https://ns-ministerien-bw.de/wp-content/themes/nslmbw

Die Gleichschaltung der städtischen „Gefolgschaft“ in Stuttgart. Die Anwendung des Berufsbeamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter

Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (kurz: Berufsbeamtengesetz) vom 7. April 1933 verlieh den Nationalsozialisten einen uneingeschränkten Zugriff auf den gesamten öffentlichen Dienst. Von nun an konnten alle politisch oder religiös missliebige sowie jüdische Beamte, Angestellte und Arbeiter aus dem Staatsdienst entfernt oder mit disziplinarischen Maßnahmen belegt werden. Einen neuen Katalog zur Maßregelung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erfanden die Nationalsozialisten dabei nicht. Stattdessen wandten sie konsequent den bereits in der Weimarer Republik vorhandenen an – allerdings nach den von ihnen neu gesetzten Maßstäben. Bei der Analyse der Umsetzung dieses Gesetzes am Beispiel der Beschäftigten der württembergischen Landes- und Gauhauptstadt Stuttgart stellte sich die Leitfrage: Wurde das Berufsbeamtengesetz vermehrt auf die Bediensteten in gehobener Position– was zu erwarten wäre – oder gleichermaßen auch auf die Angestellten und Arbeiter in mittlerer und niederer Position angewandt?

Antworten auf diese Frage finden sich im reichen Aktenbestand des Personalamts der Stadt, der im Stadtarchiv verwahrt wird, und in dessen Auftrag diese Untersuchung erstellt wurde. Dort finden sich auch die Adressbücher der Stadt aus den 30er- und 40er-Jahren mit ihren ausführlichen Behördenteilen, in denen die Wechsel an den Spitzen der jeweiligen städtischen Ämter leicht festzustellen sind. Danach erfolgten 1933 in acht Fällen Wechsel an den Amtsspitzen, einschließlich der Übernahme des Oberbürgermeisteramts durch den Nationalsozialisten Dr. Karl Strölin, in neun Fällen blieb der Amtsleiter aus der Weimarer Republik im Amt. Fazit: Nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzlers änderte sich, von Strölin und seinen engsten Mitarbeitern einmal abgesehen, in der Amtsleitung der Stadt Stuttgart zunächst nicht viel. Wie sah die Situation nun bei den Angestellten und Arbeitern aus?

Bereits am 15. Mai 1933 hatte Strölin die unmissverständliche Anweisung erteilt, dass alle Bestimmungen des Berufsbeamtengesetzes „auch für Angestellte und Arbeiter gelten“. Zur Bestimmung des betroffenen Personenkreises wurde seitens der Stadtverwaltung die städtische „Gefolgschaft“ quantifiziert und an die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung des württembergischen Innenministeriums gemeldet – auch ein Indiz dafür, dass sich die Kommunen in einer gewissen Bringschuld dieser Daten an ihre Dienstaufsichtsbehörde fühlten. Danach waren am 17. Juni 1933 bei der Stadtverwaltung beschäftigt (ohne Straßenbahnbetriebe sowie Elektrizitäts-, Wasser- und Gaswerke, für die bereits eine Verwaltungsreform durch Strölin vorgesehen war, der vor seiner politischen Laufbahn das Gaswerk geleitet hatte):

  • 1879 planmäßige Beamte,
  • 381 Beamtenanwärter und 61 Voranwärter,
  • 586 Angestellte,
  • 710 beim sonstigen hauptberuflichen Personal (meist waren dies Ärzte und medizinisches Assistenzpersonal),
  • 223 beim sonstigen nebenberuflichen Personal und
  • 3336 Arbeiter, also die bei weitem stärkste Personengruppe.

