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Repression mit Samthandschuhen? Die Anwendung des Gesetzes zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ am Beispiel des Sozialdemokraten und Regierungsrats Anton Weißmann

Am 25. April 1933 fand in Berlin eine Besprechung statt, zu der Reichsinnenminister Wilhelm Frick die Ministerpräsidenten und Innenminister sämtlicher Länder sowie Vertreter aller Reichsressorts eingeladen hatte. Haupttagesordnungspunkt war der Vollzug des Gesetzes zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das die Reichsregierung zweieinhalb Wochen zuvor in Kraft gesetzt hatte und das die rechtliche Handhabe für eine umfassende personelle „Säuberung“ des öffentlichen Dienstes nach politischen und rassistischen Kriterien bot. Die Zusammenkunft diente zum einen der nachträglichen Information über das hastig zustande gekommene Gesetz, das in den folgenden Wochen und Monaten durch mehrere Durchführungsverordnungen und vier Änderungsgesetze präzisiert werden musste, zum anderen und wohl in erster Linie aber der Verständigung über die Grundsätze bei der Anwendung des Gesetzes, die weitgehend Ländersache war.

Auszug aus dem Protokoll der Aussprache vom 25. April 1933 (aus: GLA 234 4052) | Klicken zum Vergrößern

Dieser Gesprächsbedarf entstand, weil der Gesetzestext nur wenig Anhaltspunkte über das Ausmaß der personellen „Säuberungen“ gab. Vergleichsweise präzise waren dort nur die Vorgaben für die als „nicht-arisch“ deklarierten Beamten, die entlassen werden mussten, sofern die Ausnahmeklauseln für Altbeamte und Weltkriegsteilnehmer nicht zutrafen. Nach welchen Kriterien die politisch motivierten Entlassungen vorgenommen werden sollten, war dagegen interpretationsoffen: § 2 des Gesetzes sah sie für Personen vor, die von den Weimarer Koalitionsparteien ohne ausreichende fachliche Qualifikation auf Grund von Parteimeriten ins Amt gebracht worden waren – dies war eher eine pauschalisierende Polemik als eine für die Einzelfallprüfung taugliche Definition –, und § 4 öffnete der Willkür Tür und Tor, indem er neben der vergangenen politischen Betätigung die bloße Annahme eines nicht rückhaltlosen Eintretens für den „nationalen Staat“ zum Entlassungsgrund erklärte. Nicht nur das Ausmaß der personellen „Säuberungen“ war Auslegungssache, auch der individuelle Schärfegrad der Maßnahmen blieb offen: Während die vermeintlichen Parteibuchbeamten alle Versorgungsansprüche verloren, sollte den nach § 4 Entlassenen eine Teilrente verbleiben, und schließlich boten weitere Paragraphen des Gesetzes noch „mildere“ Sanktionsmöglichkeiten wie die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Es galt also nicht nur zu entscheiden, wer entlassen werden, sondern auch, zu welchen Bedingungen dies im Einzelfall geschehen sollte.

Um die Vertreter der Länder und der Reichsministerien auf ein gemeinsames Vorgehen einzustimmen, ergriff zunächst Frick das Wort, der keinen Hehl daraus machte, dass das Gesetz die „Rechtssicherheit für die Beamten schwer erschüttert“ habe und sie „infolgedessen stark beunruhigt“ seien. Da diese Verunsicherung nicht noch weiter geschürt werden solle, falle den obersten Reichs- und Landesbehörden eine große Verantwortung beim Vollzug des Gesetzes zu. Hierfür empfahl er eine besonders vorsichtige Prüfung aller „Anzeigen gegen Beamte wegen nationaler Unzuverlässigkeit“ und appellierte an die Versammelten, dass „man nicht allzu engherzig sein möge bei Gewährung von Renten und dergl. gegenüber Beamten, die nicht länger im Dienst gelassen werden könnten“. In die gleiche Richtung zielten die anschließenden Ausführungen des preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring, der in Zusammenhang mit § 4 des Gesetzes auf die Gefahren hinwies, „die das jetzt sich breit machende Denunziantentum in sich berge, und dass die bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, abgesehen von der kommunistischen, nicht ohne weiteres den Beamten als national unzuverlässig erscheinen lassen dürfe. Oft würde vielleicht die Anwendung des § 5 (Versetzung in ein anderes Amt) ausreichen, um an den maßgebenden Stellen nur zuverlässige Beamte zu haben“. In der Versorgungfrage griff Göring Fricks Appell direkt auf: Man dürfe sich bei der „Zubilligung von Renten und dergl. nicht kleinlich oder gehässig zeigen“.

