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Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933

Das zweite Gleichschaltungsgesetz bot die Rechtsgrundlage für die Beendigung der Provisorien, die sich durch die von den Reichskommissaren verantworteten Regierungsumbildungen in den Ländern im März 1933 ergeben hatten. Die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Landesregierungen wurde durch das Gesetz Reichsstatthaltern übertragen, die wiederum auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten ernannt wurden. Dies bedeutete zum einen eine massive Kompetenzeinbuße der Landtage, die fortan keinen Einfluss mehr auf die Zusammensetzung der Landesregierungen nehmen konnten.  Zum anderen beschnitt das zweite Gleichschaltungsgesetz die Autonomie der Länder, indem die Reichsstatthalter für die „Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik“ verantwortlich gemacht wurden.

 

Quelle:

Reichsgesetzblatt 7. April 1933, S. 173. [Link]

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