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Was beim Singen des Horst-Wessel-Liedes zu beachten war: Leidvolle Erfahrungen eines badischen Verwaltungssekretärs

Eines der Zentralanliegen des Forschungsprojekts ist es herauszufinden, in welchem Maße die Landesministerien in Baden und Württemberg seit 1933 „nazifiziert“ wurden: Wie viele Altparteigenossen der NSDAP rückten in der Gleichschaltungsphase in welche Positionen in den Ministerien ein? Welche politischen Vorgeschichten hatten die späteren Neueinsteiger in die Ministerialbürokratie? Wie reagierten die in den Ministerien verbliebenen Altbeamten auf den politischen Anpassungsdruck, der seit 1933 auf sie ausgeübt wurde? Traten auch sie in die NSDAP ein und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Auf den ersten Blick mag dies wie eine vergleichsweise einfache Rechenaufgabe erscheinen, deren Ergebnis indes keine unstrittige Aussagekraft hat. Vor allem der späte Erwerb der NSDAP-Parteimitgliedschaft wirft Probleme auf: Reicht die bloße Kenntnis des Parteieintritts aus, um die fragliche Person als Nationalsozialisten kategorisieren zu können? Wiegt ein Parteieintritt im Jahr 1937 schwerer als ein solcher im Jahr 1940? Mussten Beamte – höhere wie einfache – in die NSDAP eintreten, um ihre berufliche Stellung zu sichern?  Die Betroffenen mussten sich diesen Fragen in ihren Entnazifizierungsverfahren stellen, und ihre Antworten darauf finden sich zuhauf in den Spruchkammerakten: Der Aufforderung zum Parteieintritt nicht nachzukommen, hätte existenzgefährdende Folgen haben können; die eigene Parteimitgliedschaft sei eine bloße Formalität gewesen und habe die innere ablehnende Haltung zum Nationalsozialismus nicht tangiert, ja sei vielleicht sogar die Voraussetzung gewesen, in der bisherigen Position weiter, wenn auch nicht gegen das System selbst, so doch gegen einzelne Auswüchse der nationalsozialistischen Herrschaft handeln zu können. Den Spruchkammern fiel die Bewertung solcher Selbstauskünfte schwer, und auch mit dem Abstand von mittlerweile 70 Jahren ist es nicht einfacher geworden, im Einzelfall die Grenze zwischen wahrheitsgemäßer Aussage und legendenbildender Rechtfertigung zu ermessen.  Retrospektive Zeugnisse Dritter können, auch wenn sie als „Persilscheine“ einen denkbar schlechten Leumund haben, im Einzelfall helfen; aussagekräftiger jedoch sind zwischen 1933 und 1945 entstandene Quellen, die einen direkteren Blick auf die Mechanismen von Uniformitätsdruck, Anpassung oder auch Resistenz ermöglichen.

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Leibdragonerdenkmal in Karlsruhe | Klicken zum Vergrößern (Von Ikar.us – Eigenes Werk, CC BY 3.0 de, httpss://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3777255)

Eines der leider nicht sehr zahlreichen Beispiele für solche Quellen findet sich in der Personalakte des Regierungssekretärs im badischen Ministerium des Kultus und Unterrichts Franz Nau. Nau, 1877 geboren, hatte nach Besuch der Volks- und einer Unteroffiziersschule eine militärische Laufbahn eingeschlagen, war von 1902 bis 1912 als Gendarm beschäftigt gewesen und dann in Verwaltungsdienste getreten: zunächst als Schreibgehilfe beim Landesgewerbeamt Karlsruhe, ab 1920 im badischen Kultusministerium, wo er 1922 eine planmäßige Anstellung als Verwaltungssekretär erhielt. Über Naus politische Haltung ist seiner Personalakte wenig zu entnehmen. In dem Fragebogen, der mit der nationalsozialistischen Machtübernahme hierzu obligatorisch wurde, gab er 1938 an, vor 1933 keiner Partei angehört zu haben. Der NSDAP war Nau bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigetreten, sehr wohl aber dreien ihrer angegliederten Organisationen: dem Reichsbund deutscher Beamter (1.1.1935), der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt sowie dem Reichslehrerbund (jeweils seit deren Bestehen). Der Erwerb gleich dreier solcher Mitgliedschaften deutet darauf hin, dass Nau durchaus darum bemüht gewesen sein dürfte, den Anschein politischer Konformität zu erwecken. Von den Spruchkammern wurde der Beitritt zu diesen Verbänden und Vereinen später in der Regel milde beurteilt, als eine Minimalkonzession, die Beamte erbringen mussten. Politische Bedeutung wurde ihm zumeist nur dann zugemessen, wenn auch noch Funktionen in diesen Verbänden und Vereinen übernommen wurden oder eine Mitgliedschaft in der NSDAP hinzukam. Eine solche erwarb Nau wie etliche andere einfache Beamte im badischen Kultusministerium auch später nicht.

