„Naturschutz auf der Grundlage völkischen Denkens“ – Der badische Kultusminister Otto Wacker und Ministerialrat Karl Asal über das Reichsnaturschutzgesetz von 1935
Das Thema Naturschutz und Nationalsozialismus erregte im Jahr 2002 einige öffentliche Aufmerksamkeit, als der damalige Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Grünen-Politiker Jürgen Trittin einen Kongress hierzu initiierte und bei dessen Eröffnung einige plakative Fragen formulierte: Woher kommt der Naturschutz? Was sind seine Wurzeln? War das Reichsnaturschutzgesetz von 1935, das bis in die 1970er Jahre hinein die Grundlage staatlicher Naturschutzmaßnahmen darstellte, ein „braunes“ Gesetz? Schließlich: Was geschah im „Dritten Reich“ wirklich im Naturschutz? Die auf dem Kongress versammelten Expertinnen und Experten gaben darauf manche Antworten, zeigten aber nur wenig Neigung, die vom Umweltminister aufgeworfene Frage nach der spezifisch nationalsozialistischen Prägung des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 kontrovers zu diskutieren. In ihrem Überblicksbeitrag über die gesetzlichen Regelungen zum Tier-, Natur- und Umweltschutz der nationalsozialistischen Zeit etwa urteilte Edeltraut Klueting auf dem Kongress: Die neuen Gesetze seien „nicht als Nazi-Gesetze einzustufen“, sondern hätten auf ältere Regelungen zurückgegriffen und „diese kompiliert, vereinheitlicht und ergänzt“. Das Reichsnaturschutzgesetz sei, hier verwies sie auf die Einschätzung ihres Kollegen Karl Ditt, „bemerkenswert unideologisch“ gewesen, mithin „materiell-rechtlich ein praktikables Gesetz“, zu dessen konsequenter Durchführung den Nationalsozialisten der Wille gefehlt habe.[1] Blickt man in den Gesetzestext von 1935, so lässt sich das Diktum der Ideologielosigkeit mit kleineren Abstrichen bestätigen: Zwar finden sich in der Präambel einige nationalsozialismusaffine Wendungen (die Natur als „des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung“ oder: „auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit sichern“); das Gesetz selbst begnügte sich aber mit der sachlichen Definition von Anwendungsbereichen und Zuständigkeiten. Eine andere Einschätzung des Ideologiegehalts des Gesetzes lässt sich indes gewinnen, wenn der Fokus – wie dies im Folgenden anhand eines regionalen Beispiels geschehen soll – auf den zeitgenössischen Diskurs gelegt wird, in dem das Reichsnaturschutzgesetz durchaus als eine genuin nationalsozialistische Errungenschaft dargestellt wurde.
Im Naturschutz hatten die obersten Landesbehörden, wie auf anderen Politikfeldern auch, eine wichtige Scharnierfunktion zwischen der Zentrale in Berlin und den höheren sowie den unteren Verwaltungsbehörden im Lande, in diesem Falle zwischen der beim Reichsforstmeister angesiedelten Reichsstelle für Naturschutz und den regionalen Naturschutzstellen. Die Aufsichts- und Vermittlungsaufgaben im Naturschutz lagen in Baden in der Zuständigkeit des Ministeriums des Kultus und Unterrichts, und die dort von Amtswegen zuständigen Personen nahmen nicht nur die neuen Verwaltungspflichten wahr, sondern fühlten sich berufen, auch in der Öffentlichkeit für das neue Reichsgesetz zu werben. Ein Akteur war dabei der Ministerialrat Karl Asal, in dessen Zuständigkeit als Abteilungsleiter für Künste und Kultus auch die Naturschutzfragen fielen. Asal, der das politische Personalrevirement unter den höheren Beamten des Hauses 1933 überstanden hatte, weil er dem neuen Minister Otto Wacker als erfahrener Verwaltungsjurist unentbehrlich und als politisch zumindest teilkonform erschien, verfasste den einschlägigen juristischen Kommentar zum Reichsnaturschutzgesetz, der im Mai 1936 im Reichsverwaltungsblatt erschien. Darin ließ Asal keinen Zweifel daran, dass es sich um ein „braunes“ Gesetz handele.
So führte er aus, „daß der Naturschutz, wie ihn das Gesetz fordert und ermöglicht, die nationalsozialistische Weltanschauung als tragenden Boden voraussetzt, daß also zwischen beiden Größen eine enge Geistesverwandtschaft bestehen muß“. Um diese These zu untermauern, trug Asal vier Argumente vor. Erstens sei die Bezugnahme des Gesetzes auf die „Naturverbundenheit des deutschen Volkes“ ein „Anwendungsfall der nationalsozialistischen Grundideen von den engen Wechselbeziehungen zwischen Blut und Boden als Grundgegebenheiten unseres völkischen Staats“. Zweitens habe der Naturschutz einen „konservativen, auf Bewahrung des Bestehenden gerichteten Zug“, der wesensverwandt sei mit den „gerade vom Führer so oft betonten, auf Wahrung der Tradition gerichteten Bestrebungen des Nationalsozialismus“. Drittens ergebe sich eine Parallele darin, dass sich nationalsozialistisches Denken überall „als ordnende Macht im Kampf gegen Willkür, Anarchie und Chaos“ betätige – diese Tendenz sei auch dem Naturschutz inhärent. Viertens unterstreiche das Gesetz die „sozialen Gesichtspunkte der Naturschutzaufgaben“ und trete damit dem verhängnisvollen Irrtum entgegen, dass der Naturschutz „allein einem kleinen Kreis von Intellektuellen und Naturästheten zugute komme“.
