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Geschichte(n) schreiben – Die „Verreichlichung“ der Justiz als Erfolgsgeschichte?

Der Bericht im „Völkischen Beobachter“ zum Festakt anlässlich der Übernahme der badischen und Württembergischen Justiz im Januar 1935

Der Bericht im „Völkischen Beobachter“ zum Festakt anlässlich der Übernahme der badischen und Württembergischen Justiz im Januar 1935

Am 9. Januar 1935 verkündet der „Völkische Beobachter“ feierlich, dass von nun an die Landesjustizverwaltungen Badens und Württembergs in den Händen des Reichsjustizministers liegen würden. Unter der Überschrift „Die Übernahme der Länderjustizverwaltungen auf das Reich“ wurde von den Festakten in Karlsruhe und Stuttgart berichtet, während derer unter Anwesenheit des Reichsjustizministers Gürtner und seiner Staatssekretäre, der Gauleiter, sämtlicher Landesminister und der hohen Justizbeamten der Länder eine feierliche Übergabe stattgefunden habe. Der Reichsstatthalter Württembergs, Wilhelm Murr, wird mit den Worten zitiert, „daß der Traum der deutschen Einheit so alt sei wie die deutsche Geschichte. Kaiser und Könige hätten sie nicht zu erreichen vermocht und auch im bismarckschen Reich seien immer noch Länderregierungen erhalten geblieben mit besonderen Interessen und daraus entstehenden Gefahren.“

Nach weniger als zwei Monaten sollte der in diesen Tagen eingesetzte Beamte preußischen Einschlags aus dem Reichsjustizministerium, der inzwischen 65-jährige Adolf Thiesing, als „Beauftragter des Reichsministers der Justiz“ und Leiter der „Abteilung Württemberg-Baden“ dem Reichsjustizminister Gürtner stolz melden, die Justizverwaltungen der süddeutschen Länder ins Reich überführt zu haben – und damit ein wesentliches Stück zum „Traum der deutschen Einheit“ beigetragen zu haben.

Die Geschichte der Justizministerien Badens und Württembergs in der Zeit Nationalsozialismus stellt insofern eine Besonderheit in der nationalsozialistischen Ministerienlandschaft dar, als diese Behörden als einzige Landesministerien tatsächlich als Institution gänzlich abgeschafft wurden und ihre Kompetenzen größtenteils auf das Reich übergingen. Diese Überleitung und damit auch die Kontrolle der Justiz – eine der herausragenden Länderkompetenzen während der Weimarer Zeit – wurde zeitgenössisch im Schlagwort der „Verreichlichung“ auf den ersten Blick erstaunlich „erfolgreich“ vorangetrieben. Auf der Basis von drei sogenannten Überleitungsgesetzen in den Jahren 1934 und 1935 wurden die Geschäfte der Landesjustiz stückweise auf das Reichsjustizministerium überführt. Nachdem schon Ende 1934 die Fusion des preußischen mit dem Reichsjustizministerium als abgeschlossen galt, wurde im eingangs zitierten Festakt ab Januar 1935 auch die Überleitung der südwestdeutschen Länder – nur eine von insgesamt vier Ländergruppen – in der „Abteilung Württemberg-Baden“ im Reichsministerium organisiert.

Der Staatsakt und die gehaltenen Reden anlässlich der „Verreichlichung“ bilden den Leitartikel der Aprilausgabe der „Deutsche Justiz“

Der Staatsakt und die gehaltenen Reden anlässlich der „Verreichlichung“ bilden den Leitartikel der Aprilausgabe der „Deutsche Justiz“

Ein Staatsakt in der Berliner Staatsoper am 2. April 1935, bei dem sich die Prominenz der Nationalsozialistischen Partei unter den Augen des „Führers“ versammelte, inszenierte die „Verreichlichung“ der Landesjustizbehörden schließlich als vollendet. In weniger als drei Jahren seit der „Machtübernahme“ der Nationalsozialisten waren sämtliche Landesjustizministerien aufgelöst worden. Die seit jeher bestehenden Oberlandesgerichte und Generalstaats-anwaltschaften waren nun dem Reichsjustizministerium als Institutionen vor Ort unmittelbar zugeordnet.

