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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933

 

Als Ergänzung der beiden Gleichschaltungsgesetze und zugleich weit über sie hinausgreifend bot das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums die Rechtsgrundlage für eine umfassende Säuberung des öffentlichen Dienstes nach politischen und rassistischen Kriterien. Der Titel des Gesetzes war ein Etikettenschwindel, auch wenn in Paragraph 2 als Betroffene Beamte benannt wurden, die seit dem politischen Systemwechsel von 1918 ohne fachliche Eignung ins Amt gelangt waren. Die beiden folgenden Paragraphen aber dehnten die Gründe über die mangelhafte berufliche Qualifikation hinaus, indem eine fehlende „arische Abstammung“ sowie der bloße Verdacht politischer Unzuverlässigkeit die Entlassung nach sich zogen. Die Ruhegeldansprüche wurden je nach Kategorisierung der Betroffenen unterschiedlich geregelt. Eine Sonderstellung gewährte das Gesetz den Beamten „nicht arischer Abstammung“, die bereits vor dem 1. August 1914 ernannt worden oder aber im Ersten Weltkrieg Soldaten gewesen waren. Erst die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 bedingte die ausnahmslose Entlassung jüdischer Beamter.

Quelle:

Reichsgesetzblatt 7. April 1933, S. 175-176. [Link]

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