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Die personelle Gleichschaltung der badischen Hochschulen 1933-1935. Konformität und Resistenz in Heidelberg, Karlsruhe und Freiburg im Vergleich

„Wer Professor im Dritten Reich war, der konnte nicht schuldlos bleiben, auch der beste nicht, auch diejenigen nicht, die im Kampfe gegen das Regime ihr Leben bewußt einsetzten und verloren […]. Wer das Dritte Reich als beamteter Professor überlebt hat, der hat vieles geschluckt, was einst als unerträglich galt und dabei geheuchelt.“[1]

So bewertete Constantin von Dietze, ein Mitglied des oppositionellen Freiburger Kreises und ein Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes, die Professoren der deutschen Hochschulen im Dritten Reich.[2] Dies beschreibt das Ausmaß der Veränderungen an den Hochschulen und deutet gleichzeitig auf die Reaktion beziehungsweise Nicht-Reaktion der Professorenschaft auf diese hin. Hatte der Nationalsozialismus zum Anfang wenige Vertreter unter der geistigen Elite des Deutschen Reiches, waren die Universitäten dennoch von den Veränderungen, die nach der Machtergreifung 1933 einsetzten, betroffen. Neben dem Eingriff in die akademische Freiheit der Universitäten in Bezug auf ihre Verfassungen betraf dies in erster Linie die Personal- und Berufungspolitik. Ziel der Gleichschaltungsmaßnahmen war es unter anderem die deutschen Hochschulen zu ‚säubern‘ und die freiwerdenden Stellen mit regimetreuen Hochschullehrern zu besetzen.[3]

Die vom Regime ergriffenen Maßnahmen sollen in der vorliegenden Arbeit behandelt werden. Dabei wird das Land Baden mit seinen damaligen Hochschulen in Heidelberg, Karlsruhe und Freiburg im Fokus stehen. Die Wirtschaftshochschule in Mannheim wurde im Laufe des Jahres 1933 in die Universität Heidelberg eingegliedert und wird deshalb nicht getrennt betrachtet werden.[4] Mit Ende des Jahres 1935 waren alle Hochschulmitglieder entlassen worden, die entweder aus Sicht der Nationalsozialisten als ‚rassisch minderwertig‘ galten oder andere politische Richtungen, wie die Sozialdemokratie oder den Kommunismus, vertraten. Das bedeutet, dass die maßgeblichen personellen Veränderungen in den Hoch­schulen von 1933 bis 1935 stattfanden, weshalb vor allem dieser Zeitraum untersucht werden soll.

Hierbei soll näher untersucht werden, inwiefern die drei badischen Hochschulen Konformität oder Resistenz gegenüber der badischen Landesregierung und der Reichsregierung zeigten. Hierfür wurde hauptsächlich auf Untersuchungen der einzelnen Hochschulen zurück­gegriffen. Für Heidelberg seien Vézina, Mussgnug und Eckart/Sellin/Wolgast, für Karlsruhe Hoepke und Seidl und für Freiburg Martin und Grün genannt. Leider gibt es bisher kein Überblickswerk zu den deutschen Universitäten und deren Gleichschaltung. Zu Entlassungszahlen haben jedoch Grüttner/Kinas einen maßgeblichen Aufsatz veröffentlicht, der die zeitgenössische Arbeit von Hartshorne weiterführt.[5]

Zuletzt sei angemerkt, dass alle Begrifflichkeiten, wie beispielsweise ‚Jude‘, in der vorliegenden Arbeit im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie verstanden werden sollten, also in diesem Beispiel nicht Judentum als Religion wie im eigentliche Sinne, sondern als Rassenzugehörigkeit. Inwiefern diese Begriffe auch schon in der Zeit des Nationalsozialismus problematisch waren, wird im weiteren Verlauf noch näher erläutert werden. Zuerst wird aber die Ausgangssituation im Jahre 1933 in Baden beschrieben, wobei das Augenmerk auf der neuen badischen Landesregierung und der politischen Einstellung der Studierenden und der Hochschullehrer an den badischen Hochschulen liegt. Im Anschluss wird auf die gesetzlichen Grundlagen für die erfolgten Entlassungen und deren Folgen für die Hochschulen eingegangen. Dabei wird anhand von einigen ausgewählten Beispielen das Verhalten der Hochschullehrer und hierbei vor allem der Rektoren erläutert. Zum Schluss wird ein Vergleich des Verhaltens an den drei badischen Hochschulen unter den Stichpunkten Konformität und Resistenz erfolgen.

1. Ausgangssituation in Baden im Jahre 1933

1.1. Die neue Landesregierung und ihre ersten Maßnahmen

Wenige Tage nach den Reichstagswahlen im März 1933 übertrug die Reichsregierung dem badischen Landtagsabgeordneten und NSDAP-Gauleiter Robert Wagner die Befugnisse der obersten Landesbehörden in Baden. Als Reichs­kommissar setzte er am 11. März mit Hilfe der SA und der Polizei die badische Regierung ab und bildete eine kommissarische Regierung, in der er selbst Staatspräsident und Innenminister wurde.[6] Mit den Gesetzen zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich[7] wurde Robert Wagner wenige Wochen später Reichsstatthalter von Baden.[8] Hiermit erhielt er die Befugnisse zur Ernennung der Landesregierung, zur Auflösung des Landtages und dessen Neuwahl, zum Erlassen von Gesetzen, zur Ernennung und Entlassung unmittelbarer Beamter und zum Begnadigungsrecht.[9] Er ernannte Walter Köhler zum Ministerpräsidenten und zum Finanz- und Wirtschaftsminister, Otto Wacker zum Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz, Karl Pflaumer zum Innenminister und Paul Schmitthenner zum Staatsrat.[10] Zuständiger Hochschulreferent im Ministerium des Kultus und Unterrichts war Eugen Fehrle, ein außerordentlicher Professor für klassische Philologie an der Universität Heidelberg. Durch die politischen Ämter von Schmitthenner und Fehrle stand die Universität Heidelberg in direkter Verbindung zum badischen Landesministerium.[11]
Wagners[12] und Wackers[13] Politik in Bezug auf die Hochschulen ließ sich durch einige frühere Maßnahmen schon teilweise absehen. Nach der Übernahme der Landesregierung im März hatte Wagner Polizeibeamte beseitigt und durch ihm ergebene Polizisten ersetzt.[14] Außerdem waren kommunistische und sozialdemokratische Landtagsabgeordnete auf seine Weisung hin verhaftet und teilweise in das Konzentrationslager Kislau gebracht worden. Abgesehen von diesen speziell badischen Ereignissen sind am 1. April 1933 zudem reichsweit jüdische Geschäfte boykottiert worden, was sich in den Hochschulen durch das Drängen des NS-Ärztebundes auf Entlassung beziehungsweise Beurlaubung jüdischen Klinikpersonals hauptsächlich in den Universitätskliniken bemerkbar machte.[15] Des Weiteren hatte Wagner Anfang April Anweisungen gegeben, alle Juden aus der staatlichen und der kommunalen Verwaltung zu entlassen.[16]

1.2. Die Studierenden in Baden

Besonders bezeichnend für die Zeit der Weimarer Republik war die Haltung der jungen Studierenden gegenüber dem Nationalsozialismus im Gegensatz zu der der älteren Generation, zu der auch die meisten Hochschullehrer gehörten. Die Studierenden hatten sich für die Ideen des Nationalsozialismus begeistern lassen und sich schon vor der Machtergreifung durch politische Kampagnen und Unruhen bemerkbar ge­macht. Verfassungstreue Gruppierungen gab es nur wenige.[17] Stattdessen waren viele Studierende dem Nationalismus und dem Antisemitismus zugewandt und damit schon früh offen für die Ideologie der National­sozialisten.[18] Hinzu kamen unterschiedliche Faktoren, die zur Radikalisierung der Studierenden und damit zum Erfolg der Nationalsozialisten in den Hochschulen beitrugen. Die meisten Studierenden waren geprägt vom Weltkrieg und von den Jahren der Revolution und der Weimarer Republik.[19] Ein Großteil hatte den Versailler Vertrag als Demütigung empfunden und wendete sich so mehr und mehr politischem Aktivismus zu.[20] In Baden wurde dies durch die Entmilitarisierung und den Rückfall Elsass-Lothringens an Frankreich sowie der damit einhergehenden Entwicklung zum Grenzland noch verstärkt.[21] Ein zweiter Faktor für die Affinität der Studierenden zum Nationalsozialismus war ihre eigene prekäre Situation, vor allem in Anbetracht ihrer Karrierechancen. Während der Weimarer Republik waren die Studierendenzahlen im Deutschen Reich erheblich gestiegen.[22] Durch diesen Überschuss an Akademikern verschlechterten sich deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt und es kam zu langer Arbeitslosigkeit. Die Lage verschärfte sich durch die Weltwirt­schaftskrise 1929 weiter. [23]

Als Folge dieser Entwicklungen hatte der Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund (NSDStB) an vielen Hochschulen bei den Wahlen für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) Erfolge erzielt. An den drei badischen Hochschulen stiegen die Wahlergebnisse des NSDStB von 1928 bis 1933, insofern Wahlen stattgefunden haben, stetig an.[24] Die Werte in Heidelberg lagen alle über dem reichsweiten Durch­schnitt der Universitäten. Freiburg hingegen lag durchgängig unter diesem, solange der Wert aus dem Boykottjahr 1932 nicht gewertet wird. In Karlsruhe lagen die Ergebnisse für den NSDStB in den Jahren 1929 und 1930 unterhalb des reichsweiten Durchschnitts der Technischen Hochschulen, ab 1931 allerdings weit darüber, so zum Beispiel 1933 bei 75,3 % im Gegensatz zu den durchschnittlichen 49,1 %.[25]

Um Boykotte der AStA-Wahlen, die nicht nur in Freiburg stattfanden, zu berücksichtigen, hat Grüttner die Stimmenanteile im prozentualen Verhältnis zu den Wahlberechtigten berechnet, anstatt nur zu den abge­gebenen gültigen Stimmen. Dabei wird umso deutlicher, dass die Nationalsozialisten sich am Ende der 20er Jahre und zu Beginn der 30er Jahre bei den Studierenden wesentlich höherer Beliebtheit erfreuten als in der allgemeinen Bevölkerung. So sind die von Grüttner aufgestellten Werte für die AStA-Wahlen in den Jahren 1928 und 1930 im Vergleich zum Stimmenanteil der NSDAP bei den Reichstagswahlen um einiges höher. Der Durchschnitt bei den AStA-Wahlen für die Technischen Hochschulen war 1930 sogar mehr als doppelt so hoch wie die Wahlergebnisse der NSDAP. Erst 1932 sank der Stimmenanteil des NSDStB und 1933 erlangte die NSDAP einen höheren Stimmenanteil.[26] Insgesamt lässt sich für die drei badischen Hoch­schulen zusammenfassen, dass die Freiburger Studierenden im Verhältnis zu den Studierenden in Heidelberg und Karlsruhe basierend auf den Wahlergebnissen weniger zum Nationalsozialismus hingeneigt waren.

Interessanterweise lagen die Mitgliederzahlen des NSDStB an allen badischen Hochschulen weit unter diesen Wahlergebnissen.[27] Die TH Karlsruhe wies im Vergleich zu Heidelberg und Freiburg wesentlich mehr nationalsozialistische Wähler und auch Mitglieder auf. Grüttner bezeichnet die Karlsruher TH sogar als „NS-Hochburg“[28]. Ferner waren in Karlsruhe wenige republikanische und keine linkssozialistische oder kommunistische Studierende zugegen.[29] In Heidelberg hingegen gab es schon früh viele Wähler, allerdings durchweg sehr wenige Mitglieder in den nationalsozialistischen Hochschulgruppen. In Freiburg zeigten sich wenig hohe Wahlergebnisse, dafür aber relativ gesehen mehr Mitglieder. In Freiburg und Heidelberg gab es dahingegen republikanische Minderheiten.[30] In den studentischen Ausschüssen trat unter anderem schon seit 1928 vermehrt das Thema des Numerus Clausus für jüdische Studierende auf. Dies ging oftmals vom NSDStB aus, wurde aber auch von den anderen AStA-Mitgliedern befürwortet. Nur in Freiburg und Tübingen gelang es dem NSDStB nicht den Antrag hierfür durchzusetzen. Gründe für solche Anträge waren auch die Fälschung von Zahlen bezüglich des Anteils an jüdischen Studierenden. Tatsächlich lag dieser an den badischen Hochschulen zwar über dem reichsweiten Durch­schnitt, allerdings kam er niemals an die vom NSDStB behaupteten über 25 % heran.[31]

Bei allen drei Hochschulen finden sich Hinweise darauf, dass sich die nationalsozialistische Neigung der Studierendenschaft im Universitätsalltag bemerkbar machte und ähnliche politische Aktionen auch vor der Etablierung des Nationalsozialismus von Studierenden getragen wurden. So gab es in Karlsruhe schon 1919 erste Konflikte zwischen dem Senat und der Studierendenschaft wegen einer möglichen Berufung von zwei jüdischen Wissenschaftlern.[32] Bereits vor den Maßnahmen durch die Regierung gingen die Karlsruher Studierenden gegen Professoren vor und versuchten die Hochschule nach nationalsozialistischer Ideologie umzugestalten. Sie verlangten zudem vom Ministerium entschiedene politische Aktionen und verschärften ihre Forderungen im März 1933 mit der Aufforderung alle nicht-deutschstämmigen Assistenten zu ent­lassen und ausschließlich deutschstämmige Professoren zu berufen.[33] Demzufolge kam es nach dem Januar 1933 zu Krawallen und ab März zu Aktionen gegen jüdische Professoren.[34]

