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Die Gleichschaltung der städtischen „Gefolgschaft“ in Stuttgart. Die Anwendung des Berufsbeamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter

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Oberbürgermeister Dr. Karl Strölin (Bild: Stadtarchiv Stuttgart) | Klicken zum Vergrößern

Mit ihrem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (kurz: Berufsbeamtengesetz) vom 7. April 1933 verschafften sich die Nationalsozialisten einen uneingeschränkten Zugriff auf den gesamten öffentlichen Dienst. Von nun an konnten sie alle Personen aus dem öffentlichen Dienst entfernen, die ihnen aus politischen oder religiösen Gründen missliebig waren. Auch die jüdischen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Staatsdienst fielen diesem Gesetz zum Opfer. Die Nationalsozialisten kombinierten das Gesetz in geschickter Weise mit dem legalen Katalog der disziplinarischen Maßnahmen für den öffentlichen Dienst, den sie nun nach den von ihnen gesetzten Maßstäben instrumentalisierten. Bei der Analyse der Umsetzung dieses Gesetzes am Beispiel der Beschäftigten der württembergischen Landes- und Gauhauptstadt Stuttgart, die im Auftrag des Stadtarchivs Stuttgart angefertigt wurde, stellte sich die Leitfrage: Wurde das Berufsbeamtengesetz vermehrt auf die wichtigeren Bediensteten in gehobener Position angewandt oder gleichermaßen auch auf die Angestellten und Arbeiter in mittlerer und niederer Position?

Eine Antwort auf diese Frage gibt der Aktenbestand des Personalamts der Stadt, der im Stadtarchiv verwahrt wird und als Primärquelle dieser Untersuchung diente. Dort finden sich auch die Adressbücher der Stadt aus den 30er- und 40er-Jahren mit ihren ausführlichen Behördenteilen, in denen die Wechsel an den Spitzen der jeweiligen städtischen Ämter leicht festzustellen sind. Danach erfolgten 1933 in acht Fällen Wechsel an den Amtsspitzen, einschließlich der Übernahme des Oberbürgermeisteramts durch den Nationalsozialisten Dr. Karl Strölin, in neun Fällen blieb der Amtsleiter aus der Weimarer Republik im Amt.

Was die Situation bei den Angestellten und Arbeitern anbetraf, so hatte Strölin bereits am 15. Mai 1933 die unmissverständliche Anweisung erteilt, dass alle Bestimmungen des Berufsbeamtengesetzes „auch für Angestellte und Arbeiter gelten“. Dabei ging es um einen Personenkreis von etwa 5.000 Bediensteten, denen rund 2.300 Beamte und Beamtenanwärter gegenüberstanden. Sozialdemokraten und Kommunisten, die den Nationalsozialisten im direkten politischen Kampf in der Weimarer Republik begegnet waren, wurden in aller Regel ohnehin sofort entfernt. Darüber hinaus trafen die politischen Diffamierungen aber auch Menschen, die in einer bürgerlichen oder liberalen Partei (DDP, DVP, Zentrum) oder in einer der christlichen Kirchen aktiv waren. Meist wurden diese Diffamierungen undifferenziert und ohne Beweise vorgebracht. Oft waren die politischen „Bedenken“ auch nur vorgeschoben, um berufliche oder materielle Vorteile zu ergattern. Bei diesen Diffamierungen wurde nichts ausgelassen:

  • „bekannter Nörgler“,
  • „gehässiger Gegner der NS-Bewegung“,
  • „soll christlich veranlagt sein“,
  • „Verächtlichmachung des Führers“,
  • „Unterdrückung anders gesinnter Arbeiter im Betrieb“,
  • „unwürdiges Verhalten beim Absingen des Deutschlandliedes“,
  • „schärfster NSDAP-Gegner, verhält sich unsozial“,
  • „vorlaute Äußerungen gegen nationale Bewegung“.

