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Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933

 

Nachdem mit der Ausschaltung des Reichstags durch das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 die Reichsregierung ihre Stellung im Gefüge der Verfassungsorgane auf der Reichsebene ausgebaut und damit einen wichtigen Schritt auf dem Weg der Beseitigung der demokratischen Herrschaftsstrukturen getan hatte, begann sie eine Woche später damit, die politischen Verhältnisse in den Ländern neu zu ordnen. Das Vorläufige Gesetz stärkte zum einen die Rechte der Landesregierungen – in Baden und Württemberg waren zu diesem Zeitpunkt von nationalsozialistischen Reichskommissaren eingesetzte provisorische Regierungen im Amt – gegenüber den Landtagen, da diese fortan Gesetze auch ohne deren Zustimmung beschließen konnten. Zum anderen veränderte das Vorläufige Gesetz die personelle Zusammensetzung der Landtage und gemeindlichen Selbstverwaltungskörper: Diese wurden allesamt aufgelöst und nach einem durch die Ergebnisse der Reichstagwahl vom 5. März vorgegebenen parteipolitischen Proporz, das heißt mit einer Mehrheit für die NSDAP und ihren Koalitionspartner DNVP, neu zusammengesetzt.

 

Quelle:

Reichsgesetzblatt 2. April 1933, S. 153-154. [Link]

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