Heidelberg machte, wie bereits erwähnt, durch die sogenannte Gumbel-Affäre erste Schlagzeilen. Die Studierenden hatten nach Äußerungen des Privatdozenten Emil Gumbel zum Ersten Weltkrieg dessen Ent­lassung gefordert und verschiedene Aktionen, wie zum Beispiel den Boykott der Reichsgründungsfeier an der Universität, organisiert. Nachdem es zu Ausschreitungen auf dem Universitätsplatz und weiterer Mobilisierung kam, gelang es dem Senat mit der Auflösung des AStA durch das Ministerium wieder Herr der Lage zu werden. Allerdings hatte die theologische Fakultät bereits 1930 die Berufung des Dozenten Günter Dehn zurückgenommen, da die Studierenden sich gegen diesen gestellt hatten.[35] Doch auch vor der Gumbel-Affäre 1931 hatten Studierende Vorlesungen gestört und politisch nicht gern gesehene Professoren drangsaliert.[36] Zudem gab es zwar seit Februar 1930 ein allgemeines Uniformverbot, dennoch häuften sich die öffentlichen Auftritte der Studentengruppierungen und nach Neuzusammensetzung des AStA gestaltete sich der Wahlkampf im Januar 1933 besonders hitzig.[37]

In Freiburg boykottierte die Studierendenschaft ebenfalls schon in den 20er Jahren die Vorlesungen des Rechtswissenschaftlers Hermann Kantorowicz, nachdem dieser 1921 den Kult um Bismarck kritisiert hatte. Jedoch erlangten diese Aktionen nicht die gleiche Bedeutung wie die Gumbel-Affäre in Heidelberg, denn diese hatte an anderen deutschen Universitäten Proteste hervorgerufen. Abgesehen hiervon radikalisierte sich die nationalsozialistische Studentenschaft in Freiburg zwar ebenso wie an den anderen deutschen Universitäten, war aber gleichzeitig weniger empfänglich für die Nationalsozialisten durch ihre Zugehörig­keit zu Verbindungen oder zum Katholizismus.[38] Auch die durch die Deutsche Studentenschaft organisierte reichsweite Bücherverbrennung zeugt von der Gesinnung der Studierenden. In Heidelberg und Karlsruhe organisierte die Studierendenschaft diese, in Freiburg hingegen fand keine Bücherverbrennung statt.[39]

1.3. Die Hochschullehrer in Baden

Im Gegensatz zu den Studierenden waren die meisten Professoren entweder nicht politisch aktiv oder konservativ und der Weimarer Republik gegenüber negativ eingestellt. Vor 1933 wandte sich kaum einer von ihnen der NSDAP zu. Eine Seltenheit an den meisten Hochschulen waren zudem Professoren, die republikanische oder sozialdemokratische Ansichten vertraten.[40] Zwar bekannten sich einige renommierte Professoren zum Nationalsozialismus, aber dies war eher weniger charakteristisch für den Großteil der Professoren. Sogenannte „frisch Bekehrte“[41], die im Frühjahr 1933 in die NSDAP eintraten, konnten nur bedingt das Vertrauen der Nationalsozialisten gewinnen und waren nach wie vor selten. In Karlsruhe traten beispielsweise lediglich 3 von 34 Ordinarien, also etwa 9 %, der NSDAP bei. Dahingegen waren Privatdozenten und Assistenten, ähnlich wie die Studierenden, schon vor 1933 dem Nationalsozialismus zugeneigt.[42]

In Bezug zu den politischen Aktivitäten der Studierenden zeigten die Professoren unterschiedliches Verhalten. Einige plädierten für eine strenge Trennung von Wissenschaft und Politik und demnach zur Verbannung der Politik aus den Hochschulen. Andere versuchten in der neuen Bewegung, von der schließlich hauptsächlich die Jugend ergriffen worden war, positive Aspekte zu finden. Sie begrüßten die Abneigung gegenüber der Weimarer Republik und die Zunahme an Nationalismus. Allerdings lehnten sie den militanten Tatendrang der nationalsozialistischen Studierenden ab, was zu einer zwiespältigen Einstellung gegenüber diesen führte.[43] Insgesamt gesehen wollten sich die Professoren entweder aus den politischen Konflikten der Zeit heraushalten oder hofften darauf, dass der Nationalsozialismus positive Veränderungen mit sich bringen würde. Zusätzlich führten die studentischen Krawalle immer mehr dazu, dass die Hochschulen Bedenken hatten, den Nationalsozialismus dezidiert zu kritisieren. Ihr Vorgehen war bis auf wenige Ausnahmen darauf bedacht, den Frieden in den Hochschulen vor den politischen Unruhen zu schützen. Deshalb dominierten die nationalsozialistischen Studierenden schon in den Jahren vor der Machtergreifung durch die Ausschreitungen und das Vorgehen gegen politische Gegner das Geschehen in den Hochschulen.[44]

Dies spiegelte sich auch in Baden wider. In Heidelberg gab es 1933 keinen erklärten Anhänger des Nationalsozialismus unter den ordentlichen Professoren. Jedoch gab es ein paar wenige Dozenten, die sich öffentlich dem Antisemitismus zuwandten und politische Reden hielten, so zum Beispiel der Physiker Philipp Lenard.[45] Auf der für die damalige Zeit linken Seite standen in Heidelberg Professoren wie die beiden Juristen Gerhard Anschütz und Gustav Radbruch.[46] Abgesehen davon gab es nach Auffassung von Mussgnug keine aktiven Verteidiger der Weimarer Republik.[47] Auch an der Technischen Hochschule in Karlsruhe gab es unter den Professoren nur wenige Anhänger der NSDAP. Äußerungen für den Nationalismus sowie für die Republik kamen selten auf und nur wenige Hochschulmitglieder traten hierbei besonders hervor. Allerdings gab es wie in Heidelberg auch einige Professoren, die für die Weimarer Republik einstanden, so zum Beispiel der Professor für Literaturgeschichte Karl Holl.[48]

In Freiburg bot sich „ein facettenreiches Bild von überzeugten Nationalsozialisten, der Masse der Mitläufer und einiger Oppositioneller“[49]. Es gab dort ebenfalls Gegner sowie Unterstützer des nationalsozialistischen Staates. So gehörten zur Freiburger Professorenschaft beispielsweise die beiden Mediziner Eugen Fischer und Alfred Hoche, die sich mit der Theorie der Euthanasie beschäftigt hatten, und gleichzeitig auch ihre Gegner.[50] Zu den Reichstagswahlen 1933 veröffentlichten einige Hochschullehrer am 4. März im Völkischen Beobachter einen Wahlaufruf für die Nationalsozialisten. Diesen unterzeichneten drei Hochschullehrer aus Heidelberg, drei aus Karlsruhe und zwei aus Freiburg. Alle drei badischen Hochschulen wiesen damit im Vergleich zu den anderen deutschen Hochschulen eine geringe Anzahl von Lehrkräften aus, die Adolf Hitler 1933 öffentlichen unterstützten.[51] Die beschriebene Ausgangslage macht deutlich, dass die national­sozialistische Bewegung aus einem Generationenkonflikt heraus entstanden ist und eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Einstellung der Studierenden und der der Hochschullehrer bestand. Dies prägte auch die Abläufe nach 1933.[52]

2. Rechtliche Grundlagen für die Entlassungen

2.1. Der Erlass Wagners

Noch in seiner Funktion als Reichskommissar und kommissarischer Innenminister verkündete Robert Wagner am 5. April 1933 in Karlsruhe, dass „mit Rücksicht auf die starke Beunruhigung der Öffentlichkeit […], zum Schutze und im Interesse der in Baden lebenden Juden […] alle im badischen Staatsdienst, […] beschäftigten Angehörigen der jüdischen Rasse mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres vom Dienst zu beurlauben sind. […]“[53] Hierauf traf an den badischen Hochschulen eine Verfügung ein, die den Rektoren und den Senaten die sofortige Durchführung des Erlasses in Bezug auf die Hochschulangehörigen anordnete.[54] Der vermeintliche Grund für die Beurlaubungen war offensichtlich nur ein Vorwand für die antijüdischen Maßnahmen, die eigentliche Ursache war die, durch die Nationalsozialisten selbst geschürte, Gewalt gegenüber den jüdischen Mitbürgern. Der Erlass Wagners war willkürlich und ohne Rechtsgrundlage zustande gekommen und stellte eine massive Missachtung der Beamtenrechte dar.[55] Der oftmals als „Alleingang des badischen ‚Musterländle‘“[56] und als „Wagnersches Spezifikum“[57] bezeichnete Erlass war ein Element der Gleichschaltung, welches in Baden schon vor einer reichsweiten Regelung in Kraft trat. Die Gründe für dieses übereilte Vorgehen Wagners lassen sich allerdings nicht mehr rekonstruieren[58] und können möglicherweise nur durch dessen persönliche Einstellung, auch in Bezug zu vorherigen Maßnahmen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, erklärt werden.[59]

2.2. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Doch auch die Regierung in Berlin ließ nicht lange auf ein Reichsgesetz zu diesem Thema warten. Zwei Tage nach Wagners Verkündigung in Karlsruhe wurde am 7. April das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erlassen. Das Gesetz legte fest, dass entgegen dem geltenden Recht unter bestimmten Bedingungen, die in den §§2-6 festgelegt wurden, Beamte aus dem Staatsdienst entlassen werden können.[60] In §2 wurde die Entlassung von Beamten, die in der Zeit der Weimarer Republik verbeamtet wurden, „ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung“[61], vorgeschrieben. In der ersten Durchführungsverordnung zum GWB wurde am 11. April dies präzisiert, indem explizit auf Mitglieder der kommunistischen Partei oder anderer kommunistischen Organisationen verwiesen wurde.[62] Dieser Paragraph hatte für die betroffenen Beamten gravierende Folgen, denn abgesehen von der Ent­lassung aus dem Dienst verloren sie ihr Recht auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung und durften ihre Amtsbezeichnung nicht weiterführen. Dementsprechend wurden den im Ruhestand befindlichen Beamten, die zu dieser Gruppe gehört hätten, dieselben Rechte entzogen.[63]

Des Weiteren legte §3, der sogenannte Arierparagraph, die Entlassung von Beamten fest, die „nicht arischer Abstammung“[64] sind. Diese aus der Ideologie des Nationalsozialismus stammende Formulierung wurde in der 1. DVO dadurch näher umschrieben, dass „als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Groß­elternteil nicht arisch ist.“[65] Wie später noch deutlicher werden wird, war dabei die ursprüngliche Religions­zugehörigkeit, unabhängig von der tatsächlich praktizierten Religion oder derzeitigen Religions­zugehörigkeit, ausschlaggebend.[66] Ausgenommen von der Entlassung wurden „Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front […] gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“[67] Die sogenannte Frontkämpferklausel sollte dabei, wie in der 3. DVO deutlich gemacht wurde, nur gelten, wenn die betroffene Person bei militärischen Aktionen aktiv beteiligt war, der Einsatz im Kriegsgebieten ohne Kontakt mit dem Feind war hierfür nicht ausreichend.[68]

Eine weitere Gruppe von Beamten, die durch das Gesetz nach §4 mit einer Entlassung zu rechnen hatten, waren solche, „die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten.“[69] Dies richtete sich generell gegen Regimekritiker, vor allem aber gegen Mitglieder der SPD, der DDP und des Zentrums sowie Organisationen mit ähnlicher Ausrichtung, wie beispielsweise die Liga für Menschenrechte.[70] In der 3. DVO wurde dafür explizit betont, dass eine nach der Machtergreifung erfolgte NSDAP-Mitgliedschaft keinerlei Grund für eine Entlastung verdächtiger Beamter sei.[71] Im Gegensatz zur Entlassung der Beamten nach §§2-3, die zwingendes Recht darstellten, lagen diese Entlassungen im Ermessen der jeweiligen verantwortlichen Behörde und stellten Kannbestimmungen dar. Damit blieb für die Behörden relativ viel Spielraum offen.[72]

Nach §5 durften außerdem Beamte in gleichwertige, aber auch geringere Positionen versetzt werden.[73] Hierin bestand zwar keine Befugnis zur Entlassung, jedoch folgte diese teilweise darauf oder die betroffenen Beamten kündigten ‚freiwillig‘ ihren Dienst.[74] Die letzte Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten ist im GWB §6 enthalten, der besagt, dass „zur Vereinfachung der Verwaltung […] Beamte in den Ruhestand versetzt werden [können], auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind.“[75] Dieser Paragraph erforderte keine Begründung für eine Entlassung und bot damit die Möglichkeit jeden Beamten, unabhängig von den Bedingungen der vorherigen §§2-4, zu entlassen. Dadurch konnten beispielsweise dann auch die Beamten entlassen werden, die unter die Ausnahmeregelungen des §3 fielen oder für deren Entlassung nach §4 nicht genügend Beweise vorlagen.[76]

In den folgenden §§8-13 wurde der bleibende Anspruch der entlassenen Beamten auf Ruhegeld und Hinter­bliebenenversorgung festgelegt. Dieser bestand nur bei Beamten, die vor der Entlassung länger als zehn Jahre im Dienst gewesen waren.[77] Damit hatte das GWB für die meisten Beamten erhebliche finanzielle Folgen.[78] §7 erteilte der obersten Reichs- oder Landesregierung die Entscheidungshoheit für die Ent­lassungen oder Versetzungen und schloss den Rechtsweg für alle Betroffenen aus. Außerdem wurde das Gesetz zum 30. September 1933 hin befristet.[79] Zusätzlich zu den Durchführungsverordnungen wurden Änderungsgesetze zum GWB erlassen, welche die Verlängerung und Verschärfung des Gesetzes bis zum Jahre 1937 zur Folge hatten, in dem das GWB durch das Deutsche Beamtengesetz abgelöst wurde.[80]