Anton Weißmann (aus: GLA 231 2937) | Klicken zum Vergrößern

Wie die in vielen Fällen praktizierte vermeintliche Milde beim Vollzug des Willkürgesetzes dann tatsächlich aussah, sei im Folgenden anhand eines Einzelfalls aus der badischen Ministerialbürokratie skizziert. Bei dem Betroffenen handelte es sich um Anton Weißmann, der nicht überraschend zu einem der Opfer des Gesetzes zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ wurde. Weißmann, 1871 geboren, gelernter Schriftsetzer, war seit 1898 Redakteur bei verschiedenen sozialdemokratischen Zeitungen gewesen: beim „Volksblatt“ in Halle an der Saale, beim Karlsruher „Volksfreund“ und seit 1911 bei der „Volkswacht“ in Freiburg. 1919 war Weißmann, der nach der Novemberrevolution bis zum Jahr 1933 für die SPD dem badischen Landtag angehörte, als Pressereferent in das badische Innenministerium eingetreten; 1920 erfolgte seine Verbeamtung als Regierungsrat. Als Pressereferent war Weißmann einer der engsten Mitarbeiter des langjährigen Innenministers Adam Remmele; er behielt seinen Posten aber, als das Ressort 1929 an die Zentrumspartei fiel. Im April 1932 übernahm er unter dem Zentrumspolitiker Josef Schmitt die Leitung der Presseabteilung des Staatsministeriums.

Offenkundig schätzte Staatspräsident Schmitt Weißmann als loyalen Beamten, denn er versuchte, ihn aus der Schusslinie zu bringen, als sich nach der Reichstagswahl vom 5. März 1933 abzeichnete, dass auch in Baden die Machtübernahme oder zumindest eine Regierungsbeteiligung der NSDAP unausweichlich wurde: Am 10. März, einen Tag vor der Absetzung der demokratischen Regierung durch den nationalsozialistischen Reichskommissar Robert Wagner, beschloss das Staatsministerium, Weißmann auf der Grundlage einer Haushaltsnotverordnung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und das Ruhegehalt des 61-Jährigen so festzusetzen, „wie wenn der Beamte … erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wäre“. Wagner kassierte diesen Beschluss und entließ Weißmann stattdessen am 19. April 1933 nach § 4 des Gesetzes zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“. Ob die Wahl des § 4 ein Akt der „Milde“ war oder ob man die Zuschreibung „Parteibuchbeamter“ gar nicht in Betracht zog, weil es für einen Pressereferenten als Exoten in der Beamtenschaft keine klaren Laufbahnvoraussetzungen gab, die man als Beurteilungsmaßstab hätte nehmen können, erschließt sich aus den Quellen nicht.

Bei der Berechnung von Weißmanns Versorgungsbezügen ließen sich die neuen Machthaber in Karlsruhe jedenfalls nicht von „Milde“ leiten. Anders nämlich als bei der geplanten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vom 10. März, bei der Weißmann 14 Jahre seiner Tätigkeit als Redakteur als Vorbeschäftigungszeiten auf sein Besoldungsdienstzeitalter hätten angerechnet werden sollen, wurden nun nur die 13 Jahre berücksichtigt, die er im badischen Staatsdienst verbracht hatte. Dies beklagte Weißmann in einem Gesuch, das er am 16. Juni 1933 an die badische Staatskanzlei richtete: Sein monatliches Ruhegehalt von 171 Reichsmark reiche nur so eben aus, um die elementaren Lebensbedürfnisse seiner Familie zu befriedigen: Eine seiner Töchter sei chronisch krank, sein Sohn arbeitslos, und ihm selbst sei es unter den gegebenen politischen Verhältnissen „völlig unmöglich, durch journalistische oder schriftstellerische Arbeiten mir einen Nebenverdienst zu verschaffen, da alle Voraussetzungen hierzu fehlen“. Weiterhin führte er aus: „Andere Erwerbsmöglichkeiten bieten sich für mich bei meinem Alter von 62 Jahren nicht mehr. Ich bin somit vollständig auf die mir bewilligten Ruhegehaltsbezüge angewiesen. Das Beamtengesetz vom 7. April trifft mich deshalb besonders schwer“. Weißmann bat darum, seine Vorbeschäftigungszeiten doch noch anzuerkennen – die Aufstockung seines Ruhegehalts um 25 Reichsmark würde für ihn eine „erhebliche Rolle“ spielen.