 

Diejenigen unter den „Gefolgschaftsmitgliedern“, die den Nationalsozialisten als Kommunisten oder Sozialdemokraten im politischen Kampf oder auch im Straßenkampf jahrelang direkt gegenübergestanden waren, wurden sofort von ihren Posten entfernt, wenn ihnen nicht noch Schlimmeres bevorstand. Als Beispiele für „schlechte“ politische Beurteilungen dienen deshalb an dieser Stelle Diffamierungen von Personen, die in einer bürgerlichen oder liberalen Partei (DDP, DVP, Zentrum) oder in einer der christlichen Kirchen aktiv waren. In aller Regel wurden diese Diffamierungen undifferenziert und ohne Beweise vorgebracht. Der Denunziant konnte in jedem Fall sicher sein, dass seine Äußerungen bei Stadtverwaltung und NSDAP registriert wurden. Oft waren die politischen „Bedenken“ auch nur vorgeschoben, um berufliche oder materielle Vorteile zu ergattern. Bei diesen Diffamierungen wurde nichts ausgelassen:

  • „Hetzer, Trinker, national unzuverlässig“,
  • „ganz gefährlicher Wühler gegen den neuen Staat“,
  • „bekannter Nörgler“,
  • „gehässiger Gegner der NS-Bewegung“,
  • „soll christlich veranlagt sein“,
  • „Verächtlichmachung des Führers“,
  • „Unterdrückung anders gesinnter Arbeiter im Betrieb“,
  • „unwürdiges Verhalten beim Absingen des Deutschlandliedes“,
  • „schärfster NSDAP-Gegner, verhält sich unsozial“,
  • „vorlaute Äußerungen gegen nationale Bewegung“.

 

Allen diesen Diffamierungen war eines gemeinsam: Ihnen fehlten konkrete Beispiele, um das angebliche „Fehlverhalten“ des Beschuldigten zu beweisen:

  • Wie drückte der „gehässige Gegner“ seine Abneigung aus?
  • Warum war „christliche Veranlagung“ überhaupt staatsgefährdend?
  • Wie wurden die „anders gesinnten“ Arbeiter im Betrieb unterdrückt?
  • Warum verhielt sich ein NS-Gegner automatisch „unsozial“?

 

Aus allen diesen Anschuldigungen lässt sich bereits ein Grundsatz herauslesen, der das so genannte Dritte Reich bis zu seinem letzten Tag begleitete: „Wer nicht für uns ist, ist gegen uns und damit gegen Deutschland!“

Da die Nationalsozialisten 1933 vor der Aufgabe standen, zwar einerseits alle möglichen Gegner aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, diesen andererseits aber am Laufen halten zu müssen, kam es – auch das ist am Beispiel Stuttgart klar erkennbar – nur zu einer vergleichsweise geringen Zahl von Entlassungen, jedoch zu einem starken Zurückgreifen auf disziplinarische Maßnahmen. Häufig wurde dabei die Bewährungsfrist angewendet, die den Betroffenen zunächst in Amt und Funktion behielt, es aber andererseits möglich machte, noch in den Folgejahren weitere Maßnahmen gegen ihn zu verhängen, sollte er sich nicht im Sinne des Systems bewähren. Für Betroffene, die um Anstellung und Existenz fürchten mussten, bedeutete dies durchaus ein wirksames Mittel der Repression. In Zahlen ausgedrückt, bot sich in der Stadtverwaltung Stuttgart folgendes Bild:

  • 173 Arbeiter und Angestellte wurden entlassen,
  • 413 erhielten Bewährungsfrist,
  • 5 weitere zudem eine „Zurückversetzung“, also Rückstufung, und
  • 13-mal wurde Schutzhaft, also Einweisung in ein Konzentrationslager, verhängt.

 

Im Vergleich dazu wurden

  • 26 Beamte entlassen,
  • 8 Beamte in den Vorruhestand versetzt (Strölin hatte auf diese Möglichkeit für Beamte, die ohnehin kurz vor der Pensionierung standen, noch einmal ausdrücklich hingewiesen),
  • 21 Beamte unter (politische) Überwachung gestellt,
  • 14 Beamte versetzt,
  • 19 Beamte mit Rückstufung oder Beförderungssperre diszipliniert,
  • 3 Beamte mit Entzug der Dienstalterszulage (also finanziell) bestraft und
  • weitere 5 Beamte zusätzlich zu ihrer Bestrafung noch unter Überwachung gestellt.

 

Eine laxe Handhabung des Berufsbeamtengesetzes ist somit in Stuttgart ganz und gar nicht feststellbar. Jedoch wurde bei der Umsetzung nicht nur auf das nationalsozialistische „Recht“ des Berufsbeamtengesetzes, sondern auch strikt auf das formal legale Instrumentarium der Disziplinierung zurückgegriffen. Bei dieser Aktion besonders stark betroffen war, wie ein Verzeichnis der städtischen Innenverwaltung vom 19. September 1933 belegt, die Ebene der Beamtenanwärter, Sekretäre und Arbeiter bis hin zum Pförtner, Friedhofs- und Schlachthofarbeiter. Meist genügten nebulöse Anschuldigungen von dritter Seite wie „angeblicher Pazifist“ oder „soll eng mit Kommunisten befreundet sein“, um Ermittlungen auszulösen, die den Betroffenen oft genug seine Stellung kosteten. Die Tatsache, dass oftmals einfache oder ungelernte Arbeiter das Ziel waren, hatte teilweise einen banalen Hintergrund: In den Reihen der „alten Kämpfer“ waren nicht immer genügend Hochqualifizierte, denen man einen Posten in der Verwaltung als „Belohnung“ anbieten konnte. Eine einfache handwerkliche Tätigkeit kam jedoch sogar für einen SA-Schläger in Betracht.

So wurden auf der Ebene der Arbeiter und einfachen Angestellten 1933 zum Beispiel folgende Maßnahmen durchgeführt:

  • Beim Friedhofsamt 7 Entlassungen, Verhängung von 2 Bewährungsfristen; weil eine politische Handhabe gegen einen dieser Mitarbeiter fehlte, wurde ihm sogar eine kriminelle Handlung angedichtet: „…soll versucht haben, eine Opferbüchse am Friedhof zu entleeren.“
  • Beim Gartenamt 16 Entlassungen, Verhängung von 28 Bewährungen, 4 Versetzungen (hier wurde entgegen der Anweisung des Oberbürgermeisters sogar keine Rücksicht auf Frontkämpfer des Ersten Weltkrieges genommen); es erfolgten Anschuldigungen teils grotesker Art wie „Sehnsucht nach Russland“ oder „Tätigkeit als Esperantolehrer bei der kommunistischen Jugend“.
  • Im Katharinenhospital 2 Entlassungen und Verhängung von 3 Bewährungen; betroffen waren ausnahmslos „Hausdiener“ und Pförtner, denen vorgeworfen wurde, verletzte SA-Leute bei deren Anweisung „schlecht behandelt“ zu haben.
  • Bei den Technischen Werken (nach der administrativen Zusammenlegung von Elektrizitäts-, Wasser-, und Gaswerk) mit einem ungleich höheren Personalstand erfolgten 61 Entlassungen und 144 Bewährungen.

 

Grundsätzlich muss bei der Betrachtung der städtischen Belegschaft angemerkt werden, dass sie zumindest in Stuttgart ohnehin eher nationalkonservativ bzw. konservativ eingestellt war, in der Beamtenschaft sowie bei den höheren Angestellten also kaum mit Anhängern der Sozialdemokratie oder der Kommunisten zu rechnen war. Diese befanden sich bevorzugt auf der Ebene der Arbeiter und einfachen Angestellten, was wiederum ebenfalls eine Erklärung dafür darstellt, dass dort das Berufsbeamtengesetz besonders rigoros angewendet wurde.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es zu diesen personellen Maßnahmen durchaus Widersprüche gab – natürlich von den Betroffenen selbst, aber erstaunlicherweise auch von der NSDAP-Kreisleitung Stuttgart, der für die politischen Führungszeugnisse zuständigen Stelle. Im Fall der Stuttgarter Straßenbahnbetriebe intervenierte sie zugunsten von vier Betroffenen mit folgenden Begründungen:

  • Ein früherer Schaffner und Wagenreiniger sollte mit Rücksicht auf seine vier Kinder nicht entlassen, sondern stattdessen zum Bahnbau versetzt werden. Da in der Quelle keine genauere Argumentation genannt ist, kann über die Hintergründe der Intervention nur spekuliert werden. Möglicherweise wollte man das Oberhaupt einer von den Nationalsozialisten als Ideal propagierten kinderreichen Familie nicht in den Ruin stürzen, was bei manchen vielleicht Zweifel an der sozialen Gesinnung der NSDAP hätte wecken können.
  • Einem auf Basis des Berufsbeamtengesetzes frühpensionierten Arbeiter beim Gaswerk sollte die bereits entzogene Unterstützung wieder zuerkannt werden. Begründung: Er sei lediglich ein „Verführter“ im Sinne des Berufsbeamtengesetzes, habe sich also nicht aus eigenem Antrieb gegen die nationale Regierung gestellt.
  • Ein bisher bei der Stadtbauinspektion beschäftigter Tagelöhner sollte wieder eingestellt werden, weil er ehemaliger Freikorpskämpfer war.
  • Ein aufgrund seiner früheren KPD-Mitgliedschaft entlassener Uhrmacher beim Elektrizitätswerk sollte wiedereingestellt werden, weil er sich nach seinem Austritt aus der KPD 1932 dem Nationalsozialismus „zugewendet“ habe. Wechsel von der KPD zur NSDAP sind in Einzelfällen überliefert, weshalb durchaus von einem authentischen Fall ausgegangen werden kann.

 

Auch vor Ehrenbeamten, also ehrenamtlich im öffentlichen Dienst Aktiven, machte das Berufsbeamtengesetz keinen Halt, wie das Beispiel der Reservisten der Berufsfeuerwehr Stuttgart und das der Freiwilligen Feuerwehren Degerloch, Kaltental und Obertürkheim zeigt. Hier erwiesen sich die jeweiligen NSDAP-Ortsgruppen als treibende Kraft. Das städtische Personalamt hatte keinerlei Beanstandungen geäußert. Die NSDAP-Ortsgruppen stützten sich dabei auf angebliche Aussagen von nationalsozialistischen Anhängern in den Freiwilligen Feuerwehren, die von ihnen Diffamierten seien „eingefleischte Sozialdemokraten“, die ein politisches Klima geschaffen hätten, in dem es viele „Nichtmarxisten“ nicht hätten aushalten können. Die Betroffenen riefen deswegen die Prüfungsstelle des württembergischen Innenministeriums an, welches aber die Entlassungen bestätigte. Zum Hintergrund dieses Konflikts gibt es ebenfalls keine konkreten Quellen. Da politische Fragen innerhalb von Hilfs- und Rettungsorganisationen traditionell nur in geringem Maß diskutiert werden, darf aber davon ausgegangen werden, dass es den Nationalsozialisten zum einen darum ging, auch niedere Positionen im erweiterten Sicherheitsapparat (heute: Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben = BOS) mit ihren Leuten zu besetzen. Zum anderen konnten die Nationalsozialisten eine gesellschaftliche Gruppe von der Größe der Freiwilligen Feuerwehren in Deutschland (sie liegt heute bei rund drei Millionen Angehörigen) nicht ignorieren. Ein ähnliches Vorgehen ist auch beim Deutschen Roten Kreuz zu beobachten. 1938 erfolgten dann die Umbenennung der Feuerwehr zur „Feuerschutzpolizei“ und ihre Eingliederung in den SS- und Polizeiapparat des Reichsführers SS, Heinrich Himmler. Dieser Umstand trug auch maßgeblich dazu bei, dass die Feuerwehren in der Reichspogromnacht am 9. November 1938 nichts unternahmen, um die brennenden jüdischen Synagogen zu retten.

Analysiert man die unterschiedlichen Rollen von Reich, Land und Partei in diesem Prozess der Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes in Stuttgart, so lassen sich folgende Unterschiede herausarbeiten:

  • Das Reich steckte mit dem Berufsbeamtengesetz den verpflichtenden juristischen Rahmen ab und ergänzte diesen in den Folgejahren mit weiteren Bestimmungen. Am 15. Mai 1936 erschien beispielsweise in der „Deutschen Juristen-Zeitung“ ein Beitrag von Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess mit der Kernaussage: „Die NSDAP und der Staat sind nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1933 eine Einheit.“ Das bedeutete, kein Gesetz und keine staatliche Bestimmung, aber auch keine Beamtenernennung oder -beförderung (bei den höheren Beamten war die Dienststelle Heß mit ihren 1100 bis 1200 Mitarbeitern direkt eingebunden) durfte ohne Genehmigung der Partei erfolgen.
  • Das Land fungierte in Gestalt des württembergischen Innenministeriums als übergeordnete Prüfungsstelle in umstrittenen Einzelfällen.
  • Die NSDAP in Gestalt der zuständigen Kreisleitung war verantwortlich für die politischen Führungszeugnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten.

 

Der Stuttgarter Oberbürgermeister Strölin soll einmal sinngemäß gesagt haben, dass ihn die „Judenfrage“ eigentlich nicht sonderlich interessiere. Das mag vielleicht der Fall gewesen sein, auf jeden Fall hinderte ihn diese Auffassung nachweislich jedoch nicht, die antisemitischen Anweisungen aus Berlin stringent auszuführen. So betonte er in einer Anweisung vom 22. Juni 1933: „Bei Neueinstellungen von Beamten, Angestellten etc. ist künftig stets der Nachweis der arischen Abstammung den Personalakten beizufügen. Ich verweise dabei auf die Bestimmungen zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes.“ Auch das Innenministerium pochte auf eine genaue Einhaltung dieser Bestimmung. Im Staatsanzeiger Nr. 124 vom 1. Juni 1934 veröffentlichte das Ministerium einen Erlass, der sich an die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung richtete: „Der Nachweis der arischen Abstammung ist zu führen von Angestellten und Arbeitern, die in den Dienst von Kommunen, Zweckverbänden, Körperschaften etc. treten.“ Damit war klar gestellt, dass es auch bei den Angestellten und Arbeitern keine Ausnahme geben durfte. Unter Feststellung der Tatsache, dass das nationalsozialistische Deutschland ein rassistisch und antisemitisch verfasster Staat war, kann dies auch nicht verwundern. Im Falle Stuttgarts bedeutete dies zunächst die Entlassung von 13 Beamten, Angestellten und Arbeitern wegen „nichtarischer“ Abstammung. Diese relativ geringe Zahl ist zwei Umständen geschuldet: Zum einen war der nationalkonservativ geprägte öffentliche Dienst in Stuttgart seit jeher nicht das bevorzugte Tätigkeitsfeld für Württemberger jüdischen Glaubens, zum anderen waren damals noch nicht die berüchtigten Nürnberger Rassengesetze von 1935 in Kraft, die eine genaue Definition nötig machten, wer Jude im Sinne dieser Gesetze war und wer nicht.

Wer profitierte nun in der Stadtverwaltung von den frei gewordenen Stellen? In der Tat waren dies die „Alten Kämpfer“ der NSDAP, also diejenigen, die, wie Strölins Definition lautete, bereits vor der „Machtergreifung am 30. Januar 1933 der Partei angehört hatten.“ Im ersten Jahr der nationalsozialistischen Herrschaft, von Januar 1933 bis Januar 1934, wurden rund 400 NSDAP-Mitglieder eingestellt, unter ihnen 230 „Alte Kämpfer“. 395 gehörten zugleich der SA oder SS an. Der Rest verteilte sich auf kleinere NS-Organisationen, den damals noch selbstständigen „Stahlhelm“ sowie – wie im öffentlichen Dienst üblich – Schwerkriegsbeschädigte. Gleichwohl galt auch der im gesamten Reich angewandte Grundsatz, dass bei Ernennungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst nicht allein die Parteitreue genüge, sondern auch die notwendige Qualifikation nachgewiesen werden müsse. Ins Angestellten- oder Beamtenverhältnis übernommen wurden bis zum 1. Dezember 1934 146 Personen für den einfachen, 28 für den mittleren und 26 für den höheren Dienst

Für die „alten und bewährten Kämpfer“ gewährte Strölin auch einige Boni. Da sie wegen ihrer NSDAP-Zugehörigkeit vor 1933 „vielfach im Nachteil waren“, zählten nicht nur die Kriegszeit (bei Soldaten des Ersten Weltkriegs), sondern auch die „Kämpferdienstzeit“ (bei der NSDAP) doppelt bei der Dienstaltersberechnung, nach der sich wiederum die Dienstalterszulagen richteten. Damit Strölin nicht die Stellen für die „alten und bewährten Kämpfer“, die naturgemäß auch materielle Erwartungen an die Machtübernahme der Nationalsozialisten geknüpft hatten, ausgingen, richtete er ein Gesuch an das württembergische Innenministerium, in dem er darum bat, solche Stellen bei Bedarf schaffen zu dürfen. Am 21. Juni 1934 erteilte das Innenministerium die Erlaubnis, „diejenigen weiteren Beförderungsstellen zu schaffen, die notwendig sind, um im Dienst der Stadt stehende Kämpfer […] außer der Reihe […] befördern zu können.“ Der Mechanismus dieses Vorgehens war klar: Wer außer der Reihe befördert wurde, hinterließ zwangsläufig eine Lücke, die mit einer von außen kommenden Person besetzt werden konnte – somit konnten zwei „Alte Kämpfer“ ihren Lohn empfangen. Aus dieser Postenschacherei wurde nicht einmal ein Geheimnis gemacht. Vielmehr wurde der gesamte Sachverhalt sogar unter der Überschrift „Stuttgarts Dank an die alten Kämpfer“ am 6. März 1934 im „Schwäbischen Merkur“ veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund ist es lohnenswert, die Zahl der NS-Aktiven innerhalb der städtischen „Gefolgschaft“ (diesmal mit Technischen Werken und Straßenbahnen ein Personenkreis von bis zu 15.000 Bediensteten) zu betrachten. Nach einer Auflistung des Personalamts für Oberbürgermeister Strölin von 1936 untergliederten sich diese, wobei Mehrfachmitgliedschaften nicht ausgewiesen sind, in

  • 1.500 NSDAP-Mitglieder (die meisten im Hoch- und Tiefbauamt), unter ihnen 418 Politische Leiter; dies entspricht einem Organisationsgrad von etwa 10 %.
  • 709 SA- und 119 SS-Männer,
  • 57 NSKK-Angehörige (Nationalsozialistisches Kraftfahrerkorps),
  • 162 HJ-Angehörige (Hitler-Jugend),
  • 224 Angehörige der NS-Frauenschaft,
  • 411 Amtswalter der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) und
  • 228 DAF-Walter (Deutsche Arbeitsfront).

 

Da zahlreiche nichtregimetreue städtische Bedienstete 1933 sowie in den Folgejahren der NS-Herrschaft erhebliche persönliche Nachteile erlitten, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form nach 1945 Entschädigungen erfolgten. Dass dies der Fall war, beweisen die Akten des Personalamtes. Leider geben diese jedoch nicht Auskunft darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Entschädigungen gewährt wurden und vor allem nach welchen Kriterien deren Höhe festgelegt wurde. Nach dem „Stand der Wiedergutmachung in Stuttgart“ bis zum 1. Januar 1951 waren 166 Anträge bearbeitet worden: 143 positiv wurden beschieden, 15 abgelehnt und acht als „noch in Bearbeitung befindlich“ gemeldet. Ausbezahlt wurden dabei an die Geschädigten insgesamt 140.313.- DM. Die meisten Auszahlungen umfassten vergleichsweise geringe Summen. Im Einzelnen ergab sich folgendes Bild bei den Auszahlungen:

  • 54 Beträge bis 50,.- DM,
  • 50 Beträge zwischen 500,- und 1500,- DM,
  • 26 Beträge zwischen 1500,- und 2500,- DM,
  • 6 Beträge zwischen 2500,- und 3500,- DM,
  • 6 Beträge zwischen 3500,- und 4762,- DM und
  • in zwei Fällen verzichteten die Antragsteller auf Geldzuwendungen.
Print Friendly, PDF & Email
  • […] und Angestellte aufgrund ihrer jüdischen Abstammung und nicht genehmen politischen Einstellung zu entlassen. Beamte müssen fortan einen sog. “Ariernachweis”, also einen Nachweis, dass kein […]

  • Alexander sagt:

    Hello
    My name is Alexander.The reason I send this message is my interest in the photos of stell.Gauleiters of the Third Reich
    According to what I see at the website it seems that in your archive have photos showing the stell.Gauleiter Walter Kochler.May I ask if you have high resolution digital copies of portraits or generally photos of that man wearing his uniform?(not in civilian clothes)
    If you have, how can someone have access to those photos?
    I am really interested
    I hope you will send a reply soon to me.
    All the best

Hinterlassen Sie einen Kommentar