„Im Zusammenhang mit den Abwehrmaßnahmen gegen die Greuel-Propaganda sind unbedingt auch dauernde Massregeln erforderlich“: Die Forderung Alfred Hanemanns nach Entlassung jüdischer Beamter in Baden
In seinem Beitrag zur badischen Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) konnte der Autor skizzenhaft aufzeigen, dass die badischen Deutschnationalen im Gegensatz zu den Parteikollegen auf Reichsebene aufgrund ihrer Schwäche und der daraus resultierenden oppositionellen Stellung im Land nicht zu einer regierungsfähigen Partei avancieren konnten, sondern sich vor allem ab 1929 ins Schlepptau der Nationalsozialisten nehmen ließen und auf der Oppositionsbank politische Brunnenvergiftung betrieben. Damit machten sie sich mitverantwortlich für die Auflösung der ersten deutschen Demokratie. Am Beispiel des deutschnationalen Reichstagsabgeordneten Alfred Hanemann und seiner Ende März 1933 erfolgten Forderung nach Entlassung jüdischer Beamter in Baden lässt sich neben der radikalen Oppositionshaltung gegenüber dem „Weimarer System“ auch seine ideologische Verzahnung mit den Nationalsozialisten illustrieren.
Der am 6. August 1872 in Rastatt geborene Hanemann war ab 1921 Direktor des Landgerichts Mannheim. Von 1921 bis 1924 war er Abgeordneter für die DNVP im badischen Landtag, von 1924 bis 1933 vertrat er sie im Reichstag. 1924 forderte er im Landtag gemeinsam mit seinen Fraktionskollegen die Aufhebung des NSDAP-Parteiverbots, das im Zuge des Hitler-Ludendorff-Putsches reichsweit ausgesprochen worden war, was bereits auf die radikale Oppositionshaltung der badischen Deutschnationalen hindeutet. Hanemann führte in seiner Begründung aus, „daß im Interesse der allgemeinen ausgleichenden Gerechtigkeit noch vor den Wahlen auch derjenigen Partei, die durch das Verbot betroffen worden ist, die gleiche Freiheit gegönnt werden muß, wie sie alle anderen politischen Parteien […] haben! […] [D]as Gebot der Freiheit verlangt nun einmal, daß man jetzt aufhört, mit diesen einseitigen Verboten von Parteien, die der momentanen noch regierenden Partei […] zuwider sind.“ Die badischen Deutschnationalen verteidigten den gescheiterten Hitler-Ludendorff-Putsch, weil „[d]ie Verfassungen […] nicht dazu da [sind], daß sie in Ewigkeit mumifiziert werden […], sondern sie werden bekämpft mit den Mitteln, zu denen sie herausfordern.“ Für die Deutschnationalen wie Hanemann war die Novemberrevolution 1918/19 eine „große Verbrecherin, die Sittlichkeit, Staatsordnung und Wirtschaft zertrümmerte“ (zit. nach: Kißener 1997, Richter der »alten Schule«, S. 208), und jedwede Sympathie mit der Republik ging ihnen ebenso ab. In der Strafrechtspolitik vertrat Hanemann eine dezidiert antiliberale Position, was sich insbesondere in seinen Forderungen nach schärferen Strafmaßnahmen bei „gemeinschaftsschädigenden“ Vergehen äußerte. Kißener resümiert, dass sein „autoritär-nationalistisches Denken […] bisweilen in direkter geistiger Verwandtschaft mit dem Nationalsozialismus [stand]“ (Kißener 1997, Richter der »alten Schule«, S. 210).
Ende März 1933 wurde Hanemann nach Entlassung des amtierenden jüdischen Landgerichtspräsidenten Heinrich Wetzlar, der nicht auf der Grundlage des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, sondern auf Druck der Nationalsozialisten hin von seinem Posten verdrängt worden war, von der kommissarischen NS-Regierung als politisch geeignetster Kandidat zu dessen Nachfolger ernannt. Unmittelbar nach seiner Ernennung forderte er am 31. März 1933 in einem Brief an seinen ehemaligen deutschnationalen Parteikollegen und amtierenden Kommissar für Justiz Johannes Rupp eine Reihe von „Abwehrmaßnahmen“ und „dauernde Massregeln […] gegen die Greuel-Propaganda […], die einer alten nationalen Forderung entsprechen und jetzt stürmisch verlangt werden. […] Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes erscheinen gesetzliche Bestimmungen unerlässlich über a) Die Beschäftigung von Juden als Beamte und Richter im Unterricht – und Lehrfach“. Weiterhin forderte er unter Berücksichtigung von Härtefällen eine gesetzliche Regelung zur „Tätigkeit von Juden in allen sogenannten freien öffentlichen Stellungen, Anwälte, Ärzte, Theater, Handelskammer, Verbände und dergleichen.“ Hanemann zufolge sollten Juden lediglich entsprechend ihrer Bevölkerungsquote beschäftigt werden, wobei „im Falle des Nachweises erheblicher Verdienste um die deutsche Heeresmacht im Feindesland in den Jahren 1914–1918“ entsprechende Ausnahmen vorzunehmen wären. Das sogenannte Frontkämpferprivileg wurde auf Forderung Hindenburgs auch in das am 7. April verabschiedete „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ aufgenommen. Hanemann verlangte über die bereits getroffenen punktuellen Regelungen, wie beispielsweise die Entlassung jüdischer Rechtsanwälte, eine gesetzliche Grundlage, anhand der man „zur Vermeidung von Unruhen“ die jüdischen Beamten endgültig aus maßgeblichen Posten verdrängen konnte. Damit bezog er sich auf die punktuell inszenierten Protestaktionen gegen die „jüdisch“ durchsetzte Justiz. Am 28. März beispielsweise – drei Tage vor Hanemanns Schreiben an Johannes Rupp – forderte die Mannheimer SA bei einem Aufmarsch vor dem Schloss die Amtsenthebung des jüdischen Amtsgerichtsrats und Sozialdemokraten Hugo Marx.