Todesanzeige Weißmanns (aus: GLA 466-2 10702) | Klicken zum Vergrößern

Der inzwischen von Wagner ins Amt gesetzte badische Ministerpräsident Walter Köhler erinnerte sich bei der Lektüre des Gesuchs vielleicht an die Appelle Fricks und Görings, in solchen Fällen nicht „kleinlich“ zu sein; jedenfalls leitete er es befürwortend an Wagner weiter, der als Reichsstatthalter das Letztentscheidungsrecht in Personalfragen hatte. Wagner lehnte das Gesuch ab – ob aus grundsätzlichen Erwägungen oder wegen persönlicher Abneigung gegen Weißmann, den er aus dreijähriger gemeinsamer Abgeordnetentätigkeit kannte, muss offen bleiben. Auch ein zweites Gesuch, das Weißmanns Sohn in seinem Namen im Februar 1934 an die Staatskanzlei richtete, wies der Reichsstatthalter zurück. Erst zwei Jahre später erwirkte Weißmann die Aufstockung seines Ruhegehalts durch ein Unterwerfungsschreiben, das er an Wagner persönlich richtete. Er ging dabei auch auf die „persönliche Seite“ seines Falles ein und bemühte sich darum, mögliche politische Vorbehalte zu entkräften: In den Jahren der Republik habe er als Pressereferent immer nur „auf Anordnung der Minister oder der Abteilungsvorstände meines Amtes gewaltet; aus der Pressestelle durfte keine Zeile und kein Artikel ohne ihre Genehmigung und ihre Kenntnis an die Zeitungen gegeben werden; ich handelte also genau so im Auftrage der Vorgesetzten, wie alle Beamten der Ministerien“. So klein wie in seiner amtlichen Tätigkeit konnte sich Weißmann mit Blick auf seine politische Vergangenheit nicht machen, aber er erinnerte Wagner doch wenigstens daran, dass er sich als sozialdemokratischer Landtagsabgeordneter „nie an den schroffen Zwischenrufen gegen die nat.-soz. Fraktion beteiligt“ habe. Aus seinem Verhalten als Ruhestandsbeamter schließlich sei ersichtlich, dass er „aus den politischen Zeitverhältnissen der letzten 3 Jahre gelernt habe“: „Seit 17. März 1933 bin ich ununterbrochener Leser des ‚Führer‘, bin Mitglied der NS-Volkswohlfahrt, des Reichsbeamtenbundes und des Reichsluftschutzbundes. Der Bürgermeister von St. Georgen und der Beamten-Ortsgruppenleiter bestätigten mir auf Ersuchen die politische Korrektheit meines Verhaltens. … Wird unter diesen Umständen die Milderung meiner Bestrafung einem Unwürdigen zuteil?“

Mit diesem politischen Gesinnungskotau bewirkte Weißmann eine Erhöhung seines monatlichen Ruhegehalts auf 203 Reichsmark, die ihm allerdings nicht auf Dauer, sondern jederzeit widerruflich und jeweils nur für ein Jahr gewährt wurde. Dies nötigte ihn dazu, sich Jahr für Jahr wieder mit Bittschreiben an die Staatskanzlei zu wenden und jeweils Zeugnisse der lokalen Behörden über sein politisches Verhalten vorzulegen. Die Aussicht, rechtlich gesicherte und angemessene Ruhestandsbezüge zu erhalten, eröffnete sich für Weißmann erst mit Kriegsende und dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft. Im August 1945 setzte er ein Verfahren zur Neufestsetzung seines Ruhestandsgehalts in Gang, dessen Abschluss er allerdings nicht erlebte: Anton Weißmann starb am 24. Dezember 1945 in Karlsruhe.

Betrachtet man Fälle wie den hier skizzierten, so wird man die vor allem in den rechtsradikalen Kreisen der Nachkriegszeit geläufige positive Einschätzung der nationalsozialistischen Beamtenpolitik (der „Führer“ habe, in Gegensatz zu den alliierten Besatzern und ihren deutschen Erfüllungsgehilfen, seinen politischen Gegnern doch ihre Pensionen belassen) als eine haltlose Legende bezeichnen müssen. Die vorgebliche „Milde“ beim Vollzug des Gesetzes zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ diente im Großen und Ganzen dazu, die Verunsicherung der Beamtenschaft abzuschwächen und den Willkürcharakter der personellen „Säuberungen“ zu verschleiern. Auch im Einzelfall erfüllte sie taktische Zwecke, indem tatsächliche oder mutmaßliche politische Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft durch unsichere finanzielle Zuwendungen in Abhängigkeit gebracht wurden und damit gedemütigt und zu systemkonformen Verhalten erpresst werden konnten.

Quellen: GLA 234 4052, 466-2 10702, 466-22 12424

 

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