Die Annahme, dass das GWB nur Beamte betraf, ist falsch, denn schon in §15 des GWB wurden die Regelungen auf Angestellte und Arbeiter erweitert und in der 3. DVO wurden konkret als vom Gesetz betroffene auch Honorarprofessoren, nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an Hochschulen genannt.[81] Das GWB war ein Gesetz, das durch die §§2 und 4 die Entlassung politisch miss­liebiger Beamten, durch den §3 die Entlassung rassisch-ideologisch missliebiger Beamten und schließlich durch die offenen Formulierungen in §6 die Entlassung jedes Beamten ermöglichte und durch seine Erweiterung auch viele Angestellte oder nicht in direktem Dienstverhältnis zum Staat stehende Personen betraf. Insbesondere stand es im Widerspruch zu mehreren Artikeln der Weimarer Verfassung. Diese legte in Artikel 109 die Gleichheit vor dem Gesetz und in Artikel 118 die Meinungsfreiheit fest, mit der keine Benachteiligung einhergehen durfte. Für Beamte legte Artikel 129 eindeutig fest, dass die Anstellung auf Lebenszeit erfolgte und die wohlerworbenen Rechte der Beamten unverletzlich seien. Des Weiteren musste den Beamten der Rechtsweg offen stehen. Zuletzt stand das GWB auch im Widerspruch zu Artikel 130 der Verfassung, der allen Beamten die Freiheit ihrer politischen Gesinnung gewährte und sie in den Dienst der Gesamtheit, unabhängig von einer bestimmten Partei, stellte.[82]

2.3.  Das Reichsbürgergesetz

Aufgrund der Ausnahmeregelungen des §3 des GWB gab es auch nach der Durchführung des Gesetzes jüdische Wissenschaftler an den deutschen Hochschulen. Jedoch wurde ihnen durch weitere Erlasse die Möglichkeit genommen, wesentliche Aufgaben in Lehre und Forschung wahrzunehmen. Mit dem RBG im Jahre 1935 verloren sie ihre Rechte voll und ganz.[83] §2 verfügte, dass „Reichsbürger […] nur der Staats­angehörige deutschen oder artverwandten Blutes ist […].“[84] Damit wurden nach nationalsozialistischer Ideologie Juden von der Reichsbürgerschaft ausgeschlossen. Dies und die Folgen hiervon wurden in §4 der ersten Verordnung weiter ausgeführt. Alle jüdischen Beamten wurden bis zum 31. Dezember 1935 ohne Ausnahme entlassen. Nach Definition des RBG galt hierbei als „Jude […], wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt.“[85] Dies war für die Nationalsozialisten insbesondere dann erfüllt, wenn die „Großeltern […] der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört […]“[86] haben. Außerdem sollte auch als Jude gelten, wer nach dieser Definition zwei jüdische Großeltern hatte und mit einem Juden verheiratet ist.[87] Dies stellte im Vergleich zum GWB eine minimale Einschränkung der Bestimmungen dar.[88] Allerdings wurden wie auch beim GWB die Bestimmungen unter anderem auf Honorarprofessoren, nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten ausgeweitet.[89] Außerdem wurden den Hochschullehrern, die nach dem RBG entlassen wurden, nur Ruhegelder bezahlt, wenn sie im Krieg beteiligt gewesen waren.[90]

3. Reaktionen und Folgen in den Hochschulen

Die Durchführung von Wagners Erlass und des GWB im Jahre 1933 war mit einem großen verwaltungs­technischen Aufwand verbunden.[91] In der Anlage zur 3. DVO am 6. Mai war ein Fragebogen enthalten, der die §§2-4 abdecken sollte und unter anderem Fragen zur Abstammung und Zugehörigkeit zu politischen Parteien beinhaltete.[92] Trotzdem gab es keine einheitliche, reichsweite Vorgehensweise bei der Durch­führung des GWB. Des Weiteren stellte gerade §3 eine besondere Herausforderung dar, weil zum einen die verwendeten Begriffe ‚nicht arisch‘ und ‚Jude‘ zur Ideologie der Nationalsozialisten gehörten, aber anfangs keiner konkreten Definition unterlagen, und zum anderen der Nachweis der Abstammung äußerst auf­wändig war.[93]

In Baden kam hinzu, dass das GWB außer in Konflikt mit der Verfassung auch in Konflikt mit dem Erlass Wagners stand. Sollten nach diesem die betroffenen Hochschullehrer lediglich beurlaubt werden, so ver­fügte das GWB die sofortige Entlassung beziehungsweise den Entzug der Lehrbefugnis und hatte auch finanzielle Folgen. Zudem waren von Wagners Erlass ausschließlich jüdische Hochschullehrer betroffen, dahingegen richtete sich das GWB zusätzlich gegen politische Gegner, enthielt aber Ausnahmen für die jüdischen Hochschullehrer. Mit dem Verzicht auf die Ausnahmeregelungen „war die übereifrige badische Regierung weitergegangen, als es selbst die Reichsregierung gewagt hatte.“[94] Dies führte zu einer unklaren Rechtslage und dadurch zu Verzögerungen in der Durchführung.[95] Nach Artikel 13 der Weimarer Verfassung hätte fortan das Reichsgesetz in Baden gelten müssen.[96] Aber das Ministerium des Kultus und Unterrichts blieb vorerst bei den Bestimmungen des Erlasses Wagners und versuchte sich gegenüber der reichsweiten Gesetzgebung entgegen der geltenden Rechtshierarchie durchzusetzen.[97]

Wie am Beispiel Badens deutlich wird, entwickelten sich die rechtlichen Grundlagen für den Ausschluss und die Vertreibung von Beamten und Angestellten im Staatsdienst mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und verschiedenen Schwerpunkten. Die Gesetze und Erlasse dienten zur Machtsicherung und lösten mit der Zeit die Gesetze der Weimarer Republik ab. Außerdem legitimierten und legalisierten sie die Vertreibungen scheinbar und suggerierten eine Kontinuität des Weimarer Rechtsstaates. Sie unterbanden zudem offene Gewalt, führten gleichzeitig aber auch nach und nach zu einer Radikalisierung der Vertreibungen.[98] Die Folgen für die Hochschulen und die Reaktionen der Senate, Rektoren und einzelner Hochschulmitglieder sollen im Folgenden für die drei badischen Hochschulen anhand konkreter Beispiele näher erläutert werden.

3.1. Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Noch am Tag der Bekanntgabe von Wagners Erlass, am 5. April, verfasste die Medizinische Fakultät in Heidelberg eine Denkschrift[99] für das Ministerium des Kultus und Unterrichts. Diese entstand offenkundig in Absprache mit Rektor Willy Andreas und im Namen der gesamten Fakultät. Sie wurde an alle Fakultäten der Universität Heidelberg und an den Senat der Universität Freiburg versendet.[100] Diese Stellungnahme, die vom Dekan Richard Siebeck unterzeichnet wurde, ist außergewöhnlich[101] und dennoch ist keine Reaktion des Ministeriums auf sie bekannt.[102]

Nachdem im ersten Teil der Denkschrift auf die Rolle der Universitäten bei Bildung und Forschung ein­gegangen wurde, plädierte die Medizinische Fakultät im zweiten Abschnitt für die Selbstverwaltung der Universitäten und ihre Freiheiten, um ihre Unabhängigkeit im Interesse der Wissenschaft zu wahren. Im dritten Punkt wurde erneut hervorgehoben, dass die Universität im Dienste des Staates stehe, allerdings „nicht die Aufgabe [habe], in die öffentliche Diskussion politischer Tagesfragen einzugreifen […].“[103] Im vierten Teil nahm die Medizinische Fakultät schließlich Stellung zum Erlass Wagners, ohne diesen explizit zu nennen. Wieder wurden erst nationalsozialistische Ideen aufgegriffen und propagiert, „dass jeder akademische Lehrer deutscher Art und deutschen Wesens ist.“[104] Aber dann heißt es weiter „wir können nicht übersehen, dass das deutsche Judentum teil hat an grossen Leistungen der Wissenschaft […].“[105] Die Mediziner traten im weiteren Verlauf dafür ein, dass der Rechtsstaat und vor allem die Rechte der Beamten geschützt und die individuelle Situation vor Ort mit einbezogen werden sollte. Sie warnten sogar vor der „Gefahr […] rein gefühlsmässige[r] oder triebhafte[r] Gewalten“[106] und forderten im letzten Abschnitt eine bessere Zusammenarbeit von Staat und Universität.

Bezeichnend für die Denkschrift, aber nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten zu erwarten, sind die Beteuerungen der Treue und der Übereinstimmungen mit den Ansichten des Staates, die das eigentliche Anliegen des Schreibens umgeben. Außerdem ist teilweise auch die Verwendung des national­sozialistischen beziehungsweise nationalistischen Vokabulars besonders auffällig. Trotzdem scheute sich die Medizinische Fakultät nicht, das Vorgehen des Ministeriums ansatzweise zu kritisieren und sich gegen die willkürlichen Entlassungen und gegen die Gewalt auszusprechen. Jedoch wurde dies durch das Zugeständnis, dass mit der Einschätzung eines geeigneten Sachverständigen selbstverständlich auch Entlassungen stattfinden könnten, relativiert.

Trotzdem war dies das einzige Anzeichen einer offiziellen Reaktion auf Wagners Erlass oder das GWB. Auch wenn dies nicht als Widerstand bezeichnet werden kann, zeichnete es sich dennoch durch seine Einmaligkeit aus. Der Engere Senat der Ruprecht-Karls-Universität hatte zwar in einer Sitzung am 10. April ebenfalls eine Stellungnahme entworfen, diese wurde jedoch vermutlich nicht dem Ministerium zuge­stellt und blieb als Entwurf in den Kanälen der Universität stecken.[107] Dies ist umso überraschender, als im Entwurf zwar klar das Ministerium darum gebeten wurde, den Erlass Wagners erneut zu überdenken, dies jedoch wiederum sehr moderat und vorsichtig getan wurde. Ähnlich wie in der Denkschrift der Medizinischen Fakultät verwies der Senat in dem Entwurf auf die Leistungen der Betroffenen und ihre Rechte als Beamte. Des Weiteren wurden die Schwierigkeiten und den Schaden, die die Beurlaubung für die Universität bedeuten könnten, vom Senat betont und argumentiert, dass dies nur ungern von der Universität durchgeführt werden würde.[108]

Es wurde durch den Entwurf deutlich, dass der Erlass Wagners und das GWB im Senat der Universität Vorbehalte auslösten. Dennoch leistete die Universität keinen offenen Widerstand gegenüber dem Ministerium, sondern nahm dies hin und versuchte hauptsächlich die Auswirkungen dadurch abzufedern, dass sie die Ausnahmeregelungen des GWB anwendete. Scheinbar glaubte der Senat nicht, dass er das Ministerium von seinem Vorhaben abbringen könne.[109] Eine oft genannte Ursache für die fehlende Reaktion der Universität ist die Zeit, denn Wagners Erlass und das GWB wurde in den Semesterferien verfügt, in denen viele Universitätsangehörige nicht vor Ort gewesen seien.[110] Jedoch kamen zur Sitzung des Engeren Senats am 10. April alle Mitglieder bis auf die beiden Dekane Ernst Levy und Artur Rosenthal, die durch ihre Prodekane vertreten wurden, weil sie zu den Betroffenen des Erlasses gehörten.[111]

Die Ereignisse nach dem 10. April waren einerseits geprägt durch Andreas‘ Versuche die Durchführung von Wagners Erlass zu verhindern und andererseits das Festhalten des Ministeriums am Erlass anstatt am GWB. Hatte am 11. April der Senat zunächst einen Fragebogen an alle Mitglieder der Universität weiter­gegeben, der ähnlich zu dem der 3. DVO des GWB zusammengestellt war, so vollzog er dennoch bis dahin keine Beurlaubungen oder Entlassungen. Deswegen forderte das badische Ministerium die Universität erneut auf bis spätestens zum 19. April alle nicht-arischen Universitätsmitglieder zu entlassen, ohne Rücksichtnahme auf die Ausnahmen des §3, und dem Ministerium eine Liste der Betroffenen zukommen zu lassen. Fehrles Anweisungen an die Heidelberger Universität basierten weiterhin auf dem Erlass Wagners. Er wollte deshalb zwar einerseits auf die Ausnahmen verzichten, forderte aber andererseits die Entlassung und nicht die Beurlaubung der Betroffenen.[112]

Am 20. April übersandte Andreas schließlich das angeforderte Verzeichnis aller nicht-arischen Universitätsmitglieder[113] mit Bemerkungen zu den einzelnen Personen, wie beispielsweise unabkömmlich, Kriegsdienst an der Front oder wärmster nationaler Einsatz. Er hoffte, dass das Ministerium aufgrund der Anmerkungen Ausnahmen machen würde.[114] Außerdem versuchte Andreas erneut die Durchführung des Erlasses zu verhindern, mit dem Argument, dass der Lehrbetrieb bei einer Beurlaubung aller Professoren nicht sicher fortgesetzt werden könne. Trotzdem sprach er am selbigen Tag die Beurlaubung von außer­ordentlichen Professoren, Privatdozenten und ordentlichen Honorarprofessoren aus, die als nicht-arisch galten. Aufgrund einer erneuten Aufforderung des Ministeriums wurden am 28. April jedoch auch ordentliche Professoren beurlaubt. Mit Hilfe der Ausnahmen des §3 wurden diese Beurlaubungen bei den meisten Professoren fürs Erste ausgesetzt. Dadurch hielten sich die ersten bemerkbaren Konsequenzen in einem überschaubaren Rahmen, dies zeigte aber auch, wie willkürlich das Ministerium Bestimmungen durchsetzen konnte ohne auf wirklichen Widerstand zu stoßen.[115]