Die Forderung nach Entlassung jüdischer Beamter überrascht insofern, als sie von einem Deutschnationalen kam, der sich angesichts des radikalen politischen Umbruchs exponieren wollte. Bereits im Vorfeld der Verabschiedung des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ und des Schreibens Hanemanns an Rupp wurden Forderungen nach „Ausschaltung der Juden aus der badischen Strafrechtspflege“ (Der Führer vom 30. März 1933, S. 1) gestellt und seitens der NSDAP mit öffentlichen Protestaktionen gegen die „verjudete Rechtspflege“ (Der Führer vom 30. März 1933, S. 7) inszeniert, wenngleich in bescheidenerem Rahmen als andernorts. Nachdem in Baden zuvor schon „die Entfernung der jüdischen Staatsanwälte“ verfügt worden war, ordnete Rupp am 29. März an, „daß kein Jude mehr in Baden als Strafrichter amtieren darf“, wie der „Führer“ am 30. März berichtete. Weil entsprechende gesetzliche Instrumentarien für die Durchsetzung dieser Forderungen fehlten, musste Druck auf die Betroffenen ausgeübt werden. Sowohl der bereits erwähnte Mannheimer Amtsgerichtsrats Hugo Marx als auch Hanemanns Vorgänger Heinrich Wetzlar wurden auf diese Weise in die „Beurlaubung“ gedrängt.
Offenkundig hatte Rupp kein eigenes Konzept für die rassistischen Säuberungen in der Justiz, sondern reagierte stattdessen auf Vorschläge, die an ihn herangetragen wurden. Die von Hanemann im oben erwähnten Schreiben vorgeschlagenen Leitlinien hielt Rupp offensichtlich für plausibel, weshalb er sie am 5. April an den Reichsjustizminister und den Reichsinnenminister weiterleitete. Ferner wurde im badischen Ministerium ein von Rupp modifizierter Entwurf behandelt, ehe Robert Wagner am 5. April vorpreschte und mit einem Erlass die Beurlaubung sämtlicher „jüdischer“ Beamter in Baden anordnete.
Am 7. April konnte der „Führer“ deshalb verkünden, dass die „Umbildung der Rechtspflege […] auch in Baden ihren vorläufigen Abschluß gefunden“ habe. Am selben Tag wurde allerdings in Berlin das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ verkündet, welches die rigide badische Säuberungspolitik aufweichte und aufgrund der Ausnahmeregeln einigen bereits entlassenen Richtern zugutekam. In der Folgezeit wurden jedoch auch die verbliebenen Beamten unter Druck gesetzt und in den Ruhestand gedrängt. Hanemanns Eigeninitiative in der Frage nach Entlassung jüdischer Beamter offenbart, dass rassistische Säuberungen nicht aus Berlin kamen, sondern lokalen und regionalen Initiativen entsprangen, ehe mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ ein reichsweites Instrumentarium installiert wurde, mit dem jüdische Beamte aus ihren Posten verdrängt werden konnten. Bemerkenswerterweise meldete sich mit Hanemann ein Deutschnationaler zu Wort, der allerdings bereits vor 1933 in enger politischer Fühlungnahme mit den Nationalsozialisten stand.
Literatur: Kißener, Michael: Richter der »alten Schule«. Alfred Hanemann, Edmund Mickel, Landgerichtspräsidenten und Vorsitzende des Sondergerichts Mannheim, in: Die Führer der Provinz. NS-Biographien aus Baden und Württemberg, hrsg. v. Kißener, Michael/Scholtyseck, Joachim, Konstanz 1997, S. 201–224.
Quelle: Schreiben Alfred Hanemanns an Johannes Rupp vom 31. März 1933 (GLA 234 Nr. 4052)
Hanemann_Forderung_Entlassung_Jüdische Beamte