Ob die Bemühungen, die enge Geistesverwandtschaft von Naturschutz und Nationalsozialismus aufzuzeigen, den Leserinnen und Lesern des Reichsverwaltungsblatts plausibel erschienen, sei dahin gestellt, zumal Asal die Argumente zwei und drei doch sehr im Allgemeinen gesucht zu haben scheint. Vielleicht nicht auf höhere argumentative Kompetenz, aber doch auf einen weitaus größeren Erfahrungsschatz als Ideologe konnte Asals Dienstherr Wacker zurückgreifen, als er ebenfalls den Versuch einer nationalsozialistischen Deutung des Reichsnaturschutzgesetzes unternahm. Der Kultusminister tat dies in seiner Eröffnungsrede beim badischen Naturschutztag in Karlsruhe am 14. Januar 1936 vor großem Publikum, darunter Reichsstatthalter Robert Wagner. Wacker bediente sich des auch von Asal angeführten Arguments der Wechselbeziehungen von „Blut und Boden“, führte dieses aber sehr viel weiter aus: Der nationalsozialistische Staat habe den Schutz der Natur „auf der Grundlage völkischen Denkens“ zu einer „klar umrissenen Aufgabe“ gemacht, da es „im Grunde genommen um nichts anderes“ gehe „als um die Seele unseres Volkes und damit wiederum um die Art, letzten Endes die Rasse“. Der Deutsche könne auf die Dauer „seine Art nur bewahren, wenn er entschlossen ist, ein naturverbundenes Leben zu führen“. Die „tiefe innere Verbundenheit mit der Landschaft, die unaufhörliche Sehnsucht nach der Landschaft, die den deutschen Menschen aller Jahrhunderte kennzeichnet und die ihn bezüglich seiner Heimatlandschaft nicht verläßt, auch wenn er geschlechterlang irgendwo weit draußen in der Welt gelebt hat, sie sind typisch germanisch und daher idealistisch und kennzeichnen ein Menschentum, das grundsätzlich anders geartet ist als etwa das jüdische, vaterlandslose, bodenlose Weltwanderertum“. Gerade wegen des unauflöslichen Zusammenhangs von „Volksseele“ und Landschaft habe sich der Gesetzgeber „klar und vorbehaltlos zum Gedanken des Schutzes der Landschaft“ bekannt, meinte Wacker und ermahnte seine Zuhörer: „Es soll unsere Pflicht und unsere Freude sein, durch zielbewußte und gewissenhafte Verwirklichung der Absichten des Gesetzgebers den Dank für diese große Tat abzustatten“.
Wie Wacker selbst und der in seinem Hause zuständige Abteilungsleiter Asal sich in der Folgezeit um die Verwirklichung der Absichten des Gesetzgebers bemühten, kann an dieser Stelle nicht einmal skizziert werden, da die Erhellung der badischen Naturschutzgeschichte im „Dritten Reich“ noch ein Forschungsdesiderat darstellt. Abschließend sei aber die retrospektive Einschätzung Asal referiert, der in seinen 1975 verfassten Lebenserinnerungen festhielt, dass es auf dem Gebiet des Naturschutzes durch das Gesetz von 1935 „einen mächtigen Auftrieb gegeben habe“. Die Verdienste daran schrieb er allerdings nicht sich selbst zu, sondern dem „hochgeschätzten Direktor der Landesnaturschutzstelle Hermann Schurhammer“, dessen Vorarbeiten es zu verdanken gewesen sei, dass eine „große Zahl von weiteren Natur- und Landschaftsschutzgebieten“ sichergestellt werden konnte. Über seinen früheren Dienstherrn Wacker berichtete Asal zumindest von einem merklichen nachhaltigen Interesse an diesen Fragen. An den „Bereisungen zur Feststellung und Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten“ habe der Minister „in der Regel persönlich“ teilgenommen.
[1] Edeltraut Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz, in: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.), Naturschutz und Nationalsozialismus, Frankfurt u. New York 2003, S. 104.
Quellen:
Reichsgesetzblatt 1935, Nr. 68, S. 821-826.
Karl Asal, Die Naturschutzgesetzgebung des Reiches, in: Reichsverwaltungsblatt Bd. 57, Nr. 18 vom 2.5.1936, S. 369-372.
Rede des Herrn Ministers Dr. Wacker beim badischen Naturschutztag am 14. Januar 1936, in: Die badische Schule 1936, S. 50f.
Der badische Naturschutztag, in: Der Führer, 15.1.1936.
Karl Asal, Ausschnitte aus meinem unter 5 Regierungen verbrachten Leben, Ms. in: GLA 65/11920.