In der Frage, wie eigentlich Geschichte(n) geschrieben und welche Erzählungen dabei konstruiert werden, verbirgt sich eine der zentralen und schwierigsten Fragen historischer Forschung. Die Geschichte der „Verreichlichung“ der Justiz ließe sich, wie einleitend umrissen, zeitgenössisch als ein bemerkenswert erfolgreicher und scheinbar vollkommen unproblematischer Verwaltungsakt erzählen. So stellen es zumindest die offiziellen Quellen dar: An der Überleitung beteiligte Juristen publizierten beispielsweise noch in den 1930er Jahren entsprechende Artikel über jene Vorgänge. Anlässlich der Übernahme des Rektorats der Universität Freiburg durch den Juristen Eduard Kern im Frühjahr 1934 stilisierte dieser in seiner Rede unter dem Titel „Die Überleitung der Justiz auf das Reich“ die „Verreichlichung“ als historisch notwendige Errungenschaft eines einheitlichen Reiches. Tatsächlich erfand Kern in dieser Rede das Rad nicht neu, sondern bewegte sich in einem Interpretationsrahmen, den Politiker und Juristen bereits seit Mitte der 1920er Jahre neben finanziellen und strukturellen Argumenten wiederholt in dieser Frage heranzogen, wenn es um die Möglichkeit und vermeintliche Notwendigkeit einer „Verreichlichung“ der Justiz ging. Auch die offiziellen Amtsblätter und Verkündigungsorgane, so etwa die 1933 erstmals erschienene Zeitschrift des Reichsjustizministers, die „Deutsche Justiz“, begrüßten die Vorgänge der „Verreichlichung“ in Fachartikeln und propagandistisch aufgeladenen Kolumnen. Die offiziellen und von der Propaganda geleiteten Narrative der neuen Machthaber stellen die Geschichte der „Verreichlichung“ dabei sowohl als wünschenswerten und historisch notwendigen, als auch als routinemäßigen, einfachen und unproblematischen Verwaltungsakt dar.

Die „Verreichlichung" der Justiz oblag dem Reichsjustizminister Franz Gürtner (1932 - 1941), der in seinen zahlreichen Beiträgen und Reden jenes Narrativ einer „Erfolgsgeschichte" mitkonstruierte. Bundesarchiv, Bild 183-H13466 / Heinscher / CC-BY-SA 3.0

Die „Verreichlichung“ der Justiz oblag dem Reichsjustizminister Franz Gürtner (1932 – 1941), der in seinen zahlreichen Beiträgen und Reden jenes Narrativ einer „Erfolgsgeschichte“ mitkonstruierte.
Bundesarchiv, Bild 183-H13466 / Heinscher / CC-BY-SA 3.0

Folgt die Forschung dieser Darstellung ohne Weiteres, so setzt sie sich nicht selten der Gefahr aus, genau jenes Narrativ einer „Erfolgsgeschichte“ der Justizüberleitung zu reproduzieren, welches die historischen Akteure selbst erschaffen haben. Um der teils gar unbewussten Tradierung derartiger Legenden vorzubeugen, müssen Historikerinnen und Historiker jedoch auch andere Perspektiven einnehmen. Aus dem Blickwinkel der Landesministerien ließe sich diese Geschichte der Justizüberleitung zwischen 1933 und 1935 nämlich durchaus auch anders erzählen – Besonders vor dem Hintergrund, dass in den ausgehenden Zwanziger Jahren politische Diskussionen über eine „Verreichlichung“ der Justiz zumeist klar zugunsten der Föderalisten ausgingen und nicht wirklich als Option anerkannt waren. Mit der Justizhoheit verloren die Länder wesentliche und historisch bedeutsame Kompetenzen, was durchaus politische, aber besonders verwaltungstechnische Widersprüche und Konflikte erzeugen konnte, die in den offiziellen Quellen nur sehr schwer zu fassen sind. Aus diesem Blickwinkel lässt sich eine Geschichte der „Verreichlichung“ anders darstellen: So zog sich die Verhandlung ganz pragmatischer verwaltungstechnischer Hürden, die teils auch in Artikeln der „Deutschen Justiz“ angerissen werden – sei es die Frage der Beamtenbesoldung und Eingruppierung der Landesbeamten, die Fragen nach dem Verbleib des Grundstücksbesitz der ehemaligen Landesjustizverwaltungen, oder die durchaus stark im Fokus stehende Frage der reichseinheitlichen Ausbildung von Referendaren des Justizdienstes – teilweise weit über das Jahr 1935 hinaus. Mit dem Bezirksnotariat besaß der württembergische Justizdienst beispielsweise einen im Reich einmaligen Berufsstand, dessen Eingliederung und Verortung im zukünftigen Juristenstand erhebliche Fragen aufwarf. Auch die Übernahme von Beamten der ehemaligen Landesjustizverwaltungen ins Reichsjustizministerium waren keinesfalls simple Verwaltungsakte, sondern berührten politische und private Interessen gleichermaßen, die es zu regeln galt.

Auch der Verlustprozess der Landesministerien wird Teil der zu schreibenden Geschichte sein, denn die Aufgabe von Historikerinnen und Historikern ist es nicht nur, bestehende Narrative zu hinterfragen, sondern ebenso neue und andere Geschichte(n) zu schreiben. Es gäbe zahlreiche weitere Perspektiven zu nennen, aus deren Sichtweise die „Verreichlichung“ keineswegs nur eine von allen Seiten begrüßte Erfolgsgeschichte war. Und die Geschichte der „Verreichlichung“ der südwestdeutschen Landesjustizverwaltungen war auch – das zeigt der Blick in die amtlichen Akten der Zeit – in jedem Fall kein simpler Verwaltungsakt, von welchem die Befürworter und nicht zuletzt die Nationalsozialisten gern erzählten.

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