Zum Gegenstand von amtlichen Erörterungen in seiner Dienstbehörde wurde Naus politische Haltung am Jahreswechsel 1935/36 durch den Pflichteifer eines Oberwachtmeisters der Schutzpolizei, der am 24. November 1935, dem Totensonntag, bei einer Gedenkfeier am Karlsruher Dragonerdenkmal in der Kaiserallee beobachtet hatte, dass Nau während „des Spielens und Singens des Deutschland- und Horst Wesselliedes … seine Kopfbedeckung (Hut) nicht abgenommen“ hatte. Der Oberwachtmeister machte Nau auf dieses Versäumnis aufmerksam und gab über das Folgende zu Protokoll: „Er erwiderte mir hierauf nur mit ja, ja. Als ich einige Schritte von ihm weggegangen war, kam er auf mich zu und frug mich nach meinem Namen. Ich erblickte hierin, daß er mich mit diesem einschüchtern und mit einer Beschwerde gegen mich drohen wolle. Ich sagte ihm dann meinen Namen und stellte dann auch seinen Namen fest und erklärte, daß ich eine Meldung gegen ihn vorlegen werde. Nachdem ich seinen Namen festgestellt hatte, kam eine Zivilperson auf mich zu und sagte zu mir: ‚Zeigen Sie diesen schwarzen Bruder nur an‘. Ich mußte daraus schließen, daß er die Kopfbedeckung, wie er angegeben hat, nicht aus Vergessenheit, sondern aus Böswilligkeit nicht heruntergenommen hat“. In der polizeibehördlichen Behandlung endete der Vorgang mit dem Beschluss des Karlsruher Polizeipräsidenten, von einer „Bestrafung wegen groben Unfugs“ abzusehen. Er teilte den Vorfall aber am 7. Dezember 1935 dem badischen Kultusminister mit „in der Annahme, daß Nau dienstpolizeilich bestraft“ werde.

Vorrangige Bedeutung maß man im Kultusministerium dieser Angelegenheit offenkundig nicht bei, denn erst sieben Wochen später, am 28. Januar 1936, verhörte einer der Juristen des Hauses, Dr. Otto Mayer, Nau wegen des Vorfalls. Er nahm dabei zu Protokoll, dass Nau der Gedenkfeier nur zufällig beigewohnt habe: Während eines Spaziergangs habe er gesehen, dass am Dragonerdenkmal eine „vaterländische Feier“ stattgefunden habe. „Als ich gerade in die Höhe des Denkmals kam, begann das Horst-Wessel-Lied. Ich fühlte mich dann verpflichtet, stehenzubleiben, nahm Front gegen das Denkmal, hob den Arm und sang mit“. Den Hut habe er nicht abgenommen, da ihm die betreffende Bestimmung nicht bekannt gewesen sei. Diese war in der Tat noch relativ jung: Ein Erlass des Reichsinnenministers vom 24. April 1935, veröffentlicht im Amtsblatt des badischen Kultusministeriums vom 5. Juni 1935, hatte festgelegt, dass Zivilpersonen beim Singen des Horst-Wessel-Liedes ihre Kopfbedeckungen abzunehmen haben. Das Unbotmäßige seines Verhaltens sei Nau auch deshalb nicht aufgefallen, weil zufällig vor ihm noch einige weitere Herren standen, „die den Hut auch nicht abnahmen“. Er betonte, „dass von mir eine schlechte Absicht keineswegs vorlag, dies beweist ja auch mein übriges Verhalten, denn ich hätte ja, da ich nicht an der Feier teilgenommen hatte, auch weitergehen können“.  Den anschließenden „Zusammenstoss“ mit dem Polizeibeamten erklärte Nau als ein Missverständnis: Er habe sich, da er ja selbst Gendarmeriebeamter gewesen war, mit ihm „kameradschaftlich aussprechen“ wollen. Dies sei nicht unmittelbar geglückt, „weil infolge des Umstandes, dass die Umstehenden durch das Einschreiten des Polizeibeamten auf den Vorfall aufmerksam geworden waren eine gewisse Unruhe und ein Gedränge um mich entstanden war“. Was er dem Oberwachtmeister schließlich gesagt habe, wisse er nicht mehr. „Es ist aber möglich, dass ich gesagt habe, ich war ganz vertieft in etwas und habe vergessen, meine Kopfbedeckung herunterzunehmen. Ich war nämlich, wenn ich auch gerade erst dazu kam, von der Feier beeindruckt“.