Die Durchführung des GWB übernahm das Ministerium selbst, indem nach den Beurlaubungen der oben erwähnte Fragebogen der 3. DVO an die Universität weitergeleitet wurde und nach Rückgabe und erneuter Möglichkeit, sich zu den Ausnahmebestimmungen des §3 zu äußern, mehrere Hochschullehrer im August 1933 endgültig entlassen wurden. Dabei waren einige der Beurlaubungen wieder rückgängig gemacht worden, allerdings waren alle Universitätsmitglieder, Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten, wissenschaftliche Assistenten und Arbeiter von den Maßnahmen betroffen.[116] Neben den Entlassungen beantragten einige ihre vorzeitige Emeritierung aus politischen Gründen oder weigerten sich den Frage­bogen auszufüllen. Hinzu kam die Entlassung einiger Hochschullehrer aus politischen Gründen, wie beispielsweise des Juristen Gustav Radbruch wegen seiner Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei.[117] Im Dezember 1935 wurden außerdem die aufgrund der Ausnahmebestimmungen verbliebenen Hochschullehrer in den Ruhestand versetzt oder ihnen die Lehrbefugnis entzogen. Damit wurden sie schlussendlich aus dem Universitätsalltag ausgeschlossen.[118]

Versucht man nun die Entlassungen und Vertreibungen von den Hochschulen während der Zeit des Nationalsozialismus zu beziffern, stößt man auf verschiedene Schwierigkeiten. Abhängig davon, wer zum Lehrkörper der Universität gezählt wird oder woran eine Vertreibung festgemacht wird, ergeben sich schwankende Zahlen. Für Heidelberg ermittelten Grüttner/Kinas im Zeitraum von 1933 bis 1945 die Ent­lassung von 25 % der im Wintersemester 1932/33 an der Universität arbeitenden Wissenschaftler. Dabei wurde der gesamte Lehrkörper, abgesehen von Assistenten, berücksichtigt und nach dem GWB entlassene, aber auch ‚freiwillig‘ Ausgeschiedene, Emigration, Selbstmord oder freiwilliger Rücktritt aus politischen Gründen mitgezählt.[119] Grüttner/Kinas vermuten insgesamt einen Verlust von 19,3 % des Lehrkörpers, womit Heidelberg über dem reichsweiten Durchschnitt der Universitäten läge. Allerdings gilt es zu beachten, dass dies keinerlei Auskunft über die Konformität oder Resistenz der Universität im Umgang mit den zu entlassenen Hochschullehrern gibt, sondern vielmehr die Berufungspolitik der Universität vor 1933 widerspiegelt. Es zeigt, dass die Ruprecht-Karls-Universität verhältnismäßig liberal war und bereit war, eine große Anzahl an jüdischen Wissenschaftlern zu berufen.[120]

Leider ist es an dieser Stelle nicht möglich auf jeden einzelnen der betroffenen Universitätsmitglieder näher einzugehen, einige Beispiele werden jedoch angesprochen, um zu verdeutlichen, inwiefern die Universität konform zu den Erlassen und Gesetzen des Ministeriums agierte oder gegenüber diesem Resistenz zeigte.[121] Die Aussetzung der Beurlaubungen 1933 erreichte das Rektorat durch die Anmerkungen in der bereits erwähnten Liste an das Ministerium, vor allem in Bezug zum GWB.[122] In dieser war beispielsweise aber auch ein Vermerk über den Honorarprofessor Walter Lenel enthalten, der „sich im vorgerückten Lebens­alter uneigennützigerweise für den Lehrbetrieb […] zur Verfügung gestellt hatte.“[123] Des Weiteren wurde hervorgehoben, dass er als Wissenschaftler, vor allem in Italien, anerkannt sei und die Universität deshalb gerne seine Beurlaubung aufheben würde.[124] Diesem Wunsch der Universität kam das Ministerium allerdings nicht nach. Bevor Lenel die Lehrerlaubnis entzogen werden konnte, gab er seine Professur auf.[125] Auch bei dem Honorarprofessor Leopold Perels versuchte das Rektorat eine Ausnahme zu erwirken, indem sie persönliche Argumente wie das geringe Einkommen und die Schwerhörigkeit anführte.[126] Zudem gab die Fakultät an, dass er für den Lehrbetrieb unentbehrlich sei. Trotzdem konnte die Universität den Entzug seiner Lehrbefugnis nicht abwenden, auch wenn er weiterhin im Institut für Ausländisches Recht eingesetzt wurde.[127]

Neben diesen Bemühungen des Rektorats setzten sich auch einige Universitätsmitglieder in Form von Briefen für ihre Kollegen ein. Der Honorarprofessor für deutsche Literaturgeschichte und Joseph Goebbels Doktorvater Max Freiherr von Waldberg war als Jude ebenfalls von dem Erlass Wagners und dem GWB betroffen. Rektor Andreas und sogar Schmitthenner wandten sich an das Ministerium, um den Entzug seiner Lehr­befugnis abzuwenden. Dabei verwies Andreas beispielsweise auf dessen jahrelangen Staatsdienst und von Waldbergs fortgeschrittenes Alter.[128] Hinzu kam der Hinweis auf seine umfangreiche Bibliothek, die von Waldberg der Universität in seinem Testament vermacht hatte. Jedoch verzichtete von Waldberg 1933 auf seine Lehrtätigkeit, scheinbar hatte er unabhängig von der politischen Lage aufgrund seines Alters mit dem Gedanken gespielt, diese ruhen zu lassen.[129] Mit dem RBG 1935 wurde ihm die Lehrbefugnis endgültig entzogen.[130]

Der Orthopäde Hans Ritter von Baeyer war seit 1919 als ordentlicher Professor in Heidelberg tätig. Er war maßgeblich am Bau der Orthopädischen Klinik Schlierbach beteiligt und leistete wichtige Beiträge zur funktionellen Orthopädie. 1933 stellte das zuständige Amt seine ‚nicht-arische‘ Abstammung fest, weshalb von Baeyer trotz seines Sanitätseinsatzes im Krieg vom Erlass Wagners und vom GWB betroffen war. Weiterhin wurde er unzutreffend der Veruntreuung von Klinikgeldern beschuldigt. Zwar lobte der stellvertretende Dekan der Medizinischen Fakultät von Baeyer in einem Schreiben an Rektor Andreas in den höchsten Tönen, forderte aber nicht sein Verbleiben an der Universität. Der ab 1. Oktober amtierende Rektor Wilhelm Groh blieb trotz Aufsehens, das das Vorgehen gegen von Baeyer mit sich gebracht hatte, bei der Entscheidung des Ministeriums und entließ diesen zum 1. März 1934.[131]

Für die Universitätslehrer, die nach 1933 aufgrund der Ausnahmebestimmungen des GWB im Amt bleiben konnten, wurde die Lehrtätigkeit an der Universität oftmals durch den studentischen Boykott ihrer Vorlesungen erschwert.[132] Im Falle des Mathematischen Instituts wandte sich die Studentenschaft sogar in einem Brief an deren Dekan, weil die beiden Professoren Artur Rosenthal und Karl Liebmann nicht entlassen worden waren. Beide Professoren waren zwar Juden im nationalsozialistischen Verständnis, aber Rosenthal galt als Frontkämpfer und Liebmann war schon vor 1914 im Amt gewesen. Im Mai 1935 begannen die Heidelberger Studierenden schließlich den Boykott von Vorlesungen.[133] Dies betraf neben Rosentahl und Liebmann auch andere Professoren wie beispielsweise die Juristen Ernst Levy und Walter Jellinek.[134] Jedoch wurden im Falle der Mathematiker sogar Ersatzvorlesungen veranstaltet, was letzten Endes die beiden Professoren dazu bewegte, Anfang Juni 1935 ihre Emeritierungsgesuche einzureichen. Rosenthal kritisierte in diesem Zuge die unterbliebene Unterstützung durch die Universitätsmitglieder und durch das Ministerium.[135] Durch den Boykott stellte auch Levy seine Lehrtätigkeit ein.[136] Er und Jellinek waren im Zuge der Umwandlung der Juristischen Fakultät in eine „Stoßtruppfakultät“[137] an der Grenze schon im Mai zum 1. Juli hin beurlaubt worden. Sollte Levy auf Geheiß des Reichserziehungs­ministers Rust zwar erst in der Bibliothek und Jellinek als Direktor des Juristischen Seminars bleiben, so wurde Erster mit dem RBG und Zweiter auf Drängen hin entlassen.[138]

Durch die Anmerkungen in der Liste des Rektorats an das Ministerium wird deutlich, dass die Universität zwar versuchte, Einzelne gegenüber den Eingriffen des Ministeriums zu schützen, aber sich nicht zu einer entschiedenen Reaktion durchringen konnte. Das Handeln des Rektors Andreas spiegelte dabei die Einstellung der meisten Heidelberger Hochschullehrer wider. Dabei kam die Hoffnung zu tragen, dass ohne größeren Widerstand die akademische Freiheit erhalten bliebe.[139]

„Mit der Suche nach möglichst vielen plausibel zu machenden Ausnahmen […] ging die Universität […] auf die politische Taktik der NS-Behörden ein, Minderheiten auszugrenzen, für die sich dann vermeintlich der Einsatz nicht lohnte. In der Illusion, es handle sich nur um eine vorübergehende Störung der Normalität, schien es vor allem wichtig zu sein, Zeit zu gewinnen, wenn auch mit Opfern. Indem aber das erstemal nicht gehandelt wurde, waren zugleich alle Chancen für spätere Proteste verspielt.“[140]

Als mit dem RBG zum 31. Dezember 1935 alle jüdischen Hochschullehrer entlassen wurden, „bot die Universität keine Hilfestellung oder auch nur ein Zeichen der Solidarität.“[141]

3.2. Technische Hochschule Karlsruhe

Zieht man die Zuständigkeiten und das vehemente Vorgehen des badischen Ministeriums in Betracht, ist davon auszugehen, dass die Folgen des Gleichschaltungsprozesses für die TH Karlsruhe ähnlich aussahen wie für die Universität Heidelberg. Das Nachvollziehen der Vorgänge wird allerdings in Karlsruhe dadurch erschwert, dass keine Akten des Rektorats oder des Senats für diese Zeit erhalten geblieben sind.[142] Jedoch ist klar, dass in Folge des Beurlaubungserlasses im April ebenso wie in Heidelberg alle jüdischen Hochschulmitglieder beurlaubt wurden. Da dies jedoch die Chemische Abteilung besonders stark betraf, konnte beim Ministerium die Aussetzung der Beurlaubungen für diese Abteilung erreicht werden.[143] Ein Großteil der Beurlaubungen und Entlassungen fanden unter den beiden Rektoren Karl Holl und Hans Kluge statt, die in der Regel den Anordnungen des Ministeriums Folge leisteten, sofern diese nicht den Forschungs- und Lehrbetrieb gefährdeten. Am 5. Mai 1933 gab Kluge erneute Anweisungen an die Abteilungen der Hochschule heraus, nach denen endgültig alle Juden entlassen werden sollten.[144] Schon am 21. April war zwar für Professoren und Dozenten der Erlass Wagners mit Ausnahme der Chemischen Abteilung abschließend durchgeführt worden, aber der Erlass sollte nun für alle Mitglieder des Lehr­körpers, insbesondere auch Privatassistenten, vollzogen werden. Eine Ausnahme stellte eine Sonderregelung für planmäßige Hochschullehrer dar, die jedoch nicht weiter bekannt ist.[145]

Eine Person, die bei den personellen Maßnahmen an der TH Karlsruhe besonders hervortritt, ist Rudolf Weigel. Dieser war Assistent am Lichttechnischen Institut und agierte als Verbindung zwischen den nationalsozialistischen Hochschulgruppierungen und dem badischen Ministerium des Kultus und Unterrichts.[146] Zudem begann er Ende Mai damit, dem Ministerium Informationen zur politischen Gesinnung von Professoren und Hochschulmitgliedern zukommen zu lassen. Diese Denunziationen setzte er im Laufe des Sommers fort und erreichte damit auch die Entlassung einiger Professoren. Er drängte darauf, dass das GWB gegenüber den politisch nicht zuverlässigen Hochschullehrern radikal und möglichst bald durchgesetzt werde und drohte mit der Eskalation der Situation, wenn das Ministerium nicht bald handeln würde.[147] Dabei erhielt er vor allem durch die Studierendenschaft große Unterstützung durch Ver­dächtigungen und Proteste.[148]

Ende 1933 vollzog die Hochschule auch die Bestimmungen des GWB und entließ alle zuvor beurlaubten Hochschulmitglieder bis auf die Ausnahmen von §3. Hinzu kamen die Mitglieder, die aus politischen Gründen entlassen werden sollten. Dabei nahmen die Nationalsozialisten beispielsweise beide Physik­ordinarien ins Visier, was ähnlich wie im Fall der Chemischen Abteilung zu großen Problemen bei der Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs hätte führen können. Letzten Endes wurde deshalb nur einer der beiden, Wolfgang Gaede, entlassen und dies obwohl die Beweislage gegen ihn weniger belastend war.[149] Ein kleiner Trost für die entlassenen Hochschulmitglieder war die Möglichkeit weiter für private Auftraggeber an der TH zu forschen. Der Chemiker Stefan Goldschmidt konnte beispielsweise in einem kleinen Labor auf dem Campus weiterarbeiten.[150]  Scheinbar durfte Gaede nach seiner Entlassung außerdem auch weiterhin am Physikalischen Kolloquium der Hochschule teilnehmen.[151]

Beim Antritt seines Rektorats thematisierte Hans Kluge am 2. Dezember 1933 in seiner Rede die personellen Veränderungen an der Hochschule an mehreren Stellen. Ganz im Sinne der national­sozialistischen Ideologie erklärte er es als eine Notwendigkeit, in den Hochschulen große Veränderungen vorzunehmen, damit diese ihre Aufgaben im Rahmen des nationalsozialistischen Staates erfüllen könnten.[152] Er beschrieb dies abschließend damit: „Wir bedauern, wenn hierdurch wissenschaftlich bedeutende Männer vorzeitig ihrem Arbeitskreis entrissen wurden; wir sind uns aber darüber klar, daß die höheren Staats- und Volksbelange an den Hochschulen noch weniger als an anderen Stellen eine Durch­brechung der nationalsozialistischen Grundprinzipien zulassen.“[153] Im weiteren Verlauf machte er deutlich, dass das größte Problem, das die Entlassungen für die Hochschule bereiteten, die unbesetzten Lehrstühle wären.[154] Insgesamt wurden von 1933 bis 1937 an der TH Karlsruhe 13,5 % der Hochschul­lehrer, ausgenommen Assistenten, entlassen. Bezieht man die Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter mit ein, waren es 12,1 %, die entlassen wurden.[155] Die erste Untersuchung der Entlassungen fand 1937 durch Hartshorne statt. Er errechnete für die Technischen Hochschulen einen durchschnittlichen Wert von 10,7 %. Dies würde wiederum bedeuten, dass auch die Entlassungen in Karlsruhe den Durch­schnittswert überstiegen.[156] Wie oben schon erwähnt, gilt es auch hier dieser Zahl nicht allzu große Bedeutung beizumessen.

