen, so ließ Wacker die Beamten und Angestellten des Justizministeriums in seiner Antrittsrede wissen, jedenfalls waren ihm „sehr wertvoll, denn das hat mir Einblicke in die Justiz vermittelt, die gewöhnlich der Minister oder der Aufsichtsbeamte nicht zu haben pflegt“.

Eine Rechtfertigung für seine Vorstrafen brauchte der frischgekürte Leiter des badischen Justizministeriums nicht vorzutragen, waren diese doch für politische Vergehen verhängt worden, die die nun in vollem Gang befindliche Überwindung des demokratischen Rechtsstaats durch die Nationalsozialisten zum Ziel gehabt hatten. Auch waren in diesen Wochen in größerer Zahl vorbestrafte nationalsozialistische Parteimänner in hohe Staatsämter – nicht zuletzt Adolf Hitler ins Reichskanzleramt – gelangt. Dass jedoch in Baden, anders als in Bayern und Württemberg, wo mit Hans Frank und Jonathan Schmid juristisch ausgebildete Nationalsozialisten an die Spitze der Justizverwaltungen gelangten, mit Wacker ein Nicht-Jurist die Leitung des Justizressorts übernahm und dieser zudem noch damit kokettierte, die Justiz nur aus der Perspektive der Angeklagtenbank zu kennen, ist doch bemerkenswert. Man dürfte nicht weit fehlgehen, hierin einen Ausdruck des gewachsenen Selbstvertrauens der Nationalsozialisten zu sehen. Anders als einige Wochen zuvor hielten sie es offenkundig schon Mitte April 1933 nicht mehr für erforderlich, die eigene Machtübernahme als einen Regierungswechsel nach vertrauten staatspolitischen Gepflogenheiten zu verschleiern.

Quelle: Badisches Justizministerialblatt Nr. 9, 1933.

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