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„Der Tag von Brzeziny“ (aus: Der Führer, 25.11.1935)

Im Kultusministerium zeigten sich weder der Jurist Mayer noch seine Vorgesetzten bereit, Nau dienstpolizeilich zu bestrafen. Ein Schreiben des Ministers vom 30. Januar 1936 konstatierte, dass ihm „unbedenklich geglaubt werden“ könne, „dass er nicht aus einer Missachtung des nationalen Staates gehandelt hat, sondern lediglich aus Unkenntnis und Unachtsamkeit“.  Allerdings müsse von einem Beamten erwartet werden, „dass er über sein Verhalten bei vaterländischen Feiern sich auf das genaueste unterrichtet, weil er als Beamter bei solchen Anlässen für die übrige Bevölkerung vorbildlich zu sein hat. Da Verwaltungssekretär Nau hiergegen gefehlt hat, muss ich sein Verhalten missbilligen. Gleichzeitig spreche ich die Erwartung aus, dass er in Zukunft in jeder Richtung ein einwandfreies Verhalten zeigt“. Disziplinarrechtliche Folgen hatte der Vorfall für Nau also nicht, und auch seine weitere Karriere im Ministerium scheint er nicht behindert zu haben: 1938 wurde er zum Regierungssekretär und 1940 zum Oberregierungssekretär befördert.

Welche Erkenntnisse lassen sich nun aus dem Vorfall ziehen? Was die politische Haltung Naus betrifft, so ist die in der Anzeige erwähnte anonyme Denunziation, er sei ein „Schwarzer“, ein Hinweis darauf, dass er zu der recht großen Gruppe ehemaliger Sympathisanten der Zentrumspartei zählte, die über den politischen Umbruch von 1933 hinweg auf ihren Stellen im badischen Kultusministerium verblieben. Mit Blick auf die Reaktion des Ministeriums ist festzuhalten, dass die Amtsleitung nicht bereit war, auf bloßen Zuruf von außen, in diesem Falle auf die Forderung des Polizeipräsidenten nach dienstpolizeilicher Bestrafung, einen Beamten zu maßregeln, und dies lässt sich als kleines Indiz für die Beantwortung der Frage nutzen, wie sich die Handlungsautonomie des Kultusministeriums gegenüber anderen staatlichen und gegenüber den Parteistellen gestaltete. Ganz allgemein schließlich wirft der Vorfall auch ein Schlaglicht auf den in den Quellen sonst nur schwer zu fassenden politischen Anpassungsdruck. Würde man ihn pars pro toto nehmen, so wäre zu konstatieren, dass das System der Bespitzelung offenkundig sehr effektiv war, wenn ein Sonntagsspaziergänger wegen nicht ganz adäquaten Verhaltens am Rande einer vaterländischen Feier strafrechtliche oder dienstpolizeiliche Konsequenzen zumindest fürchten musste.

Quelle: GLA 235/1700

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