Da die Nationalsozialisten 1933 einerseits vor der Aufgabe standen, alle ihre Gegner aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, diesen andererseits aber am Laufen halten zu müssen, kam es – das ist am Beispiel Stuttgart klar erkennbar – nur zu einer vergleichsweise geringen Zahl von Entlassungen, jedoch zu einem starken Zurückgreifen auf disziplinarische Maßnahmen. Häufig wurde dabei die Bewährungsfrist angewendet, die den Betroffenen zunächst in Amt und Funktion behielt, es aber andererseits möglich machte, noch in den Folgejahren weitere Maßnahmen gegen ihn zu verhängen, sollte er sich nicht im Sinne des Systems bewähren. In Zahlen ausgedrückt, bot sich in der Stadtverwaltung Stuttgart folgendes Bild:

  • 173 Arbeiter und Angestellte wurden entlassen,
  • 413 erhielten Bewährungsfrist,
  • 5 weitere zudem eine „Zurückversetzung“, also Rückstufung, und
  • 13-mal wurde Schutzhaft, also Einweisung in ein Konzentrationslager, verhängt.

Im Vergleich dazu wurden bei den Beamten zum Beispiel 26 entlassen, 8 in den Vorruhestand versetzt, 21 unter (politische) Überwachung gestellt, 14 versetzt und 19 mit Rückstufung oder Beförderungssperre bestraft.

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Oberbürgermeister Dr. Strölin (Bild: Stadtarchiv Stuttgart) | Klicken zum Vergrößern

Eine laxe Handhabung des Berufsbeamtengesetzes ist somit in Stuttgart ganz und gar nicht feststellbar. Wie ein Verzeichnis der städtischen Innenverwaltung vom 19. September 1933 belegt, war dabei die vergleichsweise niedere Ebene der Beamtenanwärter, Sekretäre und Arbeiter bis hin zum Pförtner, Friedhofs- und Schlachthofarbeiter besonders betroffen. Die Tatsache, dass oftmals einfache oder ungelernte Arbeiter das Ziel waren, hatte teilweise aber auch einen banalen Hintergrund: In den Reihen der „Alten Kämpfer“ befanden sich nicht immer genügend Hochqualifizierte, denen man einen Posten in der Verwaltung als „Belohnung“ anbieten konnte. Eine einfache handwerkliche Tätigkeit kam jedoch sogar für einen SA-Schläger in Betracht. Von den frei gewordenen Stellen profitierten in der Tat die „Alten Kämpfer“ der NSDAP. Von Januar 1933 bis Januar 1934, wurden rund 400 NSDAP-Mitglieder eingestellt, unter ihnen 230 „Alte Kämpfer“.

Grundsätzlich muss bei der Betrachtung der städtischen Belegschaft aber angemerkt werden, dass sie zumindest in Stuttgart ohnehin eher nationalkonservativ bzw. konservativ eingestellt war, in der Beamtenschaft sowie bei den höheren Angestellten also kaum mit Anhängern der Sozialdemokratie oder der Kommunisten zu rechnen war. Diese befanden sich bevorzugt auf der Ebene der Arbeiter und einfachen Angestellten, was wiederum ebenfalls eine Erklärung dafür darstellt, dass dort das Berufsbeamtengesetz besonders rigoros vollstreckt wurde.

Die Rollen von Reich, Land und Partei in diesem Prozess der Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes in Stuttgart, definierten sich wie folgt:

  • Das Reich steckte mit dem Berufsbeamtengesetz den verpflichtenden juristischen Rahmen ab.
  • Das Land fungierte in Gestalt des württembergischen Innenministeriums als übergeordnete Prüfungsstelle in umstrittenen Einzelfällen.
  • Die NSDAP in Gestalt der zuständigen Kreisleitung war verantwortlich für die politischen Führungszeugnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten.

 

Eine ausführlichere Version des Beitrags finden Sie an dieser Stelle.

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