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Die Landesministerien im nationalsozialistischen Patronagegeflecht. Der Karlsruher Ministerialrat Herbert Kraft als Ansprechpartner für Wünsche von Parteigenossen

GLA Karlsruhe 231 Nr. 2937 (982)

Herbert Kraft, GLAK 231 Nr. 2937 (982)

Die Parteibuchwirtschaft ist kein genuines Kennzeichen der nationalsozialistischen Herrschaft, da es parteipolitisch motivierte persönliche Gunsterweisungen staatlicher Stellen auch in anderen Ländern, zu anderen Zeiten und in ganz anders beschaffenen politischen Systemen gegeben hat und immer noch gibt. Gleichwohl trieb die Parteibuchwirtschaft in Deutschland nach 1933 eine außergewöhnlich große Blüte infolge der besonderen Umstände von Machtübernahme und Gleichschaltung: Die durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 ermöglichten oder durch offene Willkürakte herbeigeführten Entlassungen im öffentlichen Dienst und anderen Beschäftigungsbereichen boten großen Spielraum für ein Personalrevirement nach parteipolitischen Kriterien, und die scharfe ideologische Trennung zwischen den Angehörigen der „Volksgemeinschaft“ und den von ihr Ausgegrenzten konnte jederzeit dafür herhalten, vermeintlich verdienten Parteigenossen eine besondere Förderung zuteilwerden zu lassen.

Die Zahl der Akteure im System der Parteibuchwirtschaft war hoch, und der Einfluss der einzelnen Akteure hing maßgeblich von ihrer Stellung innerhalb des schwer durchschaubaren Beziehungssystems von Partei- und Staatsämtern ab. Zu den Figuren, die in beiden Bereichen gut vernetzt waren und deshalb häufig zum Ansprechpartner für Protektionswünsche wurden, zählte in Baden Herbert Kraft: Der Pforzheimer Gymnasialprofessor, wegen seines rechtsradikalen politischen Engagements mehrfach dienstrechtlich gemaßregelt, war ein früher Aktivist der NSDAP. Seit 1929 gehörte er der Landtagsfraktion der NSDAP an und erwarb sich als Abgeordneter zweifelhaften Ruhm als fleißiger Sammler von Ordnungsrufen und durch den mehrfachen Ausschluss von den Sitzungen, unter anderem wegen körperlicher Übergriffe auf Abgeordnete der Zentrumspartei. Dieser Karriere als parlamentarischer Provokateur zum Trotz wurde Kraft von dem gleichgeschalteten Landtag im Mai 1933 zu seinem Präsidenten gewählt. Nach der Abschaffung des badischen Landtags 1934 setzte er seine parlamentarische Laufbahn als Abgeordneter des nach einer Einheitsliste gewählten Reichstags fort. Weitere Funktionen nahm er als badischer Gauführer des Reichsbundes für Leibesübungen, im Deutschen Luftsportverband  und später im Nationalsozialistischen Fliegerkorps wahr. Sein berufliches Auskommen hatte Kraft seit April 1933 im badischen Ministerium des Kultus und Unterrichts, wo er – selbst ein Profiteur des politischen Personaltausches – als Ministerialrat die Abteilung Höhere Schulen leitete.

In welcher seiner Funktionen, in welchem Ausmaß und in welchen Formen sich Kraft an der Parteibuchwirtschaft  beteiligt hat, lässt sich der Natur der Sache nach im Detail nicht rekonstruieren. Dass zumindest zeitweilig Protektionswünsche in größerer Zahl an ihn herangetragen wurden, lässt sich allerdings anhand eines Aktenfaszikels illustrieren, das offenkundig nur zufällig in den Beständen des badischen Kultusministeriums überliefert ist, die im Karlsruher Generallandesarchiv aufbewahrt werden. Es umfasst auf mehr als 300 Seiten Bittbriefe, die im Jahr 1938 unter Angabe seiner Karlsruher Dienstadresse an Kraft geschickt wurden. Die Anliegen waren sehr vielfältig: Ein Mannheimer Kriminalkommissar bat Kraft, sich bei der Gauleitung der NSDAP für seine Beförderung zu verwenden; für einen alten Regimentskameraden sollte er sich bei der Ettlinger Gemeindeverwaltung für den Erwerb eines Wandergewerbescheins sowie für die Genehmigung der Errichtung einer Verkaufsstelle einsetzen, die dem mehrfach vorbestraften Bittsteller verweigert worden waren;  ein Parteifreund schließlich schrieb Kraft im Namen seiner Tochter, die die Lagerführerin eines Arbeitsdienstlagers in Ostpreußen wegen deren gleichgeschlechtlicher Neigungen denunzierte.

Häufig intervenierte Kraft zugunsten der Bittsteller, mitunter zog er sich aber auf die Position der Nichtzuständigkeit zurück. Dies tat er zum einen, wenn die Bitten seine Dienststellung im Kultusministerium ganz direkt berührten, etwa im Falle einer Parteifreundin, die um Unterstützung für ihren Bruder nachsuchte, der sich vor seiner externen Abiturprüfung bange „wie ein Kannickel“ und dem Kraft Hinweise geben möge, „was so sehr beliebte Themen“ seien. Zwar informierte sich Kraft über den Prüfling und zeigte sich zuversichtlich, dass er das Abitur schaffen werde. Einfluss konnte er jedoch nicht nehmen, „da ein anderer Kommissar für die Prüfung bestimmt ist. Aber selbst wenn ich sie abnehmen würde, müsste ich natürlich ganz unparteiisch handeln“. Immerhin aber bot Kraft an, dass sich der Bruder direkt an ihn wenden dürfe, falls er wider Erwarten doch Schwierigkeiten haben solle.

Zum anderen konnte die Nichtzuständigkeit zum Argument werden, wenn der Bittsteller kein persönlich bekannter Parteigenosse war oder das Anliegen offenkundig der Plausibilität entbehrte. Beides scheint im Falle eines Karlsruher Schuhmachers zusammengekommen zu sein, der im Januar 1938 dem Ministerialrat schrieb, aber offensichtlich den Sportfunktionär ansprechen wollte: Als einem der besten badischen Gewichtheber seien ihm seine Arbeitsbedingungen in einem schlecht belüfteten Handwerksbetrieb und auch die langen Arbeitszeiten nicht zuträglich. Wesentliche Trainingsfortschritte würde ihm dagegen eine Stelle ermöglichen, die „körperliche Schonung bei geistiger Tätigkeit“ erlaube. Bei der Suche hiernach erbat er Krafts Unterstützung und versicherte ihm, intelligent genug zu sein, „um auch eine andere Stellung zu begleiten (Unterstreichung im Brief, vermutlich von Kraft)“. Kraft war in diesem Fall nicht willens zu helfen, sondern beschied dem Bittsteller, formal korrekt nicht unter dem Briefkopf des Ministeriums, sondern dem des „Beauftragten des Reichssportführers“,  in dürren Worten, dass er sich in den „Geschäftsbereich des Arbeitsamts“, das für die Arbeitsvermittlung ausschließlich zuständig sei, „nicht einmischen“ dürfe.

 

 

 

Quelle:

GLA 235/38160

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