https://ns-ministerien-bw.de/wp-content/themes/nslmbw

Das Gesetz über die Zuruhesetzung der Beamten vom 17. Juli 1933 (Baden)

Das Personal der Landesministerien wurde nicht nur durch das Reichsgesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 von politisch missliebigen und „nicht arischen“ Beamten gesäubert. Auch das von der badischen Landesregierung am 17. Juli 1933 erlassene Gesetz über die Zuruhesetzung der Beamten zielte auf einen Austausch der Beamtenschaft. Ohne eine Reduzierung ihres Ruhegehaltsanspruchs konnten planmäßige Beamte mit Vollendung des 58. Lebensjahrs „auf ihr Ansuchen“ hin in den Ruhestand versetzt werden. Dabei traten die Minister auch direkt an entsprechende Personen heran und forderten sie auf, ihre Stelle über dieses Gesetz zur Verfügung zu stellen. Die älteren Beamten sollten einer jüngeren und „politisch zuverlässigeren“ Generation Platz machen.

 

Quelle:

Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20. Juli 1933, S. 133

Print Friendly, PDF & Email

Hinterlassen Sie einen Kommentar