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Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934

Die Zentralisierungstendenzen, die den beiden Gleichschaltungsgesetzen vom 31. März und 7. April 1933 zugrunde lagen, spitzten sich mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches zu, das am ersten Jahrestag der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler in Kraft trat. Seinen Kern bildete die formelle Übertragung der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich, die jedoch zunächst nur deklaratorischen Charakter hatte, solange offen blieb, wie das Reich von diesem Kompetenzzuwachs Gebrauch machen würde. Während auch die Festlegung, dass die Landesregierungen künftig der Reichsregierung „unterstehen“, noch einer Ausgestaltung in der politischen Praxis bedurfte, hatte die Abschaffung der Landesparlamente unmittelbare praktische Relevanz. Gleiches galt für die Rechtsstellung der Reichsstatthalter, die nun der Dienstaufsicht des Reichsinnenministers unterstanden. Seiner Intention nach sollte das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches der Ausgangspunkt einer umfassenden Reichsreform sein, die jedoch in der Folgezeit nicht zustande kam.

 

Quelle:

Reichsgesetzblatt 30. Januar 1934, S. 75. [Link]

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