Auch wenn von den Entlassungen an der TH Karlsruhe absolut gesehen bei weitem nicht so viele Hoch­schulmitglieder betroffen waren wie an der Universität Heidelberg, kann auch hier nicht auf alle Personen im Detail eingegangen werden.[157] Im Folgenden werden deshalb einige Fälle exemplarisch erläutert. Der eben schon beschriebene Fall von Wolfgang Gaede ist besonders bezeichnend für die Vorgehensweise von Weigel. Gaede war seit 1919 ordentlicher Professor für Physik. Er wurde durch die Studierenden und Weigel beschuldigt, politisch unzuverlässig zu sein und Universitätsmittel hinterzogen zu haben. Hierfür traten als Zeugen in erster Linie zwei Assistenten Gaedes auf. Nachdem er deshalb im September 1933 mit Hilfe des §4 des GWB vorerst beurlaubt wurde, ließ er zum einen seinen Anwalt rechtlich gegen dies vor­gehen und zum anderen erhielt er die Unterstützung mehrerer Hochschullehrer der TH. Zudem traten zeitgleich Bedenken bezüglich der Ehrlichkeit eines Zeugen auf und es wurden keine Beweise für die Veruntreuung der Universitätsmittel gefunden. Nachdem er sich gegen die Berufung an eine andere Hoch­schule ausgesprochen hatte, beschloss Wagner am 15. März 1934 ihn nach §6 des GWB zur Ruhe zu setzen.[158]

Ähnlich wie im Falle Gaedes lieferte Weigel auch belastendes Material für den Fall des Professors für Physikalische Chemie Georg Bredig. Dieser war aufgrund von Wagners Erlass im April 1933 beurlaubt, aber dann wegen der großen Betroffenheit der Chemischen Abteilung wieder zugelassen worden. Zudem war Bredig aufgrund seiner politischen Einstellung ins Visier der Nationalsozialisten geraten. Weigel ließ dem Ministerium belastende Aussagen von Bredig zukommen und bezichtigte ihn der Unregelmäßigkeit in seinem Rektorat vor zehn Jahren. Außerdem nahm das Ministerium eine Klage gegen Bredig wieder auf, die ebenfalls aus der Zeit seines Rektorats stammte. Ebenso wie bei Gaede galt als ein wichtiger Zeuge des Verfahrens gegen Bredig einer seiner Assistenten. Da Bredig schon seit 1911 ordentlicher Professor war, fiel er unter die Ausnahmebestimmungen des §3 des GWB. Deswegen kam rechtlich gesehen überhaupt nur eine Entlassung aus politischen Gründen in Frage. Dieser kam er selbst mit einem Emeritierungsgesuch zum 1. Oktober 1933 zuvor. 1935 wurde ihm mit dem Erlass des RBG schließlich die Lehrbefugnis entzogen.[159] Auch in diesem Fall waren die Zeugen und Beweise Weigels keineswegs ausreichend gewesen und durch das Einstehen eines Kollegen und des Dekans der Chemischen Abteilung widerlegt worden.[160]

Der Professor für Ingenieurwissenschaft Emil Probst wurde mit der Durchführung von Wagners Erlass im April 1933 beurlaubt. Daraufhin gab es einige auswärtige Wissenschaftler, die sich für Probst beim Ministerium aussprachen.[161] Des Weiteren verfasste auch die Abteilung für Bauingenieurwesen ein Schreiben an das Ministerium, in dem sie sich für dessen Verbleib an der TH einsetzte und versuchte das Ministerium von der Wichtigkeit des Wissenschaftlers für die Forschung und Lehre an der Hochschule zu überzeugen. Die Situation der Hochschule wurde allerdings von studentischen Aktionen beherrscht, die gegen den Professor gerichtet waren. Da Probst nicht als Frontkämpfer galt, weil er während des Krieges keinem direkten Feindkontakt ausgesetzt war, konnte er aufgrund von §3 des GWB zum 1. Dezember 1933 entlassen werden. In einem letzten Versuch dies abzuwenden schrieb Holl einen Brief an den Landtags­präsidenten Herbert Kraft, in dem er versuchte unter erneuter Betonung dessen Einsatzes und Bedeutung als Wissenschaftler dafür zu argumentieren, wenigstens die Leitung des Instituts weiterhin bei ihm zu belassen. Dies war jedoch vergeblich.[162]

Dass der Erlass Wagners und das GWB auch über ihren Geltungsbereich hinaus angewandt wurde, wird am Beispiel der Assistenten Willi Keller, Erich Littmann und Paul Wolff deutlich. Alle drei wurden, wie vermutlich weitere Assistenten, im April 1933 entlassen, obwohl sie in keinem direkten Anstellungs­verhältnis zum Land Baden oder der Hochschule standen.[163] Die Beispiele zeigen, dass trotz Einsatzes von Kollegen oder auswärtigen Wissenschaftlern und teilweise rechtlichem Vorgehen gegen die Entscheidungen des Ministeriums dessen Urteile nicht abgewendet werden konnten. Eine Ausnahme bildete hier zu Beginn der Entlassungen die Chemische Abteilung. Maßgeblich beteiligt an den Denunziationen scheinen vor allem Assistenten und Rudolf Weigel gewesen zu sein.

3.3. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Die meisten Entlassungen an der Universität Freiburg wurden im Rektorat von Martin Heidegger durch­geführt. Problematisch ist dies deshalb, weil die Akten der Universität für diese Zeit nicht vollständig erhalten sind. Ein Anhaltspunkt liefert allerdings eine Liste der Universität aus dem Jahre 1937, auf der alle Entlassenen aufgeführt sind.[164] Zunächst gab es wohl Einigkeit unter den Dekanen die Beurlaubungen aufgrund der oben bereits erwähnten Unklarheiten nicht durchzuführen, sondern auf nähere Anweisungen zu warten.[165] Der Prodekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät Marschall von Bieberstein hatte am 10. April dem noch amtierenden Rektor Joseph Sauer versichert, dass der Erlass ohne detaillierte Durch­führungsbestimmungen für die Hochschulen nicht umsetzbar sei und hatte dafür plädiert, dass die drei badischen Hochschulen dies dem Ministerium gemeinsam verdeutlichten. Scheinbar bewertete er den Erlass Wagners aus juristischer Perspektive relativ problematisch.[166] Er schrieb: „Unter keinen Umständen dürfen die Universitätsbehörden sich dazu hergeben, aufgrund irgendwelcher willkürlicher Annahmen oder vielleicht böswilliger Verdächtigungen solche ‚Eröffnungen‘ zu machen.“[167]

In einem Tagebucheintrag des Rektors Sauer vom 8. April wurde zudem deutlich, dass Rektor und Dekane sich in dieser Hinsicht einig waren. Sauer hatte „den Erlass zunächst zur dilatorischen Behandlung den Fakultäten“[168] übermitteln lassen und sich dadurch erhofft, Zeit zu verschaffen, um mit Fehrle über den Erlass zu sprechen. Zudem wurde hier deutlich, dass er mit einer gemeinsamen Entscheidung der Rektoren rechnete, sich gegen die Verfügung des Ministeriums, also deutschlandweit auch gegen das GWB zu stellen. In seinem Tagebuch wird dies deutlich sichtbar, denn er schrieb: „Nach meiner Auffassung könne die Haltung nur darin bestehen, daß wir geschlossen den Universitätsstreik ankündigen, solange diese Verfügung, die die letzte Grundlage der Lehrfreiheit aufhebe, fortbestehe.“[169] Diese Hoffnung Sauers erfüllte sich allerdings nicht. An der Außeramtlichen Rektorenkonferenz am 12. April, an der Sauer mit seinem Nachfolger Wilhelm von Möllendorff teilnahm, gab es zwar Diskussionen zu diesem Thema, aber die Rektoren konnten sich nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen und entschlossen sich, jeder Hochschule dies selbst zu überlassen.[170]

Einen Tag zuvor war von der Freiburger Universität dem Ministerium auch nichts dergleichen eröffnet worden. Eine kleine Gruppe von Universitätsmitgliedern, darunter beispielsweise Möllendorff, war im Ministerium, um sich für den Freiburger Bürgermeister Dr. Bender einzusetzen. Im Anschluss kam anscheinend die Durchführung des Erlasses Wagners zur Sprache, denn Fehrle notierte sich, dass die Professoren diesen konform durchführen würden. Trotz der Meinung, die in Sauers Tagebucheintrag deutlich wurde, wurde hierauf noch am selben Tag die Anweisung an die Dekane gegeben, den Erlass Wagners auszuführen.[171] Besonders auffällig ist hierbei, dass die Medizinische Fakultät als erste die Durch­führung des Erlasses meldete, dann aber auch die anderen Fakultäten folgten und damit die Freiburger Universität im Gegensatz zu den beiden anderen badischen Hochschulen schon am 12. April den Vollzug des Erlasses verkünden konnte.[172]

Nach dem Rücktritt von Möllendorffs wurde am 21. April 1933 der Philosoph Martin Heidegger vom Senat zum Rektor gewählt. Heideggers Einstellung zum Nationalsozialismus ist nach wie vor sehr umstritten. Sicherlich handelte er in der Zeit seines Rektorats in vielerlei Hinsicht im Sinne der Nationalsozialisten und vertrat viele Aspekte der nationalsozialistischen Weltanschauung. Umso überraschender ist deswegen sein Handeln in Bezug zur Durchführung des GWB.[173] Er „wollte die Gemeinschaft aller Lehrenden und Lernenden, ungeachtet ihrer rassischen Herkunft oder politischen Verstrickungen, in die revolutionär-idealistische Umgestaltung der Volksgemeinschaft als Elite einbinden und der nationalen Revolution der Nationalsozialisten […] einen geistigen Sinn geben.“[174] Deshalb war er größtenteils gegen die Entlassungen nach dem GWB und setzte sich für die jeweiligen Universitätsmitglieder ein.[175] Er führte das GWB nach und nach durch, bediente sich wie auch die anderen beiden badischen Hochschulen der Ausnahmebestimmungen des §3 und versuchte, vor allem für angesehene Universitätsmitglieder, Ausnahmeregelungen beim Ministerium durchzusetzen.[176] Privatdozenten und Assistenten konnten sich jedoch kaum auf Heideggers Unterstützung verlassen und wurden reihenweise entlassen.[177]

Letzten Endes wurden an der Universität Freiburg aufgrund des GWB und des RBG 14,6 % der Universitätsmitglieder, Assistenten mit eingeschlossen, entlassen. Hierbei gibt es zu beachten, dass dies eine zeitgenössische Einschätzung der Universität ist und im Gegensatz zu den Erhebungen von Grüttner/Kinas und Seidl keine ‚freiwilligen‘ Rücktritte aus politischen Gründen beachtet wurden. Einige Einträge, die die Entlassungen aufgrund des RBG dokumentieren, sind mit der Anmerkung ‚Abstammung nicht einwandfrei festgestellt‘ versehen.[178]

An einigen, ausgewählten Beispielen soll im Folgenden wie auch für die Heidelberger und die Karlsruher Hochschule erörtert werden, inwiefern die Freiburger Universität konform gegenüber den Erlassen des Ministeriums gehandelt hat.[179] Professor Siegfried Thannhauser war seit 1930 als Internist an der Medizinischen Klinik Freiburg tätig. 1933 war er als Frontkämpfer von den Folgen des GWB verschont geblieben. Allerdings wurde er in den darauffolgenden Monaten mit unberechtigten Denunziationen von Studierenden und dem Entzug der Prüfungserlaubnis und anderen Rechten eines Professors konfrontiert. Er ließ sich zum 1. November 1934 zur Ruhe setzen, nachdem er aufgrund des §5 des GWB als Hilfsarbeiter nach Heidelberg versetzt worden war. Als die Universität Freiburg nach Kriegsende versuchte Thannhauser zur Rückkehr zu bewegen, erklärte er, wie enttäuscht er von seinen Kollegen in Freiburg war.[180] Es ist keine gemeinsame Stellungnahme der Medizinischen Fakultät zu den personellen Veränderungen in der Universität bekannt und auch in den Fakultätssitzungen wurde das Problem scheinbar kaum thematisiert. Dies ist umso gravierender, als neben Thannhauser vor allem Assistenzärzte von den Gesetzen betroffen waren.[181]

Dahingegen hatte der Jurist Fritz Pringsheim andere Erfahrungen gemacht. Pringsheim war seit 1921 an der Freiburger Universität und seit 1929 ordentlicher Professor. Obwohl er als Protestant aufgewachsen war, betrafen ihn der Beurlaubungserlass und das GWB. Ebenso wie Thannhausers war seine Beurlaubung durch den Kriegseinsatz allerdings aufgehoben worden. Ferner hatten sich seine Fakultät und der Rektor für sein Verbleiben eingesetzt. Noch vor dem Erlass des RBG versuchte das Ministerium einen der juristischen Lehrstühle umzuwidmen, um Pringsheim zur Ruhe zu setzen. Der damalige Dekan Großmann-Doerth ver­urteilte dieses Vorgehen in einem Brief an das Ministerium und setzte sich für Pringsheims Verbleiben ein. Doch der Nachfolger Heideggers, Rektor Eduard Kern[182], unterstützte diese Entscheidung nicht, sondern ließ Pringsheim beurlauben und mit dem RBG schließlich entlassen. Nach eigenen Angaben nach 1945 hatte er im Gegensatz zu Thannhauser keine Probleme mit den Studierenden gehabt.[183]

Im Gegensatz zu Pringsheim und Thannhauser konnte sich der klassische Philologe Eduard Fraenkel nicht auf die Ausnahmebestimmungen des §3 stützen, da er aufgrund einer Behinderung trotz freiwilliger Meldung nicht zum Kriegsdienst zugelassen worden war. Seit 1931 war er in Freiburg als Professor tätig und zum 1. März 1934 wurde er zur Ruhe gesetzt. Zuvor hatten der Dekan sowie Rektor Heidegger ver­sucht zugunsten von Fraenkel beim Ministerium eine Ausnahmeregelung zu erreichen.[184] Heidegger argumentierte in seinem Schreiben vom 12. Juli 1933 zum einen mit dem Ansehen der Universität im Ausland und damit aus einer außenpolitischen Perspektive. Zum anderen betonte er die wissenschaftliche Bedeutung von Fraenkel und ebenso von Georg von Hevesy, der auch von der Entlassung bedroht war. Er verbürgte sich zudem für das Verhalten beider.[185]

An diesen Beispielen wird deutlich, dass sich Heidegger für einige seiner Kollegen, wie Fraenkel oder von Hevesy, mehr oder minder erfolgreich beim Ministerium eingesetzt hatte. Die jüdischen Hochschullehrer, die nach 1933 im Dienst blieben, mussten mit Einschränkung ihrer Rechte rechnen und erhielten von Heideggers Nachfolger Kern keine Unterstützung mehr. Doch auch Heidegger unterstützte nicht jeden betroffenen Kollegen. Als Beispiel sei hier der Fall des Historikers Paul Wolf genannt. Dieser musste 1933 die Universität verlassen, weil keine der Ausnahmebestimmungen des GWB auf ihn zutraf und Heidegger ihm keine Rückendeckung gab, sondern vielmehr betonte, dass er sich als Wissenschaftler nicht besonders hervorgetan hatte.[186] Heideggers Beweggründe sind nur schwer zu rekonstruieren, allerdings ist in einem weiteren Fall Heideggers Handeln schwer nachvollziehbar. Der Leiter des chemischen Instituts Hermann Staudinger wurde von ihm beim Ministerium wegen seiner pazifistischen Einstellung denunziert. Letzten Endes wurde Staudinger zwar nicht entlassen, musste aber einen Antrag auf Entlassung stellen, der wenn keine weiteren Vorwürfe auftauchen würde, wieder zurückgezogen werden konnte.[187]

Insgesamt fällte Martin ein vernichtendes Urteil für die Freiburger Professoren, da sie „die verfügte Entlassung der jüdischen Lehrkräfte ohne großen offiziellen Protest kommentarlos hin[nahmen] und […] auch häufig private Kontakte zu ihren ehemaligen Kollegen über Nacht ab[brachen]“[188]. Er geht sogar soweit, dass er behauptet, dass deshalb „viele deutsche Hochschullehrer mehr zur Ausgrenzung der jüdischen Kollegen in den Anfangsjahren der nationalsozialistischen Herrschaft beigetragen [haben] als die Gesetze und Verfügungen des Staates.“[189]

4. Vergleich

Wie durch das vorangegangene Kapitel deutlich wird, ist ein Vergleich zwischen den drei badischen Hoch­schulen dadurch recht schwierig, dass sich zum einen mögliche Unterschiede hauptsächlich im Detail zeigen und zum anderen die Ausgangssituation oder die individuellen Umstände der Entlassenen höchst unterschiedlich waren. Das Ergebnis der Gleichschaltungsmaßnahmen war allerdings an allen drei Hoch­schulen dasselbe. Betrachtet man die gesamte Zeitspanne von 1933 bis 1935 zeigt sich insgesamt gesehen Konformität gegenüber den Maßnahmen des Ministeriums. Keine der drei Hochschulen leistete offenen Widerstand gegen sie,[190] vielmehr stellte die Denkschrift der Medizinischen Fakultät in Heidelberg die einzige offizielle Reaktion einer badischen Fakultät dar. Der Entwurf des Heidelberger Senats kann aufgrund seiner Zurückhaltung und der Tatsache, dass es beim Entwurf blieb, nicht besonders beachtet werden. Von der Freiburger Universität oder der Karlsruher Hochschule sind allerdings überhaupt keine offiziellen Stellungnahmen zu den personellen Veränderungen bekannt. Dies scheint umso bemerkens­werter zu sein, als die Maßnahmen in Baden im Vergleich zu den anderen Ländern zeitlich und qualitativ besonders extrem waren.[191]

Die geschilderten Reaktionen der drei Hochschulen auf den Erlass Wagners haben zum einen gemeinsam, dass die amtierenden Rektoren versuchten, eine Aussetzung der Beurlaubungen aufgrund der Ausnahme­bestimmungen des GWB durchzusetzen. Auffallend ist hier jedoch, dass trotz Sauers Einstellung die Beurlaubungen an der Freiburger Universität zuerst durchgeführt wurden. Scheinbar gab es keine Diskussionen zwischen Vertretern aus Freiburg und dem Ministerium, vielmehr handelte die Universität konform gegenüber dem Erlass. Karlsruhe und Heidelberg ließen sich demgegenüber verhältnismäßig viel Zeit, den Erlass vollständig durchzuführen. Der Karlsruher Rektor Holl erreichte vorerst die Ausnahme der Abteilung Chemie von der Durchführung und der Heidelberger Rektor Andreas musste vom Ministerium mehrere Male aufgefordert werden, die Beurlaubungen für das gesamte Universitätskollegium zu voll­ziehen, nachdem er auch individuelle Gründe für Ausnahmen an das Ministerium weitergeleitet hatte.[192]

Mit dem GWB wurden einige Entlassungen an den drei Hochschulen in der zweiten Hälfte des Jahres 1933 ausgesprochen, manche Verhandlungen zogen sich auch bis in das darauffolgende Jahr. Damit begannen sich Rektoren und einige Professoren für ihre betroffenen Kollegen einzusetzen. Dies kam zwar nicht Resistenz gegenüber dem Gesetz gleich, aber zeigte immerhin, dass die Bestimmungen nicht vollständig an den Hochschullehrern vorbeigegangen waren. Aber nicht alle Entlassenen genossen die Unterstützung der Hochschulmitglieder. Vielmehr konnten vor allem renommierte Wissenschaftler ansatzweise mit Unter­stützung rechnen.[193] Assistenten oder Privatdozenten, also Inhaber niedrigerer Positionen an den Hoch­schulen, erfuhren diese wenn dann durch ihre direkten Vorgesetzten oder wurden ohne Weiteres entlassen.[194] Doch gab es dafür, wie in den aufgeführten Beispielen gezeigt wurde, keine bestimmte Regelung. Es wird der Anschein erweckt, dass persönliche Beziehungen und Verstrickungen innerhalb der einzelnen Fakultäten dazu beitrugen, für wessen Verbleib sich beim Rektorat und beim Ministerium eingesetzt wurde. Kollektiv und für alle bedrohten Hochschulmitglieder gab es dies an keiner der drei badischen Hochschulen.[195]

Wie am Beispiel des Freiburger Professors Pringsheim deutlich wurde, war die Unterstützung von Kollegen ohne Rückhalt des Rektorats nicht sehr erfolgreich. In erster Linie waren demnach vermutlich die Rektoren in der Position, die Entlassungen zu verhindern, benötigten hierfür aber auch den Rückhalt der Fakultäten, der Rektorenkonferenz oder anderer Vereinigungen, die nicht vorhanden war. Die Rektoren, die noch auf gewöhnlichem Wege per Wahl in ihr Amt gelangt waren, versuchten dies an allen drei Hochschulen. Andreas, Holl und auch die Freiburger Rektoren Sauer und Heidegger setzten sich, wie bereits beschrieben, für den Verbleib einzelner Kollegen beim Ministerium ein.[196] Doch generell verhielten sich die Rektoren und auch offiziell die Hochschulen so wie die Mehrheit der Hochschulmitglieder. Wie in Kapitel 2.3 erläutert, waren in der Professorenschaft der drei Hochschulen nur einzelne überzeugte Nationalsozialisten vertreten. Diejenigen Professoren, die nicht politisch waren oder für eine Entpolitisierung der Hochschulen eintraten, verhielten sich insofern konform, als sie keine Reaktion auf die Entlassungen zeigten. Ebenso war der andere größere Teil der Professoren, der nationalistisch oder konservativ eingestellt war, nicht entschiedener Gegner des Nationalsozialismus und damit auch kein entschiedener, aktiver Gegner der Entlassungen.

Im Verhalten der Assistenten und Studierenden in Bezug zu den Entlassungen zeigte sich vor allem in Karlsruhe die große Rolle, die die Jüngeren in der Zeit des Nationalsozialismus einnahmen. Die studentischen Aktionen gegen Professoren[197] und die Denunziationen durch die Assistenten auf Antreiben von Weigel erhielten beim Ministerium stets Gehör und oftmals wurde diesen stattgegeben, um die aggressive Studierendenschaft in Zaum zu halten.[198] Doch auch in Heidelberg hatten die Studierenden zu Entlassungen beigetragen und die Professorenschaft terrorisiert.[199] Besonders auffällig ist hierbei, dass sowohl in Heidelberg als auch in Karlsruhe unhaltbare Anschuldigungen finanzieller Art aufkamen.[200] Und obwohl in Freiburg keine Bücherverbrennung stattfand und der Antrag für den Numerus Clausus für jüdische Studierende sich nicht durchsetzen konnte, gab es auch dort studentische Aktionen gegen Professoren.[201]

Dies war auch einer der Gründe, warum der Arbeitsalltag für die jüdischen Hochschullehrer, die nach 1933 noch im Amt waren, extrem schwierig wurde. Die bereits beschriebenen studentischen Boykotte, die in Heidelberg systematisch im Jahre 1935 begannen, führten zu weiteren Entlassungen an der Universität und einer Vertreibung der jüdischen Professoren, noch bevor das RGB überhaupt in Kraft trat.[202] Dabei erfuhren die Hochschullehrer keinerlei Unterstützung mehr von den Rektoren oder dem zuständigen Reichsministerium. Die nach der Machtergreifung gewählten oder aufgrund der neuen Verfassung der badischen Hochschulen vom Ministerium bestimmten Rektoren, Wilhelm Groh in Heidelberg, Heinrich Wittmann in Karlsruhe und Eduard Kern in Freiburg, waren entweder überzeugte Nationalsozialisten oder verfügten zumindest über genügend politisches Kalkül, sich nicht gegen die Bestimmungen zu stellen.[203]

5. Fazit

Die Situation in den badischen Hochschulen 1933 im Vergleich liefert nicht die eine Hochschule in Baden, die sich durch totale Resistenz oder durch totale Konformität auszeichnet. Vielmehr zeigen sich ähnliche Abläufe in allen drei badischen Hochschulen, die von Konformität im Großen und ansatzweise Resistenz in kleinen Einzelfällen geprägt sind. Das Argument, dass möglicherweise 1933 sofort alle jüdischen und politisch unerwünschten Hochschulmitglieder hätten entlassen werden können, die Hochschulen im Gegensatz dazu aber ihren Spielraum mit Hilfe der Ausnahmebestimmungen des GWB ausgenutzt hätten, ist hinfällig.[204] Zeigt doch der Fall der Chemischen Abteilung, dass die Hochschulen zumindest zu Beginn der personellen Maßnahmen wesentlich mehr Möglichkeiten hatten, diese zu umgehen.[205] Sobald das Ministerium nicht auf Briefe oder Anmerkungen einging, wurde kleinbeigegeben und sich auf die Vorgehensweise der Nationalsozialisten, die auf dem GWB beruhte, gestützt.[206]

Das weitere Vorgehen gegen sogenannte ‚jüdisch Versippte‘ im Jahre 1937 führte die Radikalisierung der Gesetze und Erlasse, die schon von 1933 bis 1935 sichtbar wurde, noch weiter.[207] Die Ursachen für die Konformität, die sich in den Hochschulen breit machte, und die Folgen der Entlassungen für die Hoch­schulen sowie für die entlassenen Wissenschaftler könnte in Zukunft ebenso untersucht werden.[208] An dieser Stelle lässt sich hierzu einerseits die Legalität des GWB im Sinne des nationalsozialistischen Staates, die dazu beitrug, dass es einfacher und legitim erschien diesem Folge zu leisten, nennen.[209] Andererseits ist es auch am Ende einer solchen Arbeit wichtig, deutlich zu machen, dass die deutsche Wissenschaft bedeutende Forscher und die Universitäten prägende Persönlichkeiten verloren, was dazu führte, dass die Forschung heutzutage teilweise von einer „geistigen Enthauptung Deutschlands“[210] spricht. Und zuletzt darf nicht vergessen werden, welche Folgen die Entlassungen für das Leben und die Karriere vieler Hoch­schulmitglieder hatte und wie vor allem die fehlende Solidarität ihrer Kollegen, auf sie gewirkt haben muss.

Bibliographie

Quellen

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Fußnoten

[1] Constantin von Dietze, zitiert nach: Seidler, Eduard: Die Medizinische Fakultät zwischen 1926 und 1948, in: John u.a. 1991, S. 89.

[2] Seidler 1991, S. 89.

[3] Seidl 2009, S. 430f.

[4] Schultes, Kilian: Die Staats- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 563. Weitere Informationen zur Eingliederung der Handelshochschule vgl. Bollmus 1973.

[5] Vézina 1982. Mussgnug 1988. Eckart/Sellin/Wolgast 2006. Hoepke 2007. Seidl 2009. Martin 1995. Grün 2010. Grüttner/Kinas 2007. Hartshorne 1937.

[6] Syré, Ludger: Der Führer vom Oberrhein. Robert Wagner, Gauleiter, Reichsstatthalter in Baden und Chef der Zivilverwaltung um Elsaß, in: Kißener/Scholtyseck 1997, S. 747f. Vgl. Mussgnug, Dorothee: Die Universität Heidelberg zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft, in: Doerr u.a. 1985, S. 468. Seidl 2009, S. 447. Vézina 1982, S. 24f.

[7] Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, RGBl. 1933, Teil I, S. 153f. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, RGBl. 1933, Teil I, S. 173.

[8] Syré 1997, S. 749. Vgl. Seidl 2009, S. 447. Vézina 1982, S. 26.

[9] Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 173.

[10] Syré 1997, S. 749f. Walter Köhler war badischer Landtagsabgeordneter der NSDAP. Vgl. Bräunche, Ernst Otto: Ein ‚anständiger‘ und ‚moralisch integrer‘ Nationalsozialist? Walter Köhler, Badischer Ministerpräsident, Finanz- und Wirtschaftsminister, in: Kißener/Scholtyseck 1997, S. 289-310. Karl Pflaumer war Polizeioberleutnant gewesen und vor Beginn seiner Arbeit im Ministerium im Heidelberger Gemeinderat. Vgl. Pralle, Norma: Zwischen Partei, Amt und persönlichen Interessen. Karl Pflaumer, Badischer Innenminister, in: Kißener/Scholtyseck 1997, S. 539-566. Paul Schmitthenner war außerordentlicher Professor für Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Kriegsgeschichte und Wehrkunde an der Universität Heidelberg. Vgl. Lennartz, Ulrike: Ein badischer ‚Preuße‘. Paul Schmitthenner, Badischer Staatsminister, in: Kißener/Scholtyseck 1997, S. 623-653.

[11] Mussgnug 1985, S. 468. Vgl. Seidl 2009, S. 450.

[12] Robert Wagner war schon am Hitler-Putsch im Jahre 1923 beteiligt und ein frühes NSDAP-Mitglied. Nach der Gründung des Gaues Baden im März 1925 ernannte Adolf Hitler ihn zum Gauleiter. Syré 1997, S. 739, 742. Vgl. Seidl 2009, S. 447.

[13] Otto Wacker war Hauptschriftleiter der Zeitung „Der Führer“. Er führte das Führerprinzip in den Hochschulen ein und unterstützte die Ausrichtung der Wissenschaft nach nationalsozialistischer Weltanschauung. Schrecke, Katja: Zwischen Heimaterde und Reichsdienst. Otto Wacker, Badischer Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz, in: Kißener/Scholtyseck 1997, S. 710, 712, 716. Vgl. Seidl 2009, S. 450.

[14] Seidl 2009, S. 448.

[15] Ott 1983, S. 126f. Vgl. Schrecke 1997, S. 714. Syré 1997, S. 748. Zum Konzentrationslager Kislau vgl. Borgstedt, Angela: Das nordbadische Kislau. Konzentrationslager, Arbeitshaus und Durchgangslager für Fremdenlegionäre, in: Benz/Distel 2002, S. 217-229.

[16] Mussgnug 1985, S. 468.

[17] Hoepke 2007, S. 111f. Vgl. Vézina 1982, S. 18f.

[18] Grüttner 1995, S. 25.

[19] Hoepke 2007, S. 112. Vgl. Grüttner 1995, S. 25.

[20] Grüttner 1995, S. 25.

[21] Hoepke 2007, S. 112.

[22] Vor Kriegsausbruch 79.304 Studierenden an den deutschen Hochschulen, 1920 114.752 (Steigerung von 44,7 %). 1925 fiel die Studierendenzahl auf 89.469 Studierenden. 1930 132.090 Studierende (Steigerung von 47,6 %). 1931 erlangte die Studierendenzahl mit 138.010 ihren Höchststand für die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts. Vgl. Grüttner 1995, S. 487.

[23] Grüttner 1995, S. 23f. Vgl. Hoepke 2007, S. 111. Ursache dieses Wachstums waren einerseits die demographische Entwicklung und andererseits die langsame Öffnung der Hochschulen gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen, wie Studierende aus der Mittelschicht und Studentinnen. Vgl. Grüttner 1995, S. 23.

[24] In Heidelberg: 22,6 % (1929), 37 % (1930), 46,7 % (1933). Grüttner 1995, S. 496. Vgl. Wolgast, Eike: Die Studierenden, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 59. 1931 und 1932 gab es keinen AStA, da dieser vom Ministerium aufgelöst wurde, nachdem die Studierenden sich gegen den Dozenten Emil Gumbel gestellt hatten. 1932 wurde eine neue Satzung genehmigt und im Januar 1933 fanden die ersten Wahlen nach der Auflösung statt. Mussgnug 1985, S. 465f. Vgl. Vézina 1982, S. 19f. In Karlsruhe: 7,2 % (1929), 14,4 % (1930), 49 % (1931), 62,9 % (1932), 75,3 % (1933). In Freiburg: 8,4 % (1929), 17,4 % (1930), 25,1 % (1931), 50,5 % (1932). Der letzte Wert ist recht überraschend und durch einen Boykott der Wahlen durch die katholischen und die republikanischen Studierenden entstanden. Vgl. Grüttner 1995, S. 56, 496. Vgl. Grün, Bernd: Die Radikalisierung der Studentenschaft in der Weimarer Republik und der Wehrsport 1930-1935, in: Martin 2007, S. 315. Hoepke 1989, S. 384f. Rekonstruktion eines realistischen Wahlergebnisses durch Orientierung am Durchschnittswert der Universitäten und den Ergebnissen der Universitäten in Bonn und München: 30 %. Grüttner 1995, S. 495f., 500. Grüttner weist auf die Zusammenhänge der Konfession mit der Zuneigung zum Nationalsozialismus hin. Katholische Studierende waren vor 1933 zumeist auf Anweisung der Bischöfe gegenüber dem Nationalsozialismus, nicht zwingend allerdings gegenüber dem Antisemitismus, abgeneigt. Vgl. Grüttner 1995, S. 41f., 56. In Freiburg waren im Sommersemester 1930 41,8 % der Studierenden katholisch, in Heidelberg 25 % und in Karlsruhe 35,5 %. Vgl. Grüttner 1995, S. 495. An den meisten Hochschulen waren zudem protestantischen Studierende im NSDStB überrepräsentiert. Vgl. Grüttner 1995, S. 53.

[25] Grüttner 1995, S. 496.

[26] Grüttner 1995, S. 56. Nach Januar und Februar 1933 gab es keine AStA-Wahlen an den Hochschulen mehr. Vgl. Grüttner 1995, S. 54.

[27] Im Wintersemester 1932/33 waren in Freiburg 5,7 % der Studierenden Mitglieder im NSDStB und in der Arbeitsgemeinschaft Nationalsozialistischer Studentinnen (ANSt), in Heidelberg 4,6 % und in Karlsruhe 18,4 %. Vgl. Grüttner 1995, S. 500.

[28] Grüttner 1995, S. 60. „Hochburg des NSDStB“ Vgl. Seidl 2009, S. 454.

[29] Hoepke 1989, S. 384. Nur ein Student wurde 1933/34 aus politischen Gründen vom Studium an der TH Karlsruhe ausgeschlossen. Vgl. Grüttner 1995, S. 504.

[30] Grüttner 1995, S. 40. In Freiburg waren 1933/34 aus politischen Gründen 43 Studierende aus der Universität ausgeschlossen worden, in Heidelberg 49. Vgl. Grüttner 1995, S. 111.

[31] Grüttner 1995, S. 28f., 495. 1930 waren in Freiburg 7,5 %, in Heidelberg 8,7 % und in Karlsruhe 3,2 % der Studenten jüdischer Abstammung. Vgl. Grüttner 1995, S. 495.

[32] Hoepke, 2007, S. 113.

[33] Seidl 2009, S. 452, 454, 456.

[34] Hoepke 2007, S. 117f.

[35] Mussgnug 1985, S. 465f. Vgl. Vézina 1982, S. 19f.

[36] Vézina 1982, S. 19.

[37] Mussgnug 1985, S. 465f. Vgl. Vézina 1982, S. 19f.

[38] Grün 2007, S. 311-313.

[39] Schoeps/Werner 2008, im Vorsatz des Buches, vorne. Vgl. Ott 1984, S. 109. Zu Heidelberg vgl. Giovannini, Norbert: Heidelberg, in: Schoeps/Treß 2008, S. 477-493. Zu Karlsruhe vgl. Bräunche, Ernst Otto: Karlsruhe, in: Schoeps/Treß 2008, S. 499-507.

[40] Grüttner 1995, S. 43. Vgl. Vézina 1982, S. 21.

[41] Seidl 2009, S. 451.

[42] Seidl 2009, S. 451f. Vgl. Grüttner 1995, S. 62f. Hoepke 1989, S. 385.

[43] Grüttner 1995, S. 44f. Vgl. Hoepke 2007, S. 115, 117.

[44] Grüttner 1995, S. 47f., 50.

[45] Mussgnug 1985, S. 464f., 467. Vgl. Vézina 1982, S. 23.

[46] Vézina 1982, S. 21-23. Die beiden waren Initiatoren des Weimarer Kreises, der sich für die Weimarer Republik und gegen die Radikalisierung der Studierenden einsetzen wollte.

[47] Mussgnug 1985, S. 464.

[48] Hoepke 2007, S. 112, 115.

[49] Martin 1995, S. 10.

[50] Martin 1995, S. 10f.

[51] Die deutsche Geisteswelt für Liste 1, in: Völkischer Beobachter, 4. März 1933, Zweites Beiblatt. Aus Heidelberg: Friedrich Endemann, Eugen Fehrle, Philipp Lenard. Aus Karlsruhe: Karl Töpfer, Hans Overlach, Rudolf Weigel. Aus Freiburg: Wolfgang Aly, Alexander Ritschl.

[52] Seidl 2009, S. 469.

[53] Karlsruher Zeitung, Nr. 81, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a. Hervorhebungen im Original. In der Literatur oft als ‚Badischer Judenerlass‘ bezeichnet. Hier im Folgenden als ‚Erlass Wagners‘.

[54] Martin 1995, S. 12. Vgl. Ott 1983, S. 126. Sellin, Volker: Teil 1: Die Rektorate Andreas, Groh und Krieck 1933-1938, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 5. Swamy, Usha: „Für Nichtarier bestehen besondere Bedingungen“. Das Schicksal der jüdischen Studierenden und Professoren, in: Martin 2007, S. 386.

[55] Vézina 1982, S. 27f. Vgl. Martin 1995, S. 13. Seidl 2009, S. 449.

[56] Martin 1995, S. 12.

[57] Syré 1997, S. 755.

[58] Ott 1983, S. 126, 128.

[59] Vgl. Erläuterungen zu Wagner und der Situation in Baden im vorherigen Kapitel.

[60] Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175f. Im Folgenden als GWB bezeichnet.

[61] GWB §2,1, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[62] Erste Durchführungsverordnung des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 195. Im Folgenden 1. DVO.

[63] GWB §2,2-4, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[64] GWB §3,1, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[65] 1. DVO des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 195.

[66] Als Beispiel sei an dieser Stelle der Fall des ordentlichen Professors für Technische Mechanik an der TH Karlsruhe William Prager genannt. Dessen Großvater war zum Zeitpunkt seines Todes Katholik gewesen, allerdings behauptete der Sachverständige für Rasseforschung im Innenministerium dieser hätte zuvor der jüdischen Religion angehört. Prager wurde deshalb auf Grund des §3,1 entlassen. Vgl. Seidl 2009, S. 481f.

[67] GWB §3,2, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[68] 3. DVO des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 247.

[69] GWB §4, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[70] Grüttner/Kinas 2007, S. 135.

[71] 3. DVO des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 247.

[72] Vézina 1982, S. 32. Vgl. Grüttner 1995, S. 66. Mühl-Benninghaus 1996, S. 29.

[73] GWB §5, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175.

[74] Grüttner/Kinas 2007, S. 135.

[75] GWB §6, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 176.

[76] Mühl-Benninghaus 1996, S. 30. Vgl. Grüttner/Kinas 2007, S. 135. Ein Beispiel hierfür Gaede aus Karlsruhe, s. Kapitel 4.2.

[77] GWB §4 und §§8-9, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 175f.

[78] Grüttner/Kinas 2007, S. 134. Vgl. Seidl 2009, S. 442.

[79] GWB §7 und §18, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 176f.

[80] Mühl-Benninghaus 1996, S. 33.

[81] GWB §15 in: RGBl. 1933, Teil I, S. 177. 3. DVO des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 245. Hierbei handelte es sich streng genommen nicht um eine Entlassung der Honorarprofessoren, nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten, sondern um den Entzug der Lehrbefugnis. Die Folge hiervon war allerdings dieselbe.

[82] Die Verfassung des Deutschen Reichs, 11. August 1919, in: RGBl. 1919, Teil I, S. 1383-1418.

[83] Vézina 1982, S. 105. Weitere Erlasse betrafen unter anderem das Mitwirken bei Promotionen und in Prüfungsausschüssen. Vgl. Vézina 1982, S. 105. Swamy 2007, S. 387. Außerdem sorgte die Reichshabilitationsordnung im Dezember 1934 dafür, dass mit der Habilitation keine direkte Lehrbefugnis einherging, sondern das Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung diese auf Antrag erteilte. Vgl. Reichs-Habilitations-Ordnung, in: Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 1935, S. 13f. Im Folgenden wird das Reichsbürgergesetz als RBG bezeichnet.

[84] RBG §2, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1146.

[85] Erste Verordnung des RBG §5,1, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1334.

[86] Erste Verordnung des RBG §2,2, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1333.

[87] Erste Verordnung des RBG §5,2, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1334.

[88] Vézina 1982, S. 106.

[89] Zweite Verordnung des RBG §1, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1524.

[90] Erste Verordnung des RBG §4,2, in: RGBl. 1935, Teil I, S. 1333.

[91] Mühl-Benninghaus 1996, S. 46. Vgl. Vézina 1982, S. 33f.

[92] 3. DVO des GWB, in: RGBl. 1933, Teil I, S. 253-256.

[93] Mühl-Benninghaus 1996, S. 47f. Vgl. Martin 1995, S. 13.

[94] Mussgnug 1985, S. 468. Vgl. Seidl 2009, S. 451.

[95] Seidl 2009, S. 450. Vgl. Grün 2010, S. 133. Martin 1995, S. 13.

[96] Die Verfassung des Deutschen Reichs, 11. August 1919, in: RGBl. 1919, Teil I, S. 1386.

[97] Vézina 1982, S. 37f., 41f. Vgl. Hoepke 1989, S. 386. Ott 1983, S. 129. Seidl 2009, S. 450. Seidler 1991, S. 77.

[98] Seidl 2009, S. 439f.

[99] Denkschrift der Medizinischen Fakultät, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[100] Sellin 2006, S. 7.

[101] Remy 2002, S. 18.

[102] Vézina 1982, S. 29.

[103] Denkschrift der Medizinischen Fakultät, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[104] Denkschrift der Medizinischen Fakultät, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[105] Denkschrift der Medizinischen Fakultät, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[106] Denkschrift der Medizinischen Fakultät, 5. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[107] Vézina 1982, S. 35, 36, Anm. 69. Vgl. Mussgnug 1985, S. 469. Sellin 2006, S. 7.

[108] Stellungnahme des Engeren Senats, 10. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[109] Sellin 2006, S. 7. Vgl. Vézina 1982, S. 35.

[110] Mussgnug 1985, S. 469.

[111] Sellin 2006, S. 6. Abweichend: Vézina 1982, S. 35, Anm. 66.

[112] Vézina 1982, S. 36-38. Vgl. Sellin 2006, S. 8f.

[113] Liste der Universität Heidelberg an das Ministerium, 20.4.1933, in: UAH B 3026/4a.

[114] Mussgnug 1985, S. 469f. Vgl. Sellin 2006, S. 9. Vézina 1982, S. 39.

[115] Vézina 1982, S. 39-43. Vgl. Sellin 2006, S. 9.

[116] Vézina 1982, S. 45-47. Vgl.  Sellin 2006, S. 9f.

[117] Sellin 2006, S. 10f. Vgl. Vézina 1982, S. 48, 50f.

[118] Sellin 2006, S. 22.

[119] Grüttner/Kinas 2007, S. 130-132, 140. Von 256 Hochschullehrern wurden 64 entlassen. Fünf hiervon aufgrund von §4. Wolgast 1987, S. 405f. Wolgast geht hier nur von 56 Entlassenen aus. Grüttner/Kinas schätzen, dass von 1933-1945 die Betroffenen an den 15 untersuchten Universitäten zu 80,4 % aus Gründen der nationalsozialistischen Rassenideologie entlassen wurden. Vgl. Grüttner/Kinas 2007, S. 144.

[120] Grüttner/Kinas 2007, S. 147f. Vgl. Seidl 2009, S. 459f. Hartshorne ermittelte für die deutschen Universitäten einen durchschnittlichen Wert der Entlassungen von 133 bis 1936 von 16,6 %, ohne Assistenten. Vgl. Hartshorne 1937, S. 95.

[121] Interessierte Leser seien an dieser Stelle verwiesen auf Mussgnug 1988.

[122] Wolgast 1987, S. 371.

[123] Liste der Universität Heidelberg an das Ministerium, 20. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[124] Liste der Universität Heidelberg an das Ministerium, 20. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[125] Wolgast, Eike: Mittlere und Neuere Geschichte, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 495. Vgl. Mussgnug 1988, S. 31.

[126] Liste der Universität Heidelberg an das Ministerium, 20. April 1933, in: UAH B 3026/4a.

[127] Mussgnug 1988, S. 28f. Vgl. Mussgnug, Dorothee: Die Juristische Fakultät, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 264f. Wolgast 1987, S. 371f.

[128] Kühlmann, Wilhelm: Germanistik und Deutsche Volkskunde, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 360f.

[129] Mussgnug 1988, S. 32.

[130] Kühlmann 2006, S. 361.

[131] Eckart, Wolfgang: Orthopädie, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 826-829. Vgl. Mussgnug 1988, S. 24f. Solcher Unregelmäßigkeiten wurde auch der Mediziner Georg Blessing bezichtigt. Vgl. Mussgnug 1988, S. 50f.

[132] Wolgast 1987, S. 387. Vgl. Mussgnug 2006, S. 271.

[133] Volkert, Klaus/Jung, Florian: Mathematik, in: Eckart/Sellin/Wolgast 2006, S. 1051f. Vgl. Mussgnug 1988, S. 70f.

[134] Mussgnug 2006, S. 271f.

[135] Volkert/Jung 2006, S. 1054. Vgl. Mussgnug 1988, S. 71f.

[136] Brief Levys an den Dekan der Juristischen Fakultät, 4.6.1935, in: UAH B 3026/4a.

[137] Mussgnug 2006, S. 271.

[138] Mussgnug 2006, S. 272f.

[139] Vézina 1982, S. 43f. Vgl. Lennartz 1997, S. 635.

[140] Wolgast 1987, S. 371.

[141] Sellin 2006, S. 21.

[142] Seidl 2009, S. 457.

[143] Hoepke 2007, S. 118f. Vgl. Seidl 2009, S. 457f.

[144] Seidl 2009, S. 457f.

[145] Hoepke 1989, S. 385, 395. Vgl. Seidl 2009, S. 458.

[146] Hoepke 2007, S. 118. Vgl. Seidl 2009, S. 457.

[147] Seidl 2009, S. 456f.

[148] Hoepke 2007, S. 119. Vgl. Seidl 2009, S. 453.

[149] Hoepke 2007, S. 119. Vgl. Seidl 2009, S. 473-475 für die Entlassung des Physikprofessors Wolfgang Gaede.

[150] Seidl 2009, S. 477. Vgl. Hoepke 2007, S. 120.

[151] Hoepke 2007, S. 120.

[152] Hans Kluge: Festrede zur Jahresfeier und Immatrikulation der neueingetretenen Studierenden am 2. Dezember 1933 nebst Bericht über das Studienjahr 1932/33, in: Karlsruher Akademische Reden 12, Karlsruhe 1933, S. 8f.

[153] Kluge 1933, S. 9.

[154] Kluge 1933, S. 9.

[155] Seidl 2009, S. 461-463, 465. Ohne Assistenten 15 der 111 Hochschullehrer. 3 davon wurden aus politischen Gründen entlassen. Mit Assistenten 25 von 206.

[156] Hartshorne 1937, S. 95. Hierbei sind die Assistenten ebenfalls ausgenommen.

[157] Interessierte Leser seien an dieser Stelle verwiesen auf Seidl 2009, S. 470-492, Hoepke 1989, S. 389-394.

[158] Seidl 2009, S. 474f.

[159] Seidl 2009, S. 471f. Vgl. Hoepke 1989, S. 392f.

[160] Hoepke 1989, S. 392f.

[161] Seidl 2009. S. 482f. Briefe von George de Thierry und Adolf Ludin an das Ministerium. Vgl. Hoepke 1989, S. 390.

[162] Hoepke 1989, S. 390f.

[163] Seidl 2009, S. 490-492.

[164] Martin 1995, S. 8. Laut Verfasser ist diese Liste vollständig und unverändert abgedruckt. Vgl. Martin 1995, S. 34-42.

[165] Seidler 1991, S. 76.

[166] Swamy 2007, S. 387. Vgl. Ott 1983, S. 128f.

[167] Brief von Marschall von Bieberstein an Sauer, in: UAF B1 3986, zitiert nach: Swamy 2007, S. 387.

[168] Tagebücher Joseph Sauer, 08.04.1933, in: UAF C 67/32, zitiert nach: Grün 2010, S. 134, Anm. 66.

[169] Tagebücher Joseph Sauer, 08.04.1933, in: UAF C 67/32, zitiert nach: Grün 2010, S. 134, Anm. 66.

[170] Grün 2010, S. 134f. Vgl. Ott 1983, S. 129f.

[171] Seidler 1991, S. 77. Vgl. Grün 2010, S. 134. Ott 1983, S. 129. Swamy 2007, S. 387.

[172] Seidler 1991, S. 77. Vgl. Martin 1995, S. 16.

[173] Martin 1995, S. 16f. Vgl. Grün 2010, S. 158-162, 208. Martin, Bernd: Universität im Umbruch: Das Rektorat Heidegger 1933/34, in: John u.a. 1991, S. 10, 13f. Ott 1983, S. 130-134.

[174] Martin 1995, S. 17.

[175] Martin 1995, S. 10, 17. Vgl. Martin 1991, S. 16. Ott 1984, S. 119-124.

[176] Martin 1991, S. 17.

[177] Ott 1984, S. 123.

[178] Nachweisung über Hochschullehrer und Assistenzkräfte jüdischer Abstammung und auf Grund der Vorschriften des Berufsbeamtengesetztes ausgeschiedenen arischen Hochschullehrer und Assistenzkräfte, 23. Februar 1937, in: GLA KA 235/5007, abgedruckt in: Martin 1995, S. 33-40. Es wurden 52 von 357 entlassen. Davon zwei aufgrund von §4 und zwei aufgrund von §5. Hartshorne ermittelte für Freiburg, ohne Assistenten, einen Wert von 18,8 %, was über seinem für die Universitäten ermittelten durchschnittlichen Wert von 16,6 % liegt. Vgl. Hartshorne 1937, S. 94f.

[179] Interessierte Leser seien an dieser Stelle verwiesen auf Martin 1995, S. 17-27.

[180] Martin 1995, S. 19f.

[181] Seidler 1991, S. 77f. Vgl. Martin 1995, S. 16.

[182] Eduard Kern war seit 1. Mai 1934 Rektor der Universität Freiburg. Er war kein NSDAP, SS oder SA Mitglieder, aber Mitglieder des Stahlhelms. Vgl. Maas, Timotheus-Hein: Der alltägliche Nationalsozialismus an der Universität: Das Rektorat Kern (1934-1936), in: John u.a. 1991, S. 25f.

[183] Martin 1995, S. 17-19.

[184] Martin 1995, S. 21. Vgl. Ott 1984, S. 119.

[185] Schreiben Heideggers wegen Fraenkel und von Hevesy, in: GLA KA 235/8819, in: Ott 1984, S. 121f.

[186] Grün 2010, S. 211.

[187] Ott 1984, S. 124-126. Vgl. Grün 2010, S. 199-201.

[188] Martin 1995, S. 12.

[189] Martin 1995, S. 12.

[190] Siehe Erläuterungen in vorherigen Kapiteln. Vgl. Vézina 1982, S. 64. Seidl 2009, S. 468. Martin 1995, S. 12.

[191] Seidl 2009, S. 469.

[192] Beispiele hierfür sind Lenel und Perels. Vgl. Kapitel 4.1.

[193] Beispiele hierfür sind von Waldberg in Heidelberg, Bredig und Probst in Karlsruhe, Fraenkel und v. Hevesy in Freiburg. Vgl. Kapitel 4.

[194] Hoepke 1989, S. 394. Teilweise sogar ohne rechtliche Grundlage wie zum Beispiel bei Keller, Littmann, Wolff in Karlsruhe. Vgl. Kapitel 4.2.

[195] Beispiel hierfür ist in Freiburg Wolf. Vgl. Kapitel 4.3.

[196] Möllendorff war nur fünf Tage vom 15.4-20.4.1933 im Amt und hatte hierauf weniger Auswirkung. Vgl. Grün 2010, S. 127-129.

[197] Hoepke 2007, S. 117f. Außerdem sei auf den in Kapitel 4.2 beschriebenen Fall von Probst verwiesen.

[198] Seidl 2009, S. 468.

[199] Mussgnug 1988, S. 52f. Vgl. Mussgnug 1985, S. 471.

[200] Beispiele hierfür sind von Baeyer, Blessing und Gaede. Vgl. Kapitel 4.1, 4.2.

[201] Beispiel hierfür ist Thannhauser. Anders Pringsheim. Vgl. Kapitel 4.3. Vgl. Grün 2010, S. 137.

[202] Beispiele hierfür sind Levy, Jellinek, Rosenthal, Liebmann. Vgl. kapitel 4.1.

[203] Beispielsweise Groh bei von Baeyer, Kern bei Pringsheim. Vgl. Kapitel 4.1, 4.3. Zur Verfassung der badischen Universitäten vgl. Vézina 1982, S. 71-74.

[204] Hoepke argumentiert, dass durch Anwendung der Ausnahmeregelungen die TH Karlsruhe den Spielraum, den sie zur Verfügung hatte, voll ausgenutzt hat. Vgl. Hoepke 2007, S. 120.

[205] Seidl 2009, S. 468.

[206] Wolgast 1987, S. 371.

[207] Vgl. Grüttner/Kinas 2007, S. 137f.

[208] Für Heidelberg vgl. Mussgnug 1988. Für Karlsruhe vgl. Seidl 2009. Für die nationalsozialistische Wissenschaftspolitik bezüglich der Physik und der Mathematik und deren Folgen für diese beiden Forschungsgebiete, vgl. Fischer 1991.

[209] Wolgast 1987, S. 373.

[210] Grüttner/Kinas 2007